Full text : Niederlande

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B ez eichnung d er Waren

aus Revalenta arabika hergestellten Zwiebacks,
 Breizwiebacks [Suppenzwiebacks], Dreibacks[trisenit
 = amerikanischerSchiffszwieback]
und ähnlichen Waren):
verpackt oder im Stückgewicht von 100 g
oder weniger...... et e q.§s sürüs
II. Mayen:
in Schachteln verpackt oder in andrer
Verpackung, mit einem Inhalte von
500 g oder weniger je Packung, oder
mit einem Stückgewichte von 20 g oder
111. hrr§rcn Und Zutaten zu solchen. (ein;
schließlich der Fleischbrühe), Suppen und
Soßen, teilweise aus Mehl, Gemüse, Kräutern
oder andern zu Position 139 gehörenden Waren
bestehend, und teilweise bestehend aus Fett oder
auch teilweise aus Fisch, Fleisch oder andren zu
einer der Positionen 1836 oder 137 gehörenden
Waren, sowie weiterhin die aus den zu den
beiden letterwähnten Positionen gehörenden
Waren zubereiteten Eßwaren und Zutaten zu
solchen, zubereitet oder konserviert mit, oder
eingelegt in Essig, Öl oder Gelatine:
A. Verpackt oder in Tafelform............
b. auf andre Art und Weise eingeführt .. .
IV. „Sodors“" (metallene, mit flüssiger
Kohlensäure gefüllte Fläschchen), 1200 g oder
9:3 LMM Ucicctzch Vcdhälecer f
verpackt oder in Tafelform............
VI. Milch, Sahne, Magermilch, Molken,
Lztternilch, sogenanntes Joghurt und Milchpulver:

verpackt oder in Tafelform............
VII. Andre als die obenerwähnten Waren,
einschließlich der Oblaten in Platten, Blättern
oder Scheiben und ähnlicher Waren, jedoch
ausschließlich des Brots:
verpackt oder in Tafelform............
Sonderbestimmung.
Eßwaren und Zutaten dafür, die zu mehr
als 75 v H aus Waren bestehen, die zu Position
 137 gehören, sind, wenn darin keine zu
Position 136 gehörenden Substanzen enthalten
sind, gemäß Position 137 zu verzollen; Eßwaren
 und Zutaten dafür, die aus den in
Position 139 unter I, Nr. 1 bis 8 einschließlich
erwähnten Erzeugnissen hergestellt sind (einschließlich
 der daselbst ausgenommenen frischen
Waren), werden, auch wenn dieselben gemäß
den unter Nr. II oder I1 jener Position erwähnten
 Vorschriften verarbeitet sind, mit Austeh
 von Brot, gemäß Position 139 beandelt.

Elektrisiermaschinen, Elemente, Batterien,
Dynamos, Elektromotoren, Jnduktionsapparate,
 Sammler und andre Apparate
und Vorrichtungen, die mit Elektrizität
geladen sind oder damit geladen werden,
oder die dazu verwendet werden, Elektriität
 zu erregen, einschließlich der Füllungen
fir elektrische Taschen- und Wagenlaternen
und ähnlicher Gegenstände.
I. Dynamos und Elektromotoren, die ein
Gewicht von 5 kg oder weniger haben .....

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Wert

8 v H

8 v H

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Wert

8 v H

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8 v H

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B ez eichnung d er Waren

II. Die übrigen zu dieser Position gehörenden
Waren ~– ausgenommen Dynamos und
Elektromotoren —, sofern sie ein Gewicht von
10 kg oder weniger haben ...............
Sonderbestimmungen.
1. Motore und andre zu dieser Position
gehörende Waren, die ein bei der Position
für sie festgelegtes Gewicht haben, sind, wenn
sie zur Zeit der Einfuhr nicht fest mit den zu
gleicher Zeit eingeführten Werkzeugen, Vorrichtungen
 oder andren Gegenständen verbunden
 sind, als gesondert eingeführte Artikel
zu betrachten und als solche besonders zur
Einfuhr anzumelden; es darf auf das Ganze
nicht die Position 95 angewendet werden.
2. Soweit sie nicht auf Grund ihrer Zusammensetzung
 zu Position 45 gehören, sind
rte Ut Frett ur üeten. tet
zu verzollen.
Filme (kinematographische Filme, Filme
für Zauberlaternen [laterna masiea]l,
Kodakfilme u. dgl.), sowohl belichtete und
unbelichtete, als auch für den sofortigen
Gebrauch geeignete...........
Sonderbestimmungen.
1. Unbelichteter kinematographischer Film
(sogenannter Rohfilm) ist von dem gemäß
bisfer Position zu erhebenden Einfuhrzolle
efreit.
2. Bei der Anwendung der Bestimmungen
unter 1 ist der nicht auf Grund seines Stoffes
zu Position 97 gehörende Rollfilm, der bei
einer Breite von mehr als 3, jedoch nicht
mehr als 3,8 em, eine Länge von 120 m oder
mehr hat, als kinematographischer Film zu
betrachten.
Filter, Siebe, Kühler und Filtrier-,
Sieb- und Kühlvorrichtungen, einschließlich
der Kran-[Wasserhahn-]filter (mit Filtermasse
 gefüllte oder zu füllende Filtriervorrichtungen,
 die an Wassserleitungshähne
angeschlossen werden), Durchschläge, Salateimer,
 Saugkörbe, Schaumkellen und andre
Gegenstände, die dazu verwendet werden,
um Flüssigkeiten von den darin anwesenden
festen Bestandteilen zu befreien oder um
yey(i seie feste Substanzen von einander
zu trennen.
I. Siebe mit hölzerner oder sspänerner aufrechter
 Wand oder dergleichen [erhöhtem] Rand,
oder in hölzernem oder spänernem Rahmen,
und zwar mit einem Siebboden aus Geweben
und Stoffen, die zu Position 85 gehören ...
§ I Flrvze zu dieser Position gehörende
rtikel:
a. verschen mit Hängsel, Handhabe, Öse,
Ohr, Ring, Haken, Stiel oder einer andren
Einrichtung zum Tragen, Anfassen oder
Aufheben, oder zum Befestigen oder Aufhängen,
 wenn auch nur vermittels Bindfadens
 oderSchraubenoder auf ähnliche Art
und Weise, oder auch versehen mit Ausgußröhre,
 Einrichtung zum Ausgießen oder
Ablaßhahn; alle diese soweit sie ein Gewicht
 von 12 kg oder weniger haben. ..

zt:

Wert

8 v H

8 v Z

8 V H

.

8 v H
            
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