Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 C
Antrag 40 [zurückgezogen]:
im § 13 Abs. 1 Zeile 4 hinter „zu“ einzuschalten:
1. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 1);
2. (wie Antrag 33 zu 2 Nr 2 unter Weglassung
der Worte „zweimal oder öfter");
I sofern es sich um Grundstücke handelt, deren
Zerschlagung in Gemäßheit der §s§ 1 bis 9 zwar
dem Genehmigungsverfahren unterliegt, aber noch
nicht genehmigt worden ist;
wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes zu einem Fideikommissse erfolgen
soll, soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten
10 Jahre durch den Erwerb wirtschaftlich selbstständiger
 Stellen unter Lebenden entstanden ist,
deren Besitz nach den Kreisordnungen nicht zur
Wahl im Wahlverbande der größeren ländlichen
Grundbesitzer berechtigt.
Antrag 41 [angenommen]:
im § 12 Zeile 1 vor „Förderung der inneren Kolonisation“
 einzuschalten: te
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Interessen
 entsprechenden Grundbessitzverteilung und zur
Antrag 42 [zu 1 angenommen, zu 2 abgelehnt]:
im § 13
1. den Abs. 2 zu fassen:
Der Staat kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten
 von Kommunalverbänden, gemeinnützigen
 Ansiedlungsgesellschaften oder ähnlichen
Vereinigungen ausüben.
2. als Abs. 3 anzufügen:
Gegen die Inanspruchnahme des Vorkaufsrechtes
 ist unter Ausschluß des Rechtsweges
innerhalb zweier Wochen die Beschwerde gegeben.
Über die Beschwerde beschließt der Oberprässident
 unter beschließender Mitwirkung von zwei
vom Proviniallandtag auf sechs Jahre gewählten
Sachverständigen. Von diesen muß der eine
ein Großgrundbesitzer, der andere ein Bauerngutsbesizer
 sein. Als Großgrundbesitz gilt
vorbehaltlich anderer Regelung durch den
Provinziallandtag ein Grundbesitz von mindestens
 100 ha Größe. Der Beschluß über die
Beschwerde ist endgültig.
Antrag 43 [abgelehnt]:
in dem Antrag 38 Zeile 4 hinter „wird“ einzuschalten:
oder wenn aus besonderen Gründen die Ausübung
 des Vorkaufsrechtes zur Erhaltung einer
dengemeinwirtschaftlichen Interessen entsprechenden
Grundstücksverteilung oder zur Erreichung der
Ziele der staatlich geförderten inneren Kolonisation
notwendig ist.
Antrag 44 [ersetztt durch Antrag 49]:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
Besitzungen
§ 20 a
(1) Zur Förderung der inneren Kolonisation
(§ 4) wird dem Staate neben dem Vorkaufsrecht
            
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