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Sehr beachtenswert schienen ihm aber die Ausführungen
des sechzehnten Redners über die Umgehungsmöglichkeit aus
einem fremden Staatsgebiete, und er bitte die Staats-
regierung um eingehende Erwägung dieser Frage und ihre
demnächstige Beantwortung. Wenn eine solche Möglich-
keit bestände, würde der Zweck des Gesetzes vollständig
vereitelt werden können. Es werde aber seines Erachtens
ähnlich wie bei dem Lotteriegeseß möglich sein, durch
geeignete Fassung einer solchen Umgehung einen Riegel
vorzuschieben.
Was den Antrag 14 anlange, so freue er sich, darin
Zustimmung gefunden zu haben, daß es sich im allgemeinen,
wenn überhaupt eine Genehmigung zu Parzellierungen
vorgeschrieben werden solle, nicht empfehle, Privilegierungen
sogenannter gemeinnütziger Gesellschaften in dem Gesetz
vorzuschreiben. Es sei unzweifelhaft richtig, daß theoretisch
solche Gesellschaften überhaupt eine schädliche und dem
Bemeinwohl widersprechende Parzellierung nicht vor-
nehmen könnten. Aber praktisch könnten sich die Dinge
doch im Einzelfalle durchaus anders entwickeln. Es sei,
wie auch die Vorredner bestätigt hätten, möglich, daß
eine gemeinnützige Gesellschaft Irrtümer begehe; und wenn
einmal ein Schaden durch einen solchen Irrtum entstanden
sei, dann Fei er meist schwer oder gar nicht wieder gut
zu machen. Daher scheine es ihm durchaus wünschenswert,
daß auch bei den gemeinnützigen Gesellschaflen die Prüfung
jeder einzelnen Parzellierung von den zuständigen Be-
hörden vorgenommen werde. Selbstverständlich werde
diesen Gesellschaften meist ohne jeden Yeitverlust die Ge-
nehmigung erteilt werden und erteilt werden müssen.
Aber um Irrtümern und den nachher daraus entstehenden
Schäden vorzubeugen, empfehle es sich, auch diese Gesell-
schaften nicht gewissermaßen als einen Fremdkörper neben
dem ganzen Staatsorganismus herlaufen zu lassen,
sondern sie ihm hier einzugliedern.
Seine Freunde wollten, daß der Staat für die
innere Kolonisation und ihre Ausführung verantwortlich
bleibe und daß daher die Genehmigungspflicht auch auf
die gemeinnütigen Gesellschaften ausgedehnt werde.
Daraus folge aber nicht, daß etwa die Königliche An-
siedlungskommission hier unter eine Genehmigungspflicht
gestellt werden solle. Es handle sich nach § 1 ledig-
lich darum, gewerbsmäßige Güterhändler unter die
Genehmigung zu stellen. Die Königliche Ansiedlungs-
kommission, die im Auftrage und kraft der Autorität des
Staates Parzellierungen vornehme und gegen eine gewiß
nur mäßige Entschädigung die parzellierten Güter hergebe,
könne niemals als ein gewerbsmäßiger Güterhändler
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Antrage 14 nicht gemeint sein, daß die Ansiedlungs-
kommission hier irgend einer Genehmigungspflicht unter-
worfen werden sollte. '
Seine Freunde seien nun der Auffassung, daß die
Adjazentenparzellierung mit gewissen Einschränkungen frei-
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lose Genehmigungspflicht werde sehr schwer auf den Klein-
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Eu erke hct Er glaube allerdings nicht, daß von
einem Gut von 10 000 Morgen 9 500 Morgen ab-
parzelliert werden könnten. Wenn man diesen Fall aber
als möglich ansehe, dann komme man gerade zu dem
Resultat, daß nach den Vorschriften des Entwurfs ein
Großgrundbessitzer, der 10 000 Morgen sein Eigen nenne,
9 500 Morgen vollständig frei, möge es nun im Wege
der Adjazentenparzellierung oder im Wege der Gründung
neuer Stellen geschehen, parzellieren könne, weil er einen
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