Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 D
1. bei “zer tatsächlichen Verzinsung der Anleihen
mit 4,09
die Zinsleistung des Staates auf. . . . 409,00 fl
= = -= Anssiedlers auf . . 400,00 -
mithin die Einbuße des Staates an
Zinsen auf „rec uuurcugu.1 900 .f
entsprechend einem Kapital von ..... 225,00 fl
2 bei tiuet. tatsächlichen Verzinsung der Anleihen
mit 4,88
die Zinsleistung des Staates auf. . .. 433,00 f
- - - Anfiedlers auf . . 400,00 -
mithin die Einbuße des Staates an
Zinsen auf ...;. uw u e v wav err 33-00 ct
entsprechend einem Kapital von ..... 825,00 o
Demgegenüber würde die Aufwendung des Staates
bei Beibehaltung des Systems der Rentenbriefe unter
Übernahme des Kursverlustes nach den Grundsätzen, die
in der Antwort auf Antrag 1 Nr 8 dargelegt sind, sich
folgendermaßen berechnen:
Der Kursverlust bei einem mit 41 verzinslichen
Rentenbriefdarlehen von 10000 A beträgt nach dem
jeßigen Kursstande (964) ...... ............ 1400 1
Davon erstattet der Staat im Regelfall */, . .= 300 all
Dieser Zuschuß ist im Falle zu 1. um 75 ek größer, im
Falle zu 2. um 525 of geringer als die Einbuße beim
System barer Staatsdarlehne.
Die periodische Beschaffung großer Summen von
mehreren hundert Millionen Mark im Wege der Anleihe
würde ferner die Staatsschuld vergrößern und den
Anleihemarkt belasten. Demgegenüber kommen die Rentenbriefe,
 entsprechend der an jedem Quartalserssten zulässigen
Übernahme der einzelnen Rentengutsgründungen auf die
Rentenbank, nur allmählich und in geringen Summen
uh er Kurs der Staatspapiere wird durch sie nicht
erührt.
Die durch die Rentenbanken gebotene Geldquelle ist,
weil geseßlich an keine Grenzen gebunden, unbeschränkt
ergiebig. Dadurch, daß so der für die neuen Ansiedlungen
 notwendige Realkredit dauernd und in beliebigem
Umfange zur Verfügung steht, ist der stetige Fortgang
der inneren Kolonisation gesichert, ohne daß, wie bei der
Beschaffung des Kredits im Anleihewege, auf die jeweilige
Finanzlage des Staates oder die jeweiligen Verhältnisse
des Geldmarktes Rücksicht genommen werden muß.
Vom Standpunkte der Interessen des Rentengutsgebers
 und des Rentengutsnehmers sind beide Systeme
gleichwertig, wenn der bei dem Rentenbriefsystem entstehende
 Kursverlust in voller Höhe auf die Staatskasse
übernommen wird. Einem derartigen Vorgehen stehen
aber die in der Antwort auf Antrag 1 Nr 8 erwähnten
Bedenken entgegen. Um das eigene Interesse des
Rentenbriefempfängers an der bestmöglichen Verwertung
seiner Rentenbriefe und damit an deren günstigen Kursstande
 wachzuhalten, um ferner die innere Kolonisation
nicht künstlich von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung
 und ihren Schwankungen auszuschließen, ist es
erforderlich, daß er einen Teil des Kursverlustes trägt.
Wird dieser Anteil aber so niedrig bemesssen, daß der
den Ansiedlungsbeteiligten zur Last bleibende tatsächliche
Ausfall nur gering ist, so ist er, wie die Erfahrungen
früherer Jahre hinlänglich beweisen, kein Hindernis für
den gedeihlichen Fortgang des Ansiedlungsgeschäfts.
            
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