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Artikel 63. Von den Gutschriften wird vermutet, daß sie die |
iltesten Ginlagerungen betreffen, die noch nicht bereinigt sind.
Die Bereinigung muß für jeden Einlagerungspossten in seiner Ge-
ssamtheit binnen einem Jahr nach dem Tage der Belastung stattge-
funden haben. Ist dies nicht der Fall, wird für den unbereinigten
Teil der Einfuhrzoll sofort eingezogen.
Artikel 64. Wenn die Fabrik in andre Hände übergeht, ferner
so oft dies in der Vermutung von Mißbrauch oder aus andrem
Grunde nötig erachtet wird, kann der Vorrat an bearbeiteten und
unbearbeitetem Baumwollzeug in der Fabrik und in den dazu ge-
hörenden Lagern durch Beamte aufgenommen werden.
Ergibt sich bei der Aufnahme, daß die vorhandene Warenmenge,
die mit den im Artikel 57 erwähnten Stempelaufdrücken versehen ist,
weniger beträgt als die Menge, für die die Belastung [Anschreibung]
der Rechnung noch nicht bereinigt ist, dann wird für den Unterschied
der Einfuhrzoll auf der Stelle eingezogen, [und zwar] berechnet nach
dem höchsten Wert der Waren, die in den letzten sechs Monaten auf
Begleitschein auf Grund dieser Verordnung eingelagert sind.
Artikel 65. Die Beamten haben jederzeit Zutritt zur Fabrik
und die damit in Verbindung stehenden Räume, um sich überzeugen
zu können, daß die Bestimmungen dieser Verordnung gehörig befolgt
werden.
Artikel 66. Wenn sich zeigt, daß ein Fabrikant die vorstehen-
den Bestimmungen mißbraucht, werden die Abgaben für die Waren,
die nach der Rechnnng noch vorhanden sein müssen, sofort eingezogen,
unbeschadet der Anwendung der Verhängung einer Strafe, wenn dazu
Rechtsgründe vorliegen.
Artikel 67. Fabrikanten, die sich verpflichten, dafür Sorge zu
tragen, daß keine Auslagerung [uitslag]| von ungefärbtem und unbedruck-
tem Baumwollzeug, gleichgültig welcher Herkunft, stattfindet, außer als
nach Entrichtung des Einfuhrzolls und nach Beschau wie bei einet
Einfuhr unmittelbar aus dem Ausland, kann Unser Finanzminister
unter von ihm zu stellenden Bedingungen Entbindung von der Stempe-
lung und den damit zusammenhängenden Bestimmungen der Ar-
tikel 57 bis einschließlich 66 dieser Verordnung gewähren.
Die Auslagerung [uitslag] von Baumwollzeug im Widerspruch zu der
vorerwähnten Verpflichtung ist verboten und hat, unbeschadet der dieser-
halb gegen den Fabrikanten zu verhängenden Strafe, ebenso wie die
Nichtbefolgung der gestellten Bedingungen Aufhebung der gewährten
Befreiung und Einziehung der gemäß Artikel 58, letter Absatz, für
den eingelagerten Baumwollstoff gestellten Sicherheitsleistung zur Folge.
Sonder- Artikel 68. Ungebleichte und ungefärbte Tücher
hezttz:ttng 11. [lakens], die als Decken in Baumwolldruckereien ge-
Vosition 9er.sb. braucht werden sollen, können frei vom Einfuhrzoll einge-
führt werden, wenn die Tücher kein geringeres Gewicht als 0,7 Kilo-
gramm je Geviertmeter haben, und die im Artikel 120 des mehrfach
genannten Allgemeinen Gesetzes erwähnte Anmeldung von einer durch
den bestellenden Fabrikanten unterschriebenen Erklärung versehen oder
begleitet ist, die diese Zweckbestimmung bestätigt.
vetttt;st: U Artikel 69. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für
zu Position Zigarettenpapier, das hierzulande zur Anfertigung von
gi tu. Zigaretten in Zigarettenfabriken verwendet werden soll,
§gpier ut: wird durch den Inspektor der Einfuhrzölle gewährt,
ßigarctten- in dessen Dienstbereich die Fabrik gelegen ist.
Der Antrag auf Befreiung enthält:
a. die Gemeinde, die Straße und die Nummer, wo, sowie die flur-
buchliche Beschreibung der Gelasse, in denen die Fabrik betrieben
wird;
die Beschreibung der Gattung des Zigärettenpapiers, das in
dem Betrieb [in de fahricage] verwendet werden soll, und
zwar: Zigarettenpapier in Form von Hülsen, in Blättchen,
in Bogen, auf Rollen oder andres.
Der Inspektor gewährt die Befreiung gemäß den in den Ar-
tikeln 70 bis einschließlich 73 enthaltenen Bedingungen und Bestim-
mungen.
Artikel 70. Bei der Einfuhr von Zigarettenpapier, für das
Befreiung verlangt wird, wird dessen Bestimmung in der durch Ar-
tikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes vorgeschriebenen
Anmeldung angegeben.
Auf die Anmeldung wird, nachdem für den Einfuhrzoll Sicherheit
geleistet ist, ein Begleitschein ausgestellt, in dem die Bestimmung ver-
merkt wird.
Die Beförderung des Papiers nach der Fabrik geschieht unter
amtlicher Versiegelung.
Artikel 71. Die Aufnahme [die Einlagerung] in die Fabrik
geschieht unter Aufsicht von Beamten der Einfuhrzölle.
Sofort bei der Aufnahme trägt der Fabrikant das eingelagerte
Papier gemäß den durch den Inspektor zu gebenden Vorschriften in
ein dafür bestimmtes Verzeichnis [register] en.
Die Beamten setzen bezüglich der eingelagerten Menge und der
Eintragung in das vorstehend erwähnte Verzeichnis eine Bescheinigung
auf den Begleitschein.
Bei Verletzung der Versiegelung oder bei sonstigen amtlich fest-
gestellten Unregelmäßigkeiten wird der Begleitschein nicht erledigt, und
die gestellte Sicherheit eingezogen.
Artikel 72. Der Fabrikant ist verpflichtet, jedesmal, wenn der
Inspektor es verlangt, diesem genügend nachzuweisen, daß die einge-
lagerten Mengen tatsächlich bei der Anfertigung von Zigaretten in
seiner Fabrik verbraucht worden oder ungebraucht in seiner Fabrik
vorhanden sind.
Artikel 73. Die Auslagerung [uitslag] von Zigarettenpapier
als solchem aus der Fabrik ist verboten, es sei denn mit schriftlicher
Zustimmung des Inspektors und unter dabei zu stellenden Bedin-
gungen.
Artikel 74. Der Inspektor kann bei erwiesenem Mißbrauch
oder dem Versuch dazu, ebenso wenn die durch oder auf Grund der
Artikel 69 bis einschließlich 73 dieser Verordnung erlassenen Bestim-
mungen nicht befolgt werden, dem Fabrikanten für bestimmte oder
unbestimmte Zeit die Befugnis entziehen, Zigarettenpapier unter Be-
freiung vom Einfuhrzoll einzulagern.
b.
pet )ttt; z Artikel 75. Tabak und Tabakstengel können
a;: üucs UU §.,20 :. tot st.
"iengel tür andren Belegen . reguns "ge fragen daß
Düugungs- sie dazu bestimmt sind, zu Düngungszwecken zu
dienen, und der Tabak oder die Tabakstengel zur Beifügung eines
durch Unsren Finanzminister zu bestimmenden Mischmittels derart
vergällt [denaturiert] sind, daß die Waren als Genußmittel nicht mehr
zu gebrauchen sind.
Sind die Waren nicht so vergällt [denaturiert], dann stellt der
Einnehmer auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für die Abgabe einen
Begleitschein aus, womit sie nach ihrem Bestimmungsort befördert
". Beförderung der Waren nach der Bestimmung [dem Bestim-
mungsort] geschieht unter amtlicher Versiegelung.