Full text: Grundteilungsgesetz

.) 
gewerbsmäßigen Vermittler nach der Gesamtlage seiner 
Verhältnisse nicht brauche, während ein Kleingrundbesitzer, 
der ohne Vermittler in der Regel nicht auskommen 
könne, auch wenn er nur ein kleines Stück Wiese verkaufen 
wolle, der Genehmigung bedürfe. Der Großgrundbessitzer 
sei nach Lage seiner wirtschaftlichen Verhältnissse – 
namentlich komme hier die finanzielle Leistungsfähigkeit 
in Frage – in der Regel imstande, ohne Zuziehung 
eines gewerbsmäßigen Pargellanten, vielleicht mit Hilfe 
eines ad hoc angenommenen Notars oder Rechtsanwalts, 
eine Parzellierung zu tätigen, wie er wolle. Der Klein- 
besißer dagegen ssei in allen diesen Fällen auf den Güter- 
vermittler angewiesen und würde infolgedessen auch bei 
dem kleinsten Abverkauf oder Austausch von Parzellen 
der Genehmigung unterliegen. Dies würde für ihn eine 
geradezu unerträgliche differenziele Behandlung sein. 
Seine Freunde wollten bei dieser Gelegenheit auch gleich 
die Möglichkeit schaffen, daß der reelle Güterhändler sich 
in dieser Beziehung etwas freier, als es die Vorlage 
sonst zulasse, betätigen könne. 
Daß bei der Parzellierung, auch bei der Anlieger- 
parzellieeung, von den Güterhändlern große Gewinne 
gemacht würden, sei ja unzweifelhaft richtig, und das 
bewiesen auch die vom Minister aus der Provinz 
Sachsen vorgetragenen Zahlen. Aber diese großen Gewinne 
könnten nicht allein den Ausschlag geben. Nur deshalb, 
weil Geschäftsleute großge Gewinne erzielten, könne 
man keine gesetzgeberishe Maßnahmen treffen, eine 
solche sei vielmehr nur insoweit gerechtfertigt, als 
durch diese Gewinne der andere Teil in einer für 
das Staatswohl bedenklichen Weise geschädigt werde. 
Wenn man nur auf die großen Gewinne Rücksicht nehmen 
wollte, dann müßte man auch die Vermittlung eines 
Verkaufs eines Gutes im ganzen unter die Genehmigung 
stellen. Denn bei der Verkaufsvermittlung ganger Güter 
würden natürlich auch unter Umständen große Gewinne 
erzielt; und weil die Gesetzgebung davon abgesehen 
habe, solche unter die Genehmigung zu stellen, müsse man 
auch bei der Adjazentenparzellierung wenigstens in der 
Regel davon absehen. Das Staatsinteressse sei vielmehr 
nur da vital beteiligt, wo entweder neue Stellen geschaffen 
würden oder wo bestehende Stellen in ihrer wirtichaft- 
lichen Existenz vernichtet würden. 
Wenn im Laufe der Debatte gesagt worden sei: 
wenn man durch dieses Gesetz die innere Kolonisation 
fördern wolle, dann dürfe man unter keinen Umständen 
die Bildung neuer Stellen unter eine Genehmigungs- 
pflicht stellen, ~ so glaube er im Gegensatz hierzu, daß 
gerade, wo neue Stellen gegründet würden, es im staatlichen 
Interessse der Förderung der inneren Kolonisation liege, 
darauf hinzuwirken, daß nicht unzweckmäßig kolo- 
nisiert werde, daß keine Stellen begründet würden, die 
sich von vornherein als leistungsunfähig, als wirtichaftlich 
unmöglich erwiesen. 
Dieselben überwiegenden Staatsinteressen griffen 
Platz, wenn die Stelle, welche zerschlagen werde, oder 
von der abverkauft werden solle, durch den Abverkauf in 
ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit vernichtet werde. 
Es sei ohne weiteres anzuerkennen, daß die Fassung des 
Antrages 14 in dieser Veziehung verbesserungsfähig und 
bedürftig sei. Er setze voraus, daß die Antragsteller bis 
zur zweiten Lesung eine solche verbesserte Fassung finden 
würden; bisher sei es nicht gelungen. Der Parzellant 
müsse unter eigener strafrechtlicher Verantwortung be- 
urteilen können, ob die Parzellierung der Genehmigung 
bedürfe oder nicht. 
Nun sei gesagt worden, daß die Folge der Frei- 
gabe der Adjazentenparzellierung die sein würde, daß in 
weiterem Umfange der Großgrundbesit und der große 
(
	        
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