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ganzen, aber noch häufiger auf die sogenannte Anschluß-
parzellierung, weil bei dieser natürlich eher ein Preisauf-
schlag zu erzielen sei, da die Adjazenten ein größeres
Interesse hätten, das in ihrer Nähe befindliche Grundstück
zu erwerben und dafür einen Preis zu zahlen, den der
neue selbständige Ansiedler nicht erlegen könne; und außer-
dem sei es bekanntlich sehr viel leichter, einen leicht-
gläubigen und unvorsichtigen Käufer zu finden als 30,
und infolgedessen lasse sich auch der Verkauf eines Gutes
zu einem besonders hohen Preise im Einzelfalle immer
noch verwirklichen, während 30 oder 40 Ansiedler meist
so gut beraten seien, daß sie sich nicht darauf einließen,
zu exorbitanten Preisen Grundstücke zu erwerben.
Er könne also vorbehaltlich näherer Prüfung sagen,
daß Vorschläge, die dahin gehen würden, die Anschluß-
parzellierungen von der Genehmigung freizustellen, die Zu-
stimmung der Staatsregierung nicht finden könnten.
Nun sei schon hervorgehoben worden, daß eine
Genehmigung zur gerschlagung für die Anssiedlungs-
kommission nicht gefordert werden könne. Aber anch be-
züglich der gemeinnützigen Besiedlungsgessellschaften werde
doch ein Unterschied zu machen sein. Man werde sie
nicht auf eine Stufe stellen können mit den übrigen Be-
siedlungsgesellschaften, die gleichzeitig auf Erwerb aus-
gingen. Eine Garantie bei den gemeinnützigen, vom
Staate geförderten Besiedlungsgesellschaften liege einmal
in der Staatsaufsicht. Es würde ja keinem Bedenken
unterliegen, soweit nicht eine gewisse wirtschaftliche Frei-
heit auch für diese Gesellschaften notwendig sei, im übrigen
auch für sie die Staatsaufsicht zu verstärken. Bei den
sonstigen Gesellschaften habe der Staat ja keinen Einfluß,
und wenn man sie also von der Genehmigung frei lassen
würde, würde man in vielen Fällen eine Zerschlagung
damit konzedieren, die nicht im staatlichen und wirtschaft-
tu Interesse und im Interesse der inneren Kolonisa-
tion liege.
Er bitte also die Kommission, auch diese Frage noch-
mals eingehend zu prüfen. Es dürfte sich wohl emp-
fehlen, einen Unterschied nach dieser Richtung hin platz-
greifen zu lassen. Er wolle andererseits damit keineswegs
behaupten, daß nunmehr den nicht gemeinnützigen und
nicht vom Staate geförderten Besiedlungsgesellschaften das
Handwerk vollständig gelegt werden solle. Das Erforder-
nis der Genehmigung sei noch keineswegs gleichbedeutend
mit der Versagung der Genehmigung; es heiße doch gar
nichts weiter, als daß in dem vorliegendem Falle, der
der Genehmigung unterliege, die Verhältnisse einer be-
sonderen Prüfung unterzogen werden müßten, während
bei den anderen Gesellschaften, wo man eine Prüfung
dieser Verhältnisse voraussezen könne und wo der Staat
auch in die Leitung der Gesellschaften eingreifen könne,
eine solche Prüfung sich in vielen Fällen und jedenfalls
in den Fällen, die dieser Gesetzentwurf berühre. erübrigen
werde.
Die Kommission werde also gut tun, mit der Staats-
regierung in eine Prüfung dieser Frage nochmals einzu-
treten, und jedenfalls warne er davor, schon jetzt einen
Beschluß zu fassen, der die Kommission festlege. Es würde,
wenn eine Einigung nicht erzielt werden könnte, jeden-
falls zweckmäßiger sein, weiteraehende Vorichläae noch
eingehend zu beraten.
Mit der Anführung der Beschlüsse des Landes-
ökonomiekollegiums und des Deutschen Landwirtschaftsrats
habe er keinen unwiderleglichen Beweis dafür erbringen
wollen, daß seine Meinung nun unter allen Umständen
auch von dem Vorredner als richtig anerkannt werden
müsse. Seine Beweisführung sei nur dahin gegangen,
daß in Kreisen, in denen man auch eine Kenntnis der
westlichen Verhältnisse voraussetzen könne,,sich auch andere
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