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gewerbsmäßigen Vermittler nach der Gesamtlage seiner
Verhältnisse nicht brauche, während ein Kleingrundbesitzer,
der ohne Vermittler in der Regel nicht auskommen
könne, auch wenn er nur ein kleines Stück Wiese verkaufen
wolle, der Genehmigung bedürfe. Der Großgrundbessitzer
sei nach Lage seiner wirtschaftlichen Verhältnissse –
namentlich komme hier die finanzielle Leistungsfähigkeit
in Frage – in der Regel imstande, ohne Zuziehung
eines gewerbsmäßigen Pargellanten, vielleicht mit Hilfe
eines ad hoc angenommenen Notars oder Rechtsanwalts,
eine Parzellierung zu tätigen, wie er wolle. Der Klein-
besißer dagegen ssei in allen diesen Fällen auf den Güter-
vermittler angewiesen und würde infolgedessen auch bei
dem kleinsten Abverkauf oder Austausch von Parzellen
der Genehmigung unterliegen. Dies würde für ihn eine
geradezu unerträgliche differenziele Behandlung sein.
Seine Freunde wollten bei dieser Gelegenheit auch gleich
die Möglichkeit schaffen, daß der reelle Güterhändler sich
in dieser Beziehung etwas freier, als es die Vorlage
sonst zulasse, betätigen könne.
Daß bei der Parzellierung, auch bei der Anlieger-
parzellieeung, von den Güterhändlern große Gewinne
gemacht würden, sei ja unzweifelhaft richtig, und das
bewiesen auch die vom Minister aus der Provinz
Sachsen vorgetragenen Zahlen. Aber diese großen Gewinne
könnten nicht allein den Ausschlag geben. Nur deshalb,
weil Geschäftsleute großge Gewinne erzielten, könne
man keine gesetzgeberishe Maßnahmen treffen, eine
solche sei vielmehr nur insoweit gerechtfertigt, als
durch diese Gewinne der andere Teil in einer für
das Staatswohl bedenklichen Weise geschädigt werde.
Wenn man nur auf die großen Gewinne Rücksicht nehmen
wollte, dann müßte man auch die Vermittlung eines
Verkaufs eines Gutes im ganzen unter die Genehmigung
stellen. Denn bei der Verkaufsvermittlung ganger Güter
würden natürlich auch unter Umständen große Gewinne
erzielt; und weil die Gesetzgebung davon abgesehen
habe, solche unter die Genehmigung zu stellen, müsse man
auch bei der Adjazentenparzellierung wenigstens in der
Regel davon absehen. Das Staatsinteressse sei vielmehr
nur da vital beteiligt, wo entweder neue Stellen geschaffen
würden oder wo bestehende Stellen in ihrer wirtichaft-
lichen Existenz vernichtet würden.
Wenn im Laufe der Debatte gesagt worden sei:
wenn man durch dieses Gesetz die innere Kolonisation
fördern wolle, dann dürfe man unter keinen Umständen
die Bildung neuer Stellen unter eine Genehmigungs-
pflicht stellen, ~ so glaube er im Gegensatz hierzu, daß
gerade, wo neue Stellen gegründet würden, es im staatlichen
Interessse der Förderung der inneren Kolonisation liege,
darauf hinzuwirken, daß nicht unzweckmäßig kolo-
nisiert werde, daß keine Stellen begründet würden, die
sich von vornherein als leistungsunfähig, als wirtichaftlich
unmöglich erwiesen.
Dieselben überwiegenden Staatsinteressen griffen
Platz, wenn die Stelle, welche zerschlagen werde, oder
von der abverkauft werden solle, durch den Abverkauf in
ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit vernichtet werde.
Es sei ohne weiteres anzuerkennen, daß die Fassung des
Antrages 14 in dieser Veziehung verbesserungsfähig und
bedürftig sei. Er setze voraus, daß die Antragsteller bis
zur zweiten Lesung eine solche verbesserte Fassung finden
würden; bisher sei es nicht gelungen. Der Parzellant
müsse unter eigener strafrechtlicher Verantwortung be-
urteilen können, ob die Parzellierung der Genehmigung
bedürfe oder nicht.
Nun sei gesagt worden, daß die Folge der Frei-
gabe der Adjazentenparzellierung die sein würde, daß in
weiterem Umfange der Großgrundbesit und der große
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