Full text : Grundteilungsgesetz

Antrag 29 [angenommen]:
dem s 1 als Abs. 4 anzufügen:
Öffentlich angestellte und beeidigte Verssteigerer
von Grundstücken gelten, soweit sich ihre Tätigkeit
 auf die Versteigerung von Grundstücken bej4jtänkt.
 uicht als Grundstücksvermittler im Sinne
Antrag 30 [erledigt *)]:
in § 9 vorlette Zeile die Worte „nach seiner Entscheidung“
 zu streichen.
Antrag 31 [zu 1 zurückgezogen, zu 2 abgelehnt]|:
1. im § 1 Abs. 1 die Worte „des Regierungspräsidenten“
 zu streichen
’> folgenden § 1a [später als § 5a beantragt] einzuhe
 ttzr: bei die Genehmigung beschließt der Kreisausschuß,
 in kreisfreien Städten der Gemeindevorstand,
 in der Provinz Posen die Ansiedlungskommisssion.

(2) Der Beschluß der Ansiedlungskommisssion ist
“teile übrigen ist gegen den Beschluß innerhalb
 zweier Wochen die Beschwerde gegeben. Die
Beschwerde steht auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses,
 in kreisfreien Städten dem Bürgerts
 die Beschwerde beschließt der Oberpräsident
 unter beschließender Mitwirkung von
zwei vom Provinziallandtag auf 6 Jahre gewählten
 Sachverständigen. Von diesen muß
einer ein Großgrundbesitzer, einer ein Bauerngutsbessißzer
 sein. Als Großgrundbesiter gilt
vorbehaltlich anderer Regelung durch den Provinziallandtag
 ein Grundbesitz von mindestens
100 ha Größe. Der Beschluß über die Beschwerde
 ist endgültig.
Antrag 32 l|abgelehnt|:
den § 5 zu fassen:
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Landrat
 zu stellen. Die zu seiner Beurteilung erforderlichen
 Unterlagen sind beizufügen.
(2) Der Landrat stellt die nötigen Ermittlungen
an und legt die Vorlagen dem zusständigen
Spezialkommissar vor.
(3) Auf Verlangen des Spezialkommissars sind
der Grundstückshändler (Grundstücksvermittler)
und wer sonst an der gerschlagung beteiligt ist,
verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu
geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Urkunden
 vorzulegen, die für die Genehmigung
von Bedeutung sein können.
(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Spezialkommissar den Antrag mit seiner gutachtlichen
 Äußerung der Generalkommisssion vor.
(5) Gegen den Bescheid, durch den die Genehmigung
 versagt wird, ist innerhalb 2 Wochen
nach der HZustelung die Beschwerde an die
Landeskulturbehörde zulässig. Die Entscheidung
der Landeskulturbehörde ist endgültig.
— *) Durch Ersezung der Worte „nach seiner Ents§ctung:
 durch „nach Entscheidung der Genehmigungs-
            
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