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gekehrt: er erlässt sein Gesetz nur auf Drängen anderer Staaten,
in der Absicht, ernste Verwickelungen zu vermeiden, aber viel-
leicht unter feierlicher Verwahrung gegen die Annahme, er wolle
eine Verbindlichkeit anerkennen !), und ist dennoch völkerrechtlich
zur Gesetzgebung verpflichtet. In beiden Fällen ist seine Ansicht
oder seine Behauptung gleichgültig. Nicht darauf kann es uns
ankommen, ob er sich durch das Völkerrecht zu seinem Verhalten
bestimmt fühlt, sondern ob er dadurch motivirt werden könnte
der sollte.
So ist denn unsere Frage niemals mit Sicherheit zu beant-
worten, wenn nicht das Völkerrecht selbst genügende Aus-
kunft ertheilt. Leider wird uns das durch die Völkerrechts-
wissenschaft, die uns die hilfreiche Vermittlerin sein sollte,
3her erschwert als erleichtert. Sie hat erstlich eine Menge un-
ächter Waare ins Völkerrecht eingeschmuggelt; schon vorhin wurde
las im Zusammenhange mit der speziellen Frage nach der völker-
rechtlichen Bedeutsamkeit des. internationalen Privat- und Straf-
rechts gestreift. Wären alle die Dogmen, die in unseren Lehr-
und Handbüchern vorgetragen werden, wirklich das, für was sie
sich ausgeben, nämlich positives Völkerrecht, dann müsste der
Stoff auch des völkerrechtlich relevanten Landesrechts ins Un-
zeheure wachsen. Ja, gäbe es thatsächlich alle die dort so
aifrig vertheidigten „Grundrechte“ der Staaten auf Selbsterhaltung,
Unabhängigkeit, Verkehr, Achtung und wie sie sonst genannt
werden, samt den ihnen entsprechenden Pflichten, dann würde
sich wahrhaftig nur recht wenig Landesrecht finden, das nicht
kraft irgendwelcher völkerrechtlicher Pflicht oder vermöge völker-
rechtlicher Ermächtigung geschaffen wäre, und dies wenige würde
meistens — völkerrechtswidrig sein, Dazu kommt nun die seit
anvordenklicher Zeit eingerissene, fast unheilbar scheinende Ver-
wirrung der Grenzen zwischen Völker- und staatlichem Rechte.
botenen weit hinaus. Für einige Bestimmungen nicht ohne Grund; das sind
freilich gerade nicht die, gegen die sich die heftigsten Gegner wenden!
1) So hob die Südafrikanische Republik im Jahre 1897 ihr noch nicht
lange bestehendes Einwanderungsgesetz auf Drängen der englischen Regierung
auf, aber unter Protest gegen die Behauptung, das Gesetz bedeute eine Ver-
letzung der Londoner Konvention von 1884. Es wäre wenigstens möglich,
dass die Transvaalregierung hiermit im Unrechte ist. Ich will es nicht ent-
scheiden; die englischen Juristen selbst sind keineswegs darüber einig.