Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Diese Ziele können unter Umständen schon da- 
durch gefährdet werden, daß die von den Parzellen- 
erwerbern dem Güterhändler zu zahlenden Kauf- 
y. R Li srtt tet Bh "süuht 
Renten ausschließt, die Leisstungsfähigkeit der 
Stellen also nicht gewährleistet ist. 
Er bitte um Aufklärung, welche Momente nach 
Ahsicht des Entwurfes der Korporation der Genehmigungs- 
behörde unterstellt werden sJollten. 
Der Landwirtschafts minister erwiderte, eine 
für alle Fälle zutreffende Antwort auf die Frage des 
Vorredners werde kaum erteilt werden können. Es 
handle sich um einen gewerbsmäßigen Güterhandel, der 
tu suers vetyru! trees hate. ber eutcgenqlezt 
nächst nur einen einzigen Abnehmer für einen Teil 
seines Besitzes. Nun würde der Preis an sich ein so 
hoher sein, daß man sagen könnte, der Mann könne dabei 
nicht existieren. Wenn der betreffende Käufer aber 
finanziell in der Lage sein würde, den Kaufpreis zu 
bezahlen und sich so anzuseßen, daß er erxistieren könnte, 
so würde seiner Ansicht nach für die Genehmigungs- 
behörde keine Veranlassung vorliegen, die Genehmigung 
zur Zerschlagung nicht zu erteilen, vorausgesetzt, daß die 
Zerschlagung überhaupt im ganzen allen Voraussetzungen 
des Gesetßes entspreche. Das sei also Tatfrage. Wenn 
im Einzelfall der betreffende Übernehmer des Grundstücks 
so leistungsfähig sei, daß er auch durch die Summe, die 
er für das Grundstück aufwende, nicht von vornherein 
als in seiner Wirtschaft gefährdet anzusehen sei, so würde 
ein Bedenken zur Erteilung der Genehmigung wohl nicht 
vorliegen. Ganz ausgeschlossen sei es für die Genehmigungs- 
behörde, in jedem Falle eine Taxe aufzumachen und den 
Preis vorzuschreiben. Bei der Erteilung der Genehmigung 
in solchen Fällen, die doch wohl nicht regelmäßig vor- 
kommen würden, würde immer nur in eine Prüfung der 
Vermögensverhältnisse des betreffenden Ansiedlers ein- 
getreten werden müssen. 
Ein Vertreter des Antrages 14, der sieb- 
zehnte Redner begründete das Mißtrauen seiner Freunde 
gegen die gemeinnützigen Gesellschaften auf die Erfahrungen, 
die mit der Besiedlungstätigkeit der Eigenen Scholle 
gemacht worden seien. Der Minister habe als Grund 
für die Einführung der Genehmigungspflicht angeführt, 
daß sie im Westen die Teilung beschränken, im Osten die 
Teilung befördern solle. Er nehme an, daß für die 
Provinz Sachsen, die in der Mitte des Staates liege, 
beides zutreffen solle. Neulich sei dort eine 
Domäne zu Besiedlungszwecken an die Eigene Scholle 
verkauft worden. Die Genehmigungspflicht als sJolche 
werde damit begründet, daß eine unzweckmäßige Ko- 
lonisierung verhindert werden solle; es solle verhindert 
werden, daß Leute zu teuer angesiedelt würden. Wenn 
dies der Zweck des Gesetzes sei, dann hätte vor allem die 
Staatsregierung doch auch eine Verpflichtung, dafür zu 
sorgen, daß derjenige, der ein solches Parzellierungsobjekt 
vom Staate erwerbe, es nicht zu teuer bezahle. Nach der 
Ansicht aller Sachverständigen in seinem Kreise sei die 
Domäne Ummendorf (2800 Morgen, von denen fast 
800 Morgen brüchige Wiesen seien, 2 000 Morgen schwerer 
Lehm- und Klärboden, der nur vierspännig zu pflügen sei) 
ein Terrain, das sich überhaupt zu Besiedlungszwecken nicht 
eigne. Diese Fläche sei verpachtet gewesen an einen Domänen- 
pächter Dr Mittag, der etwa 60 000 &. Pacht gegeben habe; 
bei 4% ergebe sich also als Wert der Domäne 1500000 ch. 
Die Staatsregierung habe dem Kreis Neuhaldensleben 
nahe gelegt, seinerseits die Siedlungstätigkeit auszuüben 
h 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.