Full text: Grundteilungsgesetz

Antrag 29 [angenommen]: 
dem s 1 als Abs. 4 anzufügen: 
Öffentlich angestellte und beeidigte Verssteigerer 
von Grundstücken gelten, soweit sich ihre Tätig- 
keit auf die Versteigerung von Grundstücken be- 
j4jtänkt. uicht als Grundstücksvermittler im Sinne 
Antrag 30 [erledigt *)]: 
in § 9 vorlette Zeile die Worte „nach seiner Ent- 
scheidung“ zu streichen. 
Antrag 31 [zu 1 zurückgezogen, zu 2 abgelehnt]|: 
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des Regierungspräsi- 
denten“ zu streichen 
’> folgenden § 1a [später als § 5a beantragt] einzu- 
he ttzr: bei die Genehmigung beschließt der Kreis- 
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde- 
vorstand, in der Provinz Posen die Ansiedlungs- 
kommisssion. 
(2) Der Beschluß der Ansiedlungskommisssion ist 
“teile übrigen ist gegen den Beschluß inner- 
halb zweier Wochen die Beschwerde gegeben. Die 
Beschwerde steht auch dem Vorsitzenden des Kreis- 
ausschusses, in kreisfreien Städten dem Bürger- 
ts die Beschwerde beschließt der Ober- 
präsident unter beschließender Mitwirkung von 
zwei vom Provinziallandtag auf 6 Jahre ge- 
wählten Sachverständigen. Von diesen muß 
einer ein Großgrundbesitzer, einer ein Bauern- 
gutsbessißzer sein. Als Großgrundbesiter gilt 
vorbehaltlich anderer Regelung durch den Pro- 
vinziallandtag ein Grundbesitz von mindestens 
100 ha Größe. Der Beschluß über die Be- 
schwerde ist endgültig. 
Antrag 32 l|abgelehnt|: 
den § 5 zu fassen: 
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Land- 
rat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung er- 
forderlichen Unterlagen sind beizufügen. 
(2) Der Landrat stellt die nötigen Ermittlungen 
an und legt die Vorlagen dem zusständigen 
Spezialkommissar vor. 
(3) Auf Verlangen des Spezialkommissars sind 
der Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) 
und wer sonst an der gerschlagung beteiligt ist, 
verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu 
geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Ur- 
kunden vorzulegen, die für die Genehmigung 
von Bedeutung sein können. 
(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der 
Spezialkommissar den Antrag mit seiner gut- 
achtlichen Äußerung der Generalkommisssion vor. 
(5) Gegen den Bescheid, durch den die Geneh- 
migung versagt wird, ist innerhalb 2 Wochen 
nach der HZustelung die Beschwerde an die 
Landeskulturbehörde zulässig. Die Entscheidung 
der Landeskulturbehörde ist endgültig. 
— *) Durch Ersezung der Worte „nach seiner Ent- 
s§ctung: durch „nach Entscheidung der Genehmigungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.