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schriftlichen Ausführungen der Staatsregierung, weil eben
auch vermeidbare Kosten vorkommen könnten.
Dem wurde aus der Kommission von dem zweiten
Mitgliede widersprochen. Das Vorkaufsrecht solle
immer eine Ausnahme sein, und man würde den Grund-
stücksverkehr lähmen, wenn er auf die Vermeidung von
Beurkundungs- und Eintragungskosten eingestellt werden
müßte. Für die übrigen Auslagen werde die Notwendig-
keit natürlich zu prüfen Jein.
Das erste Mitglied erwiderte darauf, in der
vorgeschlagenen Prüfung der Notwendigkeit würde die
große Belästigung liegen. Denn bei jedem Falle würden
Streitpunkte entstehen, ob z. B. jemand, der sich einen
Wagen genommen habe, auch hätte zu Fuß gehen können,
und dergleichen. Die tatsächlichen Auslagen müßten
dem Käufer erstattet werden.
Antrag , 56 . wurde, abgelehnt.. Antrag 57
wurde in beiden Absäten, wobei über die Worte ,soweit
sie notwendig waren“ besonders abgestimmt wurde,
angenommen. Dementiprechend wurde § 19 an-
genommen.
§ 20
Hierzu lagen vor die Anträge 3 Nr 3, 4€ Nr 3,
3 Nr 2, 4e Nr 1 und 2 mit den vom VBerichtexstatter
vorgetragenen Antworten der Staatsregierung:
Antrag 3 Nr 3:
Ist nicht Voraussetzung eines Vorkaufsrechts ein Kauf,
da der Vorkauf begrifflich nur den Anspruch auf Eintritt
in einen Kaufvertrag bedeutet (vergl. 8 20 des Entwurfs) ?
Antrag 4 e Nr 3:
Welche Wirkungen hat das Vorkaufsrecht beim Tausch-
vertrag oder bei der Einbringung eines Grundstücks in eine
Gesellschast („ssinngemäße‘’ Anwendung der §8§8 12 bis 19) ?
1. Die ssinngemäße Anwendung der §8§ 12 bis 19 des
Entwurfs auf Tauschverträge führt dahin, daß der Staat
sein Recht insoweit ausüben kann, als die Rechtsstellung des
Erwerbers in Frage kommt. Da jeder der beiden
Vertragschließenden Erwerber ist, so hat der Staat das
Recht, zu wählen, in welche der beiden Erwerberstellungen er
eintreten will oder ob er in beide Erwerberstellen ein-
treten will. Gibt A. sein Grundstück X. dem B. und B.
sein Grundstück Y. dem A. in Tausch, und verpflichtet sich B.
20 “ts M zuzuzahlen, so hat der Staat ein dreifaches
Wallrecht.
Entweder er übt sein Recht insoweit aus, als A. der
Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück Y. in
Anspruch und bezahlt, wenn A. ihm nicht freiwillig das
Grundstück X. zur Verfügung stellt, gemäß § 20 Abs. 2 des
Entwurfs an B. den Wert des Grundstücks X. abzüglich der
von B. an ihn zu zahlenden 20 000 Ml. Hierdurch wird
die in der Übertragung des Eigentums des Grundstücks Y.
bestehende Leistung des B. an A. unmöglich. Infolgedessen
verliert nach § 323 Abs. 1 B.G.B. B. den Anspruch auf
die Gegenleistung, so daß A. das Grundstück X. behält.
Oder der Staat übt sein Recht insoweit aus, als B.
der Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück X.
in Anspruch und bezahlt die von B. geschuldeten 20 000 /t
sowie gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs den Wert des
Grundstücks Y. an A. Gemäß § 323 Abs. 1 B.G.B. behält
B. das Grundstück Y.
Oder der Staat übt sein Recht aus sowohl insoweit,
als A., wie auch insoweit, als B. der Erwerber ist. Als-