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Diese Ziele können unter Umständen schon da-
durch gefährdet werden, daß die von den Parzellen-
erwerbern dem Güterhändler zu zahlenden Kauf-
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Renten ausschließt, die Leisstungsfähigkeit der
Stellen also nicht gewährleistet ist.
Er bitte um Aufklärung, welche Momente nach
Ahsicht des Entwurfes der Korporation der Genehmigungs-
behörde unterstellt werden sJollten.
Der Landwirtschafts minister erwiderte, eine
für alle Fälle zutreffende Antwort auf die Frage des
Vorredners werde kaum erteilt werden können. Es
handle sich um einen gewerbsmäßigen Güterhandel, der
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nächst nur einen einzigen Abnehmer für einen Teil
seines Besitzes. Nun würde der Preis an sich ein so
hoher sein, daß man sagen könnte, der Mann könne dabei
nicht existieren. Wenn der betreffende Käufer aber
finanziell in der Lage sein würde, den Kaufpreis zu
bezahlen und sich so anzuseßen, daß er erxistieren könnte,
so würde seiner Ansicht nach für die Genehmigungs-
behörde keine Veranlassung vorliegen, die Genehmigung
zur Zerschlagung nicht zu erteilen, vorausgesetzt, daß die
Zerschlagung überhaupt im ganzen allen Voraussetzungen
des Gesetßes entspreche. Das sei also Tatfrage. Wenn
im Einzelfall der betreffende Übernehmer des Grundstücks
so leistungsfähig sei, daß er auch durch die Summe, die
er für das Grundstück aufwende, nicht von vornherein
als in seiner Wirtschaft gefährdet anzusehen sei, so würde
ein Bedenken zur Erteilung der Genehmigung wohl nicht
vorliegen. Ganz ausgeschlossen sei es für die Genehmigungs-
behörde, in jedem Falle eine Taxe aufzumachen und den
Preis vorzuschreiben. Bei der Erteilung der Genehmigung
in solchen Fällen, die doch wohl nicht regelmäßig vor-
kommen würden, würde immer nur in eine Prüfung der
Vermögensverhältnisse des betreffenden Ansiedlers ein-
getreten werden müssen.
Ein Vertreter des Antrages 14, der sieb-
zehnte Redner begründete das Mißtrauen seiner Freunde
gegen die gemeinnützigen Gesellschaften auf die Erfahrungen,
die mit der Besiedlungstätigkeit der Eigenen Scholle
gemacht worden seien. Der Minister habe als Grund
für die Einführung der Genehmigungspflicht angeführt,
daß sie im Westen die Teilung beschränken, im Osten die
Teilung befördern solle. Er nehme an, daß für die
Provinz Sachsen, die in der Mitte des Staates liege,
beides zutreffen solle. Neulich sei dort eine
Domäne zu Besiedlungszwecken an die Eigene Scholle
verkauft worden. Die Genehmigungspflicht als sJolche
werde damit begründet, daß eine unzweckmäßige Ko-
lonisierung verhindert werden solle; es solle verhindert
werden, daß Leute zu teuer angesiedelt würden. Wenn
dies der Zweck des Gesetzes sei, dann hätte vor allem die
Staatsregierung doch auch eine Verpflichtung, dafür zu
sorgen, daß derjenige, der ein solches Parzellierungsobjekt
vom Staate erwerbe, es nicht zu teuer bezahle. Nach der
Ansicht aller Sachverständigen in seinem Kreise sei die
Domäne Ummendorf (2800 Morgen, von denen fast
800 Morgen brüchige Wiesen seien, 2 000 Morgen schwerer
Lehm- und Klärboden, der nur vierspännig zu pflügen sei)
ein Terrain, das sich überhaupt zu Besiedlungszwecken nicht
eigne. Diese Fläche sei verpachtet gewesen an einen Domänen-
pächter Dr Mittag, der etwa 60 000 &. Pacht gegeben habe;
bei 4% ergebe sich also als Wert der Domäne 1500000 ch.
Die Staatsregierung habe dem Kreis Neuhaldensleben
nahe gelegt, seinerseits die Siedlungstätigkeit auszuüben
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