Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Zwar ist es nicht eben schwer, den einzelnen Satz der Reehts- 
ordnung zuzuweisen, der er allein angehören kann, insbeson- 
dere das fälschlich zu Völkerrecht gestempelte Landesrecht 
herauszusondern. Aber jetzt muss nun erst nach den Völkerrechts- 
sätzen gesucht werden, von denen dieses Landesrecht abhängen 
könnte. Und solche Arbeit bleibt öfter, als man glauben möchte, 
vergeblich. Unter angeblichem Völkerrechte findet sich mancher 
Landesrechtssatz, der nicht einmal völkerrechtliceh bedeutsam ist! !) 
Zum Glück fällt nun die Bestimmung aller einzelnen 
Sätze des Landesrechts nach der Seite ihrer völkerrechtlichen 
Relevanz nicht in den Bereich unserer Aufgabe. Nicht nur, weil 
es unmöglich wäre, das ganze hierher gehörige Material zu be- 
wältigen, sondern schon deshalb nicht, weil die Prüfung für jede 
Landesrechtsordnung gesondert vorgenommen werden müsste. 
Denn da es kein für alle Staaten gleichmässig verbindliches, „all- 
yemeines“ Völkerrecht giebt, wie wir oben feststellten ?), so ist 
es nicht nur denkbar, sondern etwas ganz Alltägliches, dass von 
inhaltlich gleichen Rechtssätzen verschiedener Staaten der eine 
völkerrechtlich bedeutsam, der andere völkerrechtlich irrelevant 
ist. Wenn, um ein schon früher einmal gebrauchtes Beispiel 
zu wiederholen, ein ausserhalb einer Münzunion stehender Staat 
ohne Beitritt zur Union sein Münzsystem mit dem der Ver- 
1) So ist z. B. alles, was regelmässig im Völkerrechte über das Sog. 
Postliminium vorgetragen wird, kein Völkerrecht, sondern Landesrecht, und 
das allermeiste davon sogar völkerrechtlich gleichgültig. Mit Emphase ver- 
sichert neuerdings v. Kirchenheim, HH IV 8S.831f. u. ö., die Rechtssätze 
über das Postliminium seien internationales Recht, und seine ganze Abhand- 
lung beweist, dass sie es nicht sind. Was insbesondere das Recht der Reprise 
anlangt, so kann es doch höchstens, soweit es sich dabei um Gut Neutraler oder 
Verbündeter handelt, völkerrechtlich relevant sein (richtig Heffter, Völker- 
recht S. 416), überhaupt aber alle privat- u. verwaltungsrechtlichen Vorschriften, 
die über das Eigenthum an der Beute, über Vertheilung des Prisen- 
erlöses u. 8. w. existiren. Was kümmert es den feindlichen Staat, was mit den 
ihm oder seinen Unterthanen genommenen Gütern geschieht, wenn er einmal 
dulden muss, dass sie ihm entrissen werden! Richtig schon Burlamaqui, 
Principes IV, 7 $ 28f. Dass neuere Privatrechtskodifikationen, entgegen dem 
Beispiele des Preussischen Landrechts, das Beuterecht „ins Völkerrecht ver- 
weisen“ (s. die Angaben bei v. Kirchenheim a. a. 0. S. 832 Note 5 u. 6), 
beweist nicht, dass es lediglich dahin gehört, sondern entweder, dass der 
Gesetzgeber Gewohnheitsrecht nicht ändern oder wiederholen wollte, oder 
dass er sich von einer falschen Doktrin nicht losmachen konnte. 
2) Vergl. S. 83f.
	        
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