Full text: Grundteilungsgesetz

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schriftlichen Ausführungen der Staatsregierung, weil eben 
auch vermeidbare Kosten vorkommen könnten. 
Dem wurde aus der Kommission von dem zweiten 
Mitgliede widersprochen. Das Vorkaufsrecht solle 
immer eine Ausnahme sein, und man würde den Grund- 
stücksverkehr lähmen, wenn er auf die Vermeidung von 
Beurkundungs- und Eintragungskosten eingestellt werden 
müßte. Für die übrigen Auslagen werde die Notwendig- 
keit natürlich zu prüfen Jein. 
Das erste Mitglied erwiderte darauf, in der 
vorgeschlagenen Prüfung der Notwendigkeit würde die 
große Belästigung liegen. Denn bei jedem Falle würden 
Streitpunkte entstehen, ob z. B. jemand, der sich einen 
Wagen genommen habe, auch hätte zu Fuß gehen können, 
und dergleichen. Die tatsächlichen Auslagen müßten 
dem Käufer erstattet werden. 
Antrag , 56 . wurde, abgelehnt.. Antrag 57 
wurde in beiden Absäten, wobei über die Worte ,soweit 
sie notwendig waren“ besonders abgestimmt wurde, 
angenommen. Dementiprechend wurde § 19 an- 
genommen. 
§ 20 
Hierzu lagen vor die Anträge 3 Nr 3, 4€ Nr 3, 
3 Nr 2, 4e Nr 1 und 2 mit den vom VBerichtexstatter 
vorgetragenen Antworten der Staatsregierung: 
Antrag 3 Nr 3: 
Ist nicht Voraussetzung eines Vorkaufsrechts ein Kauf, 
da der Vorkauf begrifflich nur den Anspruch auf Eintritt 
in einen Kaufvertrag bedeutet (vergl. 8 20 des Entwurfs) ? 
Antrag 4 e Nr 3: 
Welche Wirkungen hat das Vorkaufsrecht beim Tausch- 
vertrag oder bei der Einbringung eines Grundstücks in eine 
Gesellschast („ssinngemäße‘’ Anwendung der §8§8 12 bis 19) ? 
1. Die ssinngemäße Anwendung der §8§ 12 bis 19 des 
Entwurfs auf Tauschverträge führt dahin, daß der Staat 
sein Recht insoweit ausüben kann, als die Rechtsstellung des 
Erwerbers in Frage kommt. Da jeder der beiden 
Vertragschließenden Erwerber ist, so hat der Staat das 
Recht, zu wählen, in welche der beiden Erwerberstellungen er 
eintreten will oder ob er in beide Erwerberstellen ein- 
treten will. Gibt A. sein Grundstück X. dem B. und B. 
sein Grundstück Y. dem A. in Tausch, und verpflichtet sich B. 
20 “ts M zuzuzahlen, so hat der Staat ein dreifaches 
Wallrecht. 
Entweder er übt sein Recht insoweit aus, als A. der 
Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück Y. in 
Anspruch und bezahlt, wenn A. ihm nicht freiwillig das 
Grundstück X. zur Verfügung stellt, gemäß § 20 Abs. 2 des 
Entwurfs an B. den Wert des Grundstücks X. abzüglich der 
von B. an ihn zu zahlenden 20 000 Ml. Hierdurch wird 
die in der Übertragung des Eigentums des Grundstücks Y. 
bestehende Leistung des B. an A. unmöglich. Infolgedessen 
verliert nach § 323 Abs. 1 B.G.B. B. den Anspruch auf 
die Gegenleistung, so daß A. das Grundstück X. behält. 
Oder der Staat übt sein Recht insoweit aus, als B. 
der Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück X. 
in Anspruch und bezahlt die von B. geschuldeten 20 000 /t 
sowie gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs den Wert des 
Grundstücks Y. an A. Gemäß § 323 Abs. 1 B.G.B. behält 
B. das Grundstück Y. 
Oder der Staat übt sein Recht aus sowohl insoweit, 
als A., wie auch insoweit, als B. der Erwerber ist. Als-
	        
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