Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
ganzen, aber noch häufiger auf die sogenannte Anschluß- 
parzellierung, weil bei dieser natürlich eher ein Preisauf- 
schlag zu erzielen sei, da die Adjazenten ein größeres 
Interesse hätten, das in ihrer Nähe befindliche Grundstück 
zu erwerben und dafür einen Preis zu zahlen, den der 
neue selbständige Ansiedler nicht erlegen könne; und außer- 
dem sei es bekanntlich sehr viel leichter, einen leicht- 
gläubigen und unvorsichtigen Käufer zu finden als 30, 
und infolgedessen lasse sich auch der Verkauf eines Gutes 
zu einem besonders hohen Preise im Einzelfalle immer 
noch verwirklichen, während 30 oder 40 Ansiedler meist 
so gut beraten seien, daß sie sich nicht darauf einließen, 
zu exorbitanten Preisen Grundstücke zu erwerben. 
Er könne also vorbehaltlich näherer Prüfung sagen, 
daß Vorschläge, die dahin gehen würden, die Anschluß- 
parzellierungen von der Genehmigung freizustellen, die Zu- 
stimmung der Staatsregierung nicht finden könnten. 
Nun sei schon hervorgehoben worden, daß eine 
Genehmigung zur gerschlagung für die Anssiedlungs- 
kommission nicht gefordert werden könne. Aber anch be- 
züglich der gemeinnützigen Besiedlungsgessellschaften werde 
doch ein Unterschied zu machen sein. Man werde sie 
nicht auf eine Stufe stellen können mit den übrigen Be- 
siedlungsgesellschaften, die gleichzeitig auf Erwerb aus- 
gingen. Eine Garantie bei den gemeinnützigen, vom 
Staate geförderten Besiedlungsgesellschaften liege einmal 
in der Staatsaufsicht. Es würde ja keinem Bedenken 
unterliegen, soweit nicht eine gewisse wirtschaftliche Frei- 
heit auch für diese Gesellschaften notwendig sei, im übrigen 
auch für sie die Staatsaufsicht zu verstärken. Bei den 
sonstigen Gesellschaften habe der Staat ja keinen Einfluß, 
und wenn man sie also von der Genehmigung frei lassen 
würde, würde man in vielen Fällen eine Zerschlagung 
damit konzedieren, die nicht im staatlichen und wirtschaft- 
tu Interesse und im Interesse der inneren Kolonisa- 
tion liege. 
Er bitte also die Kommission, auch diese Frage noch- 
mals eingehend zu prüfen. Es dürfte sich wohl emp- 
fehlen, einen Unterschied nach dieser Richtung hin platz- 
greifen zu lassen. Er wolle andererseits damit keineswegs 
behaupten, daß nunmehr den nicht gemeinnützigen und 
nicht vom Staate geförderten Besiedlungsgesellschaften das 
Handwerk vollständig gelegt werden solle. Das Erforder- 
nis der Genehmigung sei noch keineswegs gleichbedeutend 
mit der Versagung der Genehmigung; es heiße doch gar 
nichts weiter, als daß in dem vorliegendem Falle, der 
der Genehmigung unterliege, die Verhältnisse einer be- 
sonderen Prüfung unterzogen werden müßten, während 
bei den anderen Gesellschaften, wo man eine Prüfung 
dieser Verhältnisse voraussezen könne und wo der Staat 
auch in die Leitung der Gesellschaften eingreifen könne, 
eine solche Prüfung sich in vielen Fällen und jedenfalls 
in den Fällen, die dieser Gesetzentwurf berühre. erübrigen 
werde. 
Die Kommission werde also gut tun, mit der Staats- 
regierung in eine Prüfung dieser Frage nochmals einzu- 
treten, und jedenfalls warne er davor, schon jetzt einen 
Beschluß zu fassen, der die Kommission festlege. Es würde, 
wenn eine Einigung nicht erzielt werden könnte, jeden- 
falls zweckmäßiger sein, weiteraehende Vorichläae noch 
eingehend zu beraten. 
Mit der Anführung der Beschlüsse des Landes- 
ökonomiekollegiums und des Deutschen Landwirtschaftsrats 
habe er keinen unwiderleglichen Beweis dafür erbringen 
wollen, daß seine Meinung nun unter allen Umständen 
auch von dem Vorredner als richtig anerkannt werden 
müsse. Seine Beweisführung sei nur dahin gegangen, 
daß in Kreisen, in denen man auch eine Kenntnis der 
westlichen Verhältnisse voraussetzen könne,,sich auch andere 
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