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zu wollen. Der Petent weist außerdem auf einen von ihm
überreichten Artikel des Dr Heim im Bayerischen Bauern-
blatt vom 31. März 1914, Nr 13, über das bayerische Güter-
zertrümmerungsgesetß hin, in welchem unter anderem aus-
geführt wird, daß dieses Geset nicht segensreich gewirkt
habe. Man hätte den gewerblichen Güterhandel nicht aus-
schalten dürfen, ehe man nicht für geeigneten Ersat gesorgt
hätte. Die Gemeinden hätten von dem ihnen eingeräumten
Vorkaufsrecht so gut wie gar keinen Gebrauch gemacht,
dagegen seien die Subhastationen ländlicher Anwesen von
Jahr zu Jahr im Steigen. Bezeichnend sei der Jahres-
bericht der Landwirtschaftsbank in Bayern, welcher für das
lezte Jahr die Zahl der Zwangsverssteigerungen in seinem
Weschäftsgebiet anführe. Diese hätten betragen
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1911 (d. h. nach Erlaß des Güter-
zertrümmerungsgesetes) . .. :
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Unter Bezugnahme auf eine Abhandlung in der Beitschrist
des Königlich bayerischen statistischen Landesamtes Nr 4
vom Jahre 1913, Seite 579, wird ferner ausgeführt, daß
es möglich erscheine, daß die Zunahme der zZwangsver-
steigerungen, wie sie sich für die Jahre 1911 und 1912 er-
geben habe, ganz oder wenigstens zum Teil eine Wirkung
des Güterzertrümmerungsgeseßes sei. Auch diese Aus-
führungen unterstützten sein Petitum.
8. Il 1237. Der Leiter der Deutschen An-
siedlungsbank in Berlin, zugleich Groß-
qrundbesitzer, Dr iur. Karbe, wendet -sich gegen
die Bestimmungen der Vorlage und macht weitere Vor-
schläge zur Förderung der Kolonisierung. Insbesondere
wendet er sich gegen die staatliche Genehmigung, da in
dem jetzigen Stadium der Entwicklung der inneren Kolo-
nisation ein staatliches Überwachungsrecht einführen zu
wollen, eine Fessel der inneren Kolonisation erblickt werden
müsse. Cine Einwirkung darauf, daß das Land billiger
verkauft werde als zu den ortsüblichen Preisen der Gegend
bezw. zu dem Preise, den der Käufer nach seinem Ermesssen
sür eine Stelle anzulegen geneigt sei, habe keinen Zweck,
da die Ansiedler, wie die Praxis der 90 er Jahre bewiese,
in denen die Generalkommissionen die Kaufpreise „im
Interessse des Erhaltens der neuen Stelle in der Familie
des Ansiedlers“ sehr niedrig festzulegen bemüht gewesen
wären, der Erfolg, der gewesen wäre, daß die Ansiedler
bald mit enormem Gewinn, bis über 100 h die Stelle weiter
verkauft hätten. Auswüchse bei Parzellierung von Land-
qütern seien vorgekommen, als die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches über Grundstücksverkauf noch nicht be-
standen hätten, doch sei jezt zu so einschränkenden Ve-
stimmungen keine Veranlassung. Das Rütktrittsrecht bringe
eine unerwünschte Differenzierung zwischen landwirtschaft-
lichem und städtischem Grundbesitz und stelle die Grund-
stückshändler unter ein Ausnahmerecht, das sie nicht verdient
hätten. Das Vorkaufsrecht würde schlechterdings den Grund-
stückshandel völlig unterbinden und zwar auch insoweit, als
er dem im Sinne des Grundteilungsgesetzes erlaubten und
berechtigten Zwecke diene. Es dürften daher Experimente,
wie sie der Entwurf des Grundteilungsgesettes in der Ein-
führung der staatlichen Genehmigung des Rücktrittsrechtes
und des Vorkaufsrechtes vorschlage, nicht gemacht werden.
Wirksam gefördert könne die innere Kolonisation werden
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den öffentlichen Einrichtungen (Schullasten usw), aber nicht