Sachsen, Schleswig-Holstein und Hannover belegen
sind,
?. in § 13
a) in Abs. 1 Zeile 1 die Zahl „10“ durch ,„250“
zu ersetzen,
b) als neue Absätze anzufügen:
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt
werden, wenn der betreffende Grundbesiß
innerhalb 2 Jahren für die Zwecke der
inneren Kolonisatipn verwendet wird.
(4) Sämtliche Kosten des Vertrages einschließlich
des Stempels sind bei Ausübung
des Vorkaufsrechts zu erstatten.
Antrag 36 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
hinter § 9 einzufügen: ]
Der Eigentümer ( Erusdbefiges von mehr
als 250 ha bedarf der Genehmigung, wenn er
diesen durch Erwerb einer benachbarten, selbständigen
ländlichen Stelle von weniger als
100 ha vergrößern will.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Erwerber sich verpflichtet, in der betreffenden
Gemeinde oder in seinem Gutsbezirk zwei lebensfähige,
ländliche Stellen neu zu errichten.
Antrag 37 [zu 1 angenommen, zu 2 zurückgezogen]:
im § 13
1. im Abs. 1 Zeile 1 statt „10“ zu setzen ,„5“
2. den Abi. 2 zu streichen
Antrag 38 [ersett durch Antrag 45]:
dem § 14 als Abs. 2 anzufügen:
Ist ein Grundstück länger als zehn Jahre in
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht des
Staates nur dann ein, wenn das Grundstück von
einem Grundstückshändler oder Grundstücksvermittler
erworben wird. Erbgang und Verkauf
unter den in Abs. 1 bezeichneten Verwandten bewirken
keine Unterbrechung der zehnjährigen Frist.
Antrag 39 [zurückgezogen]:
nach § 20 einzuschalten:
§ 20a
(1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende
Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich
geförderten inneren Kolonisation durch den Aufoder
Zusammenkauf von selbständigen Besitzungen
von mehr als 10 ha aber weniger als 100 ha gefährdet
wird, steht dem Staate neben dem Vorkaufsrecht
ein Einspruchsrecht gegen eine solche
Veräußerung vor, es sei denn, daß der Veräußerer
aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen die
Ausübung des Vorkaufsrechts verlangt. Die §§ 12
bis 19 finden ssinngemäße Anwendung.
(2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung der
Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat
ist die Beschwerde gemäß § 13 Abi. 3 gegeben.
In welchen Cub Et die Bestimmungen
des § 20a Platz greifen, wird durch Königliche
Verordnung nach Anhörung des Provinziallandtages
bestimmt