Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 C
in derselben oder einer benachbarten Gemeinde
liegen, vereinigt werden sollen, wenn ihre Gesamtfläche
 nicht mehr als den sechsten Teil der
landwirtschaftlich benutzten Fläche der Besitzung
und nicht mehr als 5 ha beträgt, und wenn
innerhalb der letzten drei Jahre keine Abtrennung
stattgefunden hat;
Antrag 22 [zurückgezogen]|:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zur Veräußerung von Trennsstücken, deren
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht übersteigt,
 wenn der übrigbleibende Teil den Umfang
einer selbständigen Ackernahrung behält;
Antrag 23 [abgelehnt]:
1. im § 1 dem Abs. 1 hinzuzufügen:
und ein land- oder forstwirtschaftlich genuttes
Grundstück nicht ohne Genehmigung teilen.
2. im § 1 Abs. 1 Zeile 1 das Wort „ländlichen“ zu
streichen.
Antrag 24 [zurückgezogen] :
dem § 2 hinzuzufügen:
oder die Zerschlagung im Auftrage von Erben
geschieht.
Antrag 25 [abgelehnt] :
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zur Veräußerung von Trennstücken, deren
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht übersteigt,
 wenn der übrigbleibende Teil den Umfang
einer selbständigen Nahrungsstelle behält. Die
Voraussetungen der Selbständigkeit bestimmt der
Minister für Landwirtschast, Domänen und
Forsten für die einzelnen Bezirke des Staates
nach Anhörung der Landwirtschaftskammer unter
Zugrundelegung des Grundsteuerreinertrages oder
der Fläche oder beider zusammen.
Antrag 26 [abgelehnt] :
den § 4 zu fasssen :
Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf
nur dann versagt werden, wenn die Zerschlagung
einer dem Gemeinwohl entsprechenden Grundbesitverteilung
 in großen, mittleren und kleinen
Grundbesitz nicht entspricht.
Òtutcag 27 [angenommen, Abs. 4 der Vorlage jedoch
abgelehnt]:
!! § 5 Abs. 4 Zeile 1 hinter „Ermittlungen“. einzu-[::
 ! bis tunlichst zu beschleunigen sind,
Antrag 28 [zu 1 angenommen]:
zu § 4
1. a) it Feile 1 das Wort ,soll“ zu erseßen durch
b) in Zeile 4 die Worte „insbesondere auch“ zu
erseßen durch „oder“
2. Antrag 13 zu 2 wird zurückgezogen.
            
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