Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Sehr beachtenswert schienen ihm aber die Ausführungen 
des sechzehnten Redners über die Umgehungsmöglichkeit aus 
einem fremden Staatsgebiete, und er bitte die Staats- 
regierung um eingehende Erwägung dieser Frage und ihre 
demnächstige Beantwortung. Wenn eine solche Möglich- 
keit bestände, würde der Zweck des Gesetzes vollständig 
vereitelt werden können. Es werde aber seines Erachtens 
ähnlich wie bei dem Lotteriegeseß möglich sein, durch 
geeignete Fassung einer solchen Umgehung einen Riegel 
vorzuschieben. 
Was den Antrag 14 anlange, so freue er sich, darin 
Zustimmung gefunden zu haben, daß es sich im allgemeinen, 
wenn überhaupt eine Genehmigung zu Parzellierungen 
vorgeschrieben werden solle, nicht empfehle, Privilegierungen 
sogenannter gemeinnütziger Gesellschaften in dem Gesetz 
vorzuschreiben. Es sei unzweifelhaft richtig, daß theoretisch 
solche Gesellschaften überhaupt eine schädliche und dem 
Bemeinwohl widersprechende Parzellierung nicht vor- 
nehmen könnten. Aber praktisch könnten sich die Dinge 
doch im Einzelfalle durchaus anders entwickeln. Es sei, 
wie auch die Vorredner bestätigt hätten, möglich, daß 
eine gemeinnützige Gesellschaft Irrtümer begehe; und wenn 
einmal ein Schaden durch einen solchen Irrtum entstanden 
sei, dann Fei er meist schwer oder gar nicht wieder gut 
zu machen. Daher scheine es ihm durchaus wünschenswert, 
daß auch bei den gemeinnützigen Gesellschaflen die Prüfung 
jeder einzelnen Parzellierung von den zuständigen Be- 
hörden vorgenommen werde. Selbstverständlich werde 
diesen Gesellschaften meist ohne jeden Yeitverlust die Ge- 
nehmigung erteilt werden und erteilt werden müssen. 
Aber um Irrtümern und den nachher daraus entstehenden 
Schäden vorzubeugen, empfehle es sich, auch diese Gesell- 
schaften nicht gewissermaßen als einen Fremdkörper neben 
dem ganzen Staatsorganismus herlaufen zu lassen, 
sondern sie ihm hier einzugliedern. 
Seine Freunde wollten, daß der Staat für die 
innere Kolonisation und ihre Ausführung verantwortlich 
bleibe und daß daher die Genehmigungspflicht auch auf 
die gemeinnütigen Gesellschaften ausgedehnt werde. 
Daraus folge aber nicht, daß etwa die Königliche An- 
siedlungskommission hier unter eine Genehmigungspflicht 
gestellt werden solle. Es handle sich nach § 1 ledig- 
lich darum, gewerbsmäßige Güterhändler unter die 
Genehmigung zu stellen. Die Königliche Ansiedlungs- 
kommission, die im Auftrage und kraft der Autorität des 
Staates Parzellierungen vornehme und gegen eine gewiß 
nur mäßige Entschädigung die parzellierten Güter hergebe, 
könne niemals als ein gewerbsmäßiger Güterhändler 
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Antrage 14 nicht gemeint sein, daß die Ansiedlungs- 
kommission hier irgend einer Genehmigungspflicht unter- 
worfen werden sollte. ' 
Seine Freunde seien nun der Auffassung, daß die 
Adjazentenparzellierung mit gewissen Einschränkungen frei- 
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lose Genehmigungspflicht werde sehr schwer auf den Klein- 
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Eu erke hct Er glaube allerdings nicht, daß von 
einem Gut von 10 000 Morgen 9 500 Morgen ab- 
parzelliert werden könnten. Wenn man diesen Fall aber 
als möglich ansehe, dann komme man gerade zu dem 
Resultat, daß nach den Vorschriften des Entwurfs ein 
Großgrundbessitzer, der 10 000 Morgen sein Eigen nenne, 
9 500 Morgen vollständig frei, möge es nun im Wege 
der Adjazentenparzellierung oder im Wege der Gründung 
neuer Stellen geschehen, parzellieren könne, weil er einen 
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