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werbsmäßiger Vermittler im Sinne des s 1 der Vorlage
sein würde.
Als eine Umgehungsmöglichkeit habe er zu erwähnen,
daß ein Teil der in Schleswig-Holstein tätigen
Güterhändler in Hamburg oder Lübeck, außerhalb des
preußischen Staatsgebietes, wohnhaft sei. Dort hätten
sie ihre Bureaus, und zum Teil würden auch von dort
aus die Geschäfte erledigt. Nun könnte versucht werden,
das Geschäft des Grundstücksvermittlers im Gebiete eines
anderen Bundesstaates vorzunehmen. Das werde bei Ver-
steigerungen kaum möglich sein, aber z. B. die Vermitt-
lung würde sich vielleicht auch vom Gebiete eines anderen
Bundesstaates aus vornehmen lassen, es wäre auch daran
zu denken, daß die Beteiligten ihre Verträge im Gebiet
eines anderen Bundesstaates abschlössen, selbst auf die
Gefahr hin, daß die Kosten (Stempel) dadurch höher
würden. Es werde deshalb zu prüfen sein, ob auch in
solchen Fällen das Geset Anwendung finden würde.
Er habe nun erhebliche Zweifel, ob die gewerbs-
mäßigen Vermittler oder Händler der Genehmigungs-
pflicht unterliegen würden, wenn sie im Gebiet eines
anderen Bundesstaates dieses Gewerbe ausübten. Denn
es handle sich ja hier um eine Verpflichtung, die den
Gewerbetreibenden als solchen auferlegt worden sei. Man
würde allerdings auch für solche Fälle die Sperre des Grund-
stücks anordnen können; dazu würde aber wohl noch eine
besondere Bestimmung im Gesetze erforderlich sein. Jeden-
falls würden in solchen Fällen die Strafbestimmungen
des § 7 versagen, und er zweifle auch, ob die Kontroll-
vorschrifsten des § 5 Anwendung finden könnten.
Der zehnte Redner erklärte, daß für ihn und seine
Parteifreunde durch die Debatte wie auch durch die Erklä-
rungen des Ministers ihre schweren Bedenken gegen das
Genehmigungsrecht nicht erschüttert seien. Der Minister
habe versucht, insbesondere die Bedenken zu zerstreuen,
die aus den Erfahrungen in Bayern sich ergäben; der
Minister habe ausgeführt, daß die Zunahme der Zwangs-
versteigerungen in Bayern nicht so bedenklich erscheine,
wie ursprünglich angenommen, und habe überhaupt die
Wirkung des Gesetzes in Bayern als eine günstige dar-
gestellt. Er habe nun mit Dr Pfleger im Reichstage noch
einmal darüber gesprochen, und dieser habe ihm seine
Meinung dahin geäußert, daß das Gesets in Bayern un-
günstig gewirkt habe.
“ Man Jolle dabei nicht übersehen, daß die Erfahrungen
in Bayern, selbst wenn sie günstig wären, für die preu-
ßischt Gesetzgebung nicht ohne weiteres maßgebend sein
könnten. Denn die bayerischen Bestimmungen gingen lange
nicht so weit wie das vorliegende Gesez. Da handle es
sih nur um das Vorkaufsrecht bei Parzellen
von mehr als 5 ha den gewerbsmäßigen Güterhändlern
gegenüber; was hier aber gefordert werde, sei das Ge-
nehmigungsrecht, und das sei gänzlich ein Sprung
ins Dunkle. Dieses Genehmigungsrecht würde mit voller
Schärfe zunächst den Bauernstand treffen.. Das Vorkaufs-
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der inneren Kolonisation, dagegen liege bei Bauernhöfen
ein Grund, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, nicht
in dem Umfange vor. Gerade da würde aber das neue
Genehmigungsrecht eintreten. Dadurch würde ein Um-
schwung auf dem ganzen Grundstücksmarkt für die bäuer-
lichen Betriebe eintreten, dessen Wirkung man gar nicht
übersehen könne.
Es ssei gesagt worden, daß in dem Gesetze Be-
stimmungen über das „Bauernlegen“ fehlten. Auch er
habe sie vermißt. Er habe aber bei der Beurteilung
der Sache vor allem Bauerndörfer im Auge; auch da
werde unter Umständen einmal ein Bauernhof aufgeteilt