Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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dem höheren Zoll unterliegt. In beiden Fällen ist dabei als 
prozentualer Gehalt an Beimischungen die Summe des pro 
zentualen Gehalts an Seide und unechtem sowie echtem Gold 
oder Silber, jedes für sich genommen, zu betrachten. Infolge 
dessen sind die obengenannten Gewebe, Stoffe und Arbeiten 
nach dem Vertragstarif z. B. folgendermassen zu verzollen: 
1. Wenn die Seide das unechte sowie echte Gold und 
Silber überwiegt — wie seidene, sofern die Menge 
aller dieser Beimischungen insgesamt 50 v. H. über 
steigt, und — wie halbseidene, sofern sie mehr als 
20 v. H., aber nicht mehr als 50 v. H. beträgt. 
2. Wenn das unechte sowie echte Gold oder Silber die 
Seide überwiegt oder bei gleichen Mengen dieser Bei 
mischungen —■ nach Art. 148, P. 6 (C. 06, Nr. 10 627). 
7. Tücher, Servietten, Tischtücher, Decken, 
Gardinen, Stores und andere derartige Fabrikate 
aus Spinnstoffen werden mit denjenigen Zöllen 
belegt, welche in den entsprechenden Tarifartikeln 
für die Gewebe oder Wirkstoffe aus diesen Ma 
terialien festgesetzt sind. 
Vertrags-Zusatz siehe unter Anm. 8. 
8. Tücher, Servietten, Tischtücher, Decken, 
Gardinen, Stores und andere derartige Fabrikate, 
besäumt, aber ohne Besatz, werden nach dem 
Material des Fabrikats mit einem Zuschläge von 
10 v. H. verzollt; dieselben Fabrikate, besetzt 
(aber nicht bestickt) mit Seide, unechtem oder 
echtem Gold und Silber, Spitzen, Tüll jeder Art 
und anderen Materialien, werden nach ihrem 
Material verzollt mit einem Zuschläge von 50 v. H. 
8. Vertragsgemäss (Fr.): Tücher, Servietten, 
Tischtücher, Decken, Gardinen, Stores und andere 
derartige Fabrikate, besäumt, aber ohne Besatz, 
werden nach dem Stoff des Fabrikats mit einem 
Zuschläge von 10 v. H. verzollt; dieselben Fabrikate, 
besetzt (aber nicht bestickt) mit Seide, unechtem 
oder echtem Gold und Silber, Spitzen, Tüll jeder Art 
und anderen Stoffen, werden nach ihrem Stoffe 
verzollt mit einem Zuschläge von 40 v. H. 
Vertragsgemäss: Zu den Anmerkungen 7 und 8. 
Die für den Herstellungsstoff der Waren fest 
gesetzten vertragsmässigen Zollsätze sind auch für 
die Verzollung der genannten Waren und für die 
Berechnung der Zuschläge massgebend. 
Der in P. 8 der Anmerkungen zu den Art. 183 bis 209 
vorgesehene Zollzuschlag von 50 v. H. (vertragsmässig 40 v. H.) 
für die dort angegebenen Fabrikate schliesst, wenn die Waren
	        
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