Full text : Grundteilungsgesetz

Sachsen, Schleswig-Holstein und Hannover belegen
 sind,
?. in § 13
a) in Abs. 1 Zeile 1 die Zahl „10“ durch ,„250“
zu ersetzen,
b) als neue Absätze anzufügen:
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt
 werden, wenn der betreffende Grundbesiß
 innerhalb 2 Jahren für die Zwecke der
inneren Kolonisatipn verwendet wird.
(4) Sämtliche Kosten des Vertrages einschließlich
 des Stempels sind bei Ausübung
des Vorkaufsrechts zu erstatten.
Antrag 36 [zur 2. Lesung zurückgestellt]:
hinter § 9 einzufügen: ]
Der Eigentümer ( Erusdbefiges von mehr
als 250 ha bedarf der Genehmigung, wenn er
diesen durch Erwerb einer benachbarten, selbständigen
 ländlichen Stelle von weniger als
100 ha vergrößern will.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Erwerber sich verpflichtet, in der betreffenden
Gemeinde oder in seinem Gutsbezirk zwei lebensfähige,
 ländliche Stellen neu zu errichten.
Antrag 37 [zu 1 angenommen, zu 2 zurückgezogen]:
im § 13
1. im Abs. 1 Zeile 1 statt „10“ zu setzen ,„5“
2. den Abi. 2 zu streichen
Antrag 38 [ersett durch Antrag 45]:
dem § 14 als Abs. 2 anzufügen:
Ist ein Grundstück länger als zehn Jahre in
derselben Hand, so tritt das Vorkaufsrecht des
Staates nur dann ein, wenn das Grundstück von
einem Grundstückshändler oder Grundstücksvermittler
 erworben wird. Erbgang und Verkauf
unter den in Abs. 1 bezeichneten Verwandten bewirken
 keine Unterbrechung der zehnjährigen Frist.
Antrag 39 [zurückgezogen]:
nach § 20 einzuschalten:
§ 20a
(1) In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechende
Grundbesitzverteilung oder die Ziele der staatlich
geförderten inneren Kolonisation durch den Aufoder
 Zusammenkauf von selbständigen Besitzungen
von mehr als 10 ha aber weniger als 100 ha gefährdet
 wird, steht dem Staate neben dem Vorkaufsrecht
 ein Einspruchsrecht gegen eine solche
Veräußerung vor, es sei denn, daß der Veräußerer
aus gewichtigen wirtschaftlichen Gründen die
Ausübung des Vorkaufsrechts verlangt. Die §§ 12
bis 19 finden ssinngemäße Anwendung.
(2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung der
Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat
ist die Beschwerde gemäß § 13 Abi. 3 gegeben.
In welchen Cub Et die Bestimmungen
des § 20a Platz greifen, wird durch Königliche
Verordnung nach Anhörung des Provinziallandtages
 bestimmt
            
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