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Bez eichnung der Waren
Maßstab|
Zoll
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reklamevorrichtungen; Kronleuchter; Arm-
leuchter, Kandelaber und Leuchter [kandelaars,
Lichtgestelle] und ähnlicher Lampen, Laternen
und Beleuchtungs- [belichtings- en rerlieh-
tings-]vorrichtungen) ..... .... ..... ......
11. Wachs gasanzünd er- [Wachsstock-]
-halter; die für Kronleuchter, Armleuchter,
Lampen und andre Erleuchtungsgegenstände
verwendeten Kerzenhalter; Sockel für Tisch-
und Schemerlampen [Stehlampen mit ge-
dämpftem Licht]; Träger für elektrische Lampen;
Glocken- und Schirmträger; Ornamente (ver-
zierte Verbindungsstücke zwischen dem Glocken-
trägerrandund dem Ölbehälterträger [bei Petro-
leumlampen], oder zwischen den verschiedenen
Lampenteilen)n; Birnen und Birnenhalter;
Gewichte und Umhüllungen von Gewichten. .
III. Brenner aller Art; einschließlich der
Graetin- und Specksteinbrenner und der
Brenner für Lampen von Petroleumöfen;
Lampen- und Kerzenschirme und der für
Lampen- und Kerzenschirme verwendeten
Drahtgestelle; Lampengläser; Lichtschirme;
aus oder mit Metalldraht oder Metalldraht-
geflechten hergestellten Glocken- und Glas-
schißer; Reflektoren; Qualmfänger und
Lampenglasschornsteinchen [Zylinder], sowie
Leuchtertillen [-einsäße] und Porzellankerzen
IV. Glühstrümpfe, getränkt oder nicht ge-
tränkt, für sofortigen Gebrauch geeignet oder
nicht geeignet, und die für die Glühstrümpfe
verthendeten Stifte ..... „üg « s s e s e e s â r
V. Kohlenstäbe und Kohlenspitzen für elek-
trische Beleuchung ...... ..... .. crtr:
VI. Kerzen und Kerzchen aller Art, ein-
schließlich der sogenannten Wachsgasanzünder
(Kerzen zum Anzünden von Gaslampen]),
Wachsstöcke, Waxinlichtchen [Kerzen in
Papierhüllen als Nachtlichte und Teelichte],
Nachtlichtchen und ähnlichen Waren, sowie
ffädeht [fkakkels, flambouwen] und Pech-
rähgé „ c U rr sr Ut e a 5! s §95
VII. Kalziumkarbid und andre ähnliche
Waren, die zur Erzeugung von Licht ver-
wendet werden können:
verpackt oder in Tafelform ...........
Sonderb estimmungen.
1. Löt: und Abbrennlampen gehören zu
| Vofition 185.
2. Grubenlampen und für die Betonnung
verwendete Leuchtbojen sind, mit Ausnahme
der für letttere verwendeten besonders ein-
geführten Lampen und Lichtvorrichtungen, von
dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzolle befreit.
(6
Bettladen und Wiegen, und Untergestelle,
Himmel, Wände und Aufsätze dafür; Betten
und Matraten aller Art, auch Bettschräuke,
Feldbetten, Deckbetten, Luft: und Wasser-
betten, und Holzwolle-, Kork- nnd Stahl-
drahtmatratzen; Pfühle und Kissen; ver-
stellbare Kopfkissen für Krankenbettladen
und die bei solchen Bettladen verwendeten
Schwebeapparate; Matratzenrahmen und
andres ähnliches Bettlad-, Wiegen- und
Wert
| 8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
| 5 v H
8 v H
8 v H
]:
78
79
80
Bettzubehörz einschließlich der Decken, Laken,
Spreitdecken [UÜberdecken, Steppdetcken],
Kissen und andren Bezüge, sowie Hänge-
matten und Schlaf- und Fußsäcke und Sprung-
feder- und Rettungsmatraten; alles, soweit
es bei Position 85 nicht niedriger be-
lastet ist........
Löffel, Gabeln, Kellen, Schaufeln, Spaten
und Spateln aller Art; eiuschließlich der
Prunk- und Zierlöffel, Tortenheber, Zucker-
streuer, Streichspatel, Musterstecher, Heu-
gabeln, Jauchen- [beer-, gier-] oder Mist-
schöpfer(miteinemschräg daranangebrachten,
zum Befestigen eines Stiels bestimmten
Rohre versehene Eimer ohne Henkel oder
Handhabe), mit Handhabe, Handgriff oder
Stiel versehenen Schöpftöpfe und ähnlicher
Gegenstände, sowie Bestecke, die ausschließ-
lich mit zu dieser Position gehörenden
sstzeutzrter zusammengeitellt sind.
. Bestécks. „.... currr
II. Übrige Artikel:
a. bei der Einfuhr mit einer angesetzten
Handhabe, einem Handgriff oder Stiel
versehen oder nicht, wenn sie ein Gewicht
von 600 g oder weniger haben. .......
übrige, soweit sie dazu eingerichtet sind,
mit einer Handhabe, einem Handgriff
oder Stiel versehen zu werden, und ein
Gewicht von 300 g oder weniger haben
Sonderbestimmungen.
1. Kellen, Schöpftöpfe und ähnliche Gegen-
stände, die nicht mit eine Handhabe, einem
Handgriffe oder Stiel versehen und auch nicht
dazu eingerichtet sind, damit versehen zu
werden, sind gemäß Position 13 zu verzollen.
2. Auf andre als bei dieser Position an-
gegebene Weise zusammengestellte Bestecke
sind emu den Vorschriften der Position 95
zu verzollen.
3. Mundlöffel für Zahnärzte (Löffel zum
Abdrucknehmen für Gebißformen) und nicht
mit Edelmetallen zusammengesetztte Maurer-
kellen sind von dem gemäß dieser Position
zu erhebenden Einfuhrzoll befreit.
Rahmen und profilierte Latten [Profil-
leisten] für Rahmen.
Bildnis-[Porträt-], Spiegel- und Gemälde-
rahmen aller Art, sowohl Wand- oder Stand-
rahmen [Rahmen zum Aufhängen wie zum
Aufstellen], sowie Profilleisten und Profil-
stäbe für Rahmen ........ ee %s
Sonderbestimmung.
Aus Metall, Zement oder Naturstein ver-
fertigte Leisten und Stäbe sind von dem ge-
mäß dieser Pofition zu erhebenden Einfuhr-
zoll befreit.
Limonaden, Limonadeessenzeu und Limo-
nadeextrakte, verpackt oder in Tafelform .
Linkrusta und Ledertapeten, sowohl echt
wie in Nachahmung, auch in Stücken zum
Bekleiden von Stühlen und zu ähnlichem
Gebrauch, und mitFurnierholz beklebtes Pa-
pier, das als Tapetenpapier verwendet wird
Wert | 8 v H
8 v H
.
8 v H
8 v H
8 v H
K v H
1t
| 8 v H