Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Speisefette  und  -öle.

können  diese  Verfahren  wohl  zur  Vorprobe  dienen,  dagegen  sind  sie  als  genaue  Verfahren
nicht  anzusehen.  Es  sei  daher  hier  nur  darauf  verwiesen.
4.  Nachweis  von  Getreidemehl,  Kartoffelbrei  usw.  Vereinzelt  hat  man  Butter
mit  Mehl.  Kartoffelbrei  oder  zerriebenem  Käsequark  verfälscht.
Diese  Zusätze  ergeben  sich  leicht  durch  Auflösen  der  Butter  in  Alkohol-Äther,
  wobei  sie  ungelöst  Zurückbleiben  und  durch  Sammeln  auf  einem  gewogenen
und  getrockneten  Filter  der  Menge  nach  bestimmt  werden  können.  Man  überzeugt
sich  ferner  durch  eine  mikroskopische  Untersuchung  von  der  Art  des  Rückstandes
und  ermittelt  den  Stärkegehalt,  bezw.  den  des  Stickstoffs  (bei  Käsequarkzusatz)  in
üblicher  Weise  quantitativ.
5.  Nachweis  und  Bestimmung  von  Frischhaltungsmitteln.  In  diesem  Abschnitte ­
  sind  die  Verfahren  zur  Bestimmung  der  Frisohhaltungsmittel  meist  nach
der  „Anweisung“  vom  1.  April  1898  zum  Gesetz  betr.  den  Verkehr  mit  Butter  usw.
vom  15.  Juni  1897  und  der  Anlage  d  der  Ausführungsbestimmungen  D  vom
30.  Mai  1902  zum  „Fleischbeschau-Gesetz“  vom  3.  Juni  1900  aufgenommen  worden,
obgleich  manche  dieser  Frischhaltungsmittel  bei  Butter  noch  nicht  beobachtet  sind
und  auch  wohl  nicht  verwendet  werden  können.
a)  Nachweis  der  Borsäure  und  ihrer  Salze.  „10  g  Butter  werden  mit  alkoholischem ­
  Kali  in  einer  Platinschale  verseift,  die  Seifenlösung  eingedampft  und  verascht. ­
  Die  Asche  wird  mit  Salzsäure  übersättigt.  In  die  salzsaure  Lösung  taucht
man  einen  Streifen  gelbes  Kurkumapapier  und  trocknet  das  Papier  auf  einem
Uhrglase  bei  100°.  Bei  Gegenwart  von  Borsäure  zeigt  die  eingetauchte  Stelle  des
Kurkumapapieres  eine  rote  Färbung,  die  durch  Aufträgen  eines  Tropfens  verdünnter
Natriumkarbonatlösung  in  Blau  übergeht.“  („Anweisung“  vom  1.  April  1898  zum
Gesetz  betr.  den  Verkehr  mit  Butter  usw.  vom  15.  Juni  1897.)
Nach  der  Anlage  d  der  Ausführungsbestimmungen  D  vom  30.  Mai  1902  zum
„Fleischbeschau-Gesetz“  vom  3.  Juni  1900  nimmt  man  auf  10  g  Fett  20  ccm
alkoholische  Kalilauge  (13  g  Kaliumhydroxyd  in  100  ccm  Alkohol  von  70  Volumprozent). ­
  Auch  kann  nach  diesen  Ausführungsbestimmungen  bei  der  Untersuchung
von  Margarine  das  beim  Schmelzen  des  Fettes  sich  absetzende  Wasser  direkt
auf  Borsäure  geprüft  werden.  Dasselbe  Verfahren  dürfte  sich  auch  hei  der  Untersuchung ­
  von  Butter  auf  Borsäure  empfehlen.
Ferner  wird  nach  diesen  Ausführungsbestimmungen  der  von  der  Prüfung  mit
Kurkuma  übrig  bleibende  Teil  der  salzsauren  Lösung  alkalisch  gemacht,  eingedampft,
der  Rückstand  mit  Salzsäure  schwach  ungesäuert,  die  Flüssigkeit  in  eine  Woulffsche
Flasche  gebracht,  mit  Methylalkohol  versetzt,  Wasserstoff  durchgeleitet  und  letzterer
angezündet;  bei  Gegenwart  von  Borsäure  brennt  er  mit  grüngesäumter  Flamme.
Zur  quantitativen  Bestimmung  der  Borsäure  verascht  man  10—20  g  Butter
in  der  oben  angegebenen  Weise  und  verfährt  im  übrigen  nach  dem  S.  480  beschriebenen
Verfahren  von  Jörgensen.  Ferner  sei  hier  auch  auf  das  von  A.  Beythien 1 )  angegebene
einfache  Verfahren  zur  annähernden  Bestimmung  der  Borsäure  in  Margarine  verwiesen.
b)  Nachweis  der  Salizylsäure  und  ihrer  Salze.  „Man  mischt  in  einem  Probierröhrchen ­
  4  ccm  Alkokol  von  20  Volumprozent  mit  2—3  Tropfen  einer  verdünnten
Eisenchloridlösung,  fügt  2  ccm  Butterfett  hinzu  und  mischt  die  Flüssigkeit,  indem
man  das  mit  dem  Daumen  verschlossene  Probierröhrchen  40—50-mal  umschüttelt.
Bei  Gegenwart  von  Salizylsäure  färbt  sich  die  untere  Schicht  violett.“  („Anweisung“ ­
  vom  1.  April  1898  zum  Gesetz  betr.  den  Verkehr  mit  Butter  usw.  vom
15.  Juni  1897.)

1 )  Zeitschr.  f.  Untersuchung  d.  Nahrungs-  u.  Genußmittel  1902,  5,  764.
            
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