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dem höheren Zoll unterliegt. In beiden Fällen ist dabei als
prozentualer Gehalt an Beimischungen die Summe des pro
zentualen Gehalts an Seide und unechtem sowie echtem Gold
oder Silber, jedes für sich genommen, zu betrachten. Infolge
dessen sind die obengenannten Gewebe, Stoffe und Arbeiten
nach dem Vertragstarif z. B. folgendermassen zu verzollen:
1. Wenn die Seide das unechte sowie echte Gold und
Silber überwiegt — wie seidene, sofern die Menge
aller dieser Beimischungen insgesamt 50 v. H. über
steigt, und — wie halbseidene, sofern sie mehr als
20 v. H., aber nicht mehr als 50 v. H. beträgt.
2. Wenn das unechte sowie echte Gold oder Silber die
Seide überwiegt oder bei gleichen Mengen dieser Bei
mischungen —■ nach Art. 148, P. 6 (C. 06, Nr. 10 627).
7. Tücher, Servietten, Tischtücher, Decken,
Gardinen, Stores und andere derartige Fabrikate
aus Spinnstoffen werden mit denjenigen Zöllen
belegt, welche in den entsprechenden Tarifartikeln
für die Gewebe oder Wirkstoffe aus diesen Ma
terialien festgesetzt sind.
Vertrags-Zusatz siehe unter Anm. 8.
8. Tücher, Servietten, Tischtücher, Decken,
Gardinen, Stores und andere derartige Fabrikate,
besäumt, aber ohne Besatz, werden nach dem
Material des Fabrikats mit einem Zuschläge von
10 v. H. verzollt; dieselben Fabrikate, besetzt
(aber nicht bestickt) mit Seide, unechtem oder
echtem Gold und Silber, Spitzen, Tüll jeder Art
und anderen Materialien, werden nach ihrem
Material verzollt mit einem Zuschläge von 50 v. H.
8. Vertragsgemäss (Fr.): Tücher, Servietten,
Tischtücher, Decken, Gardinen, Stores und andere
derartige Fabrikate, besäumt, aber ohne Besatz,
werden nach dem Stoff des Fabrikats mit einem
Zuschläge von 10 v. H. verzollt; dieselben Fabrikate,
besetzt (aber nicht bestickt) mit Seide, unechtem
oder echtem Gold und Silber, Spitzen, Tüll jeder Art
und anderen Stoffen, werden nach ihrem Stoffe
verzollt mit einem Zuschläge von 40 v. H.
Vertragsgemäss: Zu den Anmerkungen 7 und 8.
Die für den Herstellungsstoff der Waren fest
gesetzten vertragsmässigen Zollsätze sind auch für
die Verzollung der genannten Waren und für die
Berechnung der Zuschläge massgebend.
Der in P. 8 der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209
vorgesehene Zollzuschlag von 50 v. H. (vertragsmässig 40 v. H.)
für die dort angegebenen Fabrikate schliesst, wenn die Waren