Full text: Niederlande

I7 
? 
R 
<sù 
T; 
B ez eichnung d er Waren 
n°ON 
Z 
~ 
§ 
Bez eichnung der Waren 
Maßstab| 
Zoll 
L ~%1 
reklamevorrichtungen; Kronleuchter; Arm- 
leuchter, Kandelaber und Leuchter [kandelaars, 
Lichtgestelle] und ähnlicher Lampen, Laternen 
und Beleuchtungs- [belichtings- en rerlieh- 
tings-]vorrichtungen) ..... .... ..... ...... 
11. Wachs gasanzünd er- [Wachsstock-] 
-halter; die für Kronleuchter, Armleuchter, 
Lampen und andre Erleuchtungsgegenstände 
verwendeten Kerzenhalter; Sockel für Tisch- 
und Schemerlampen [Stehlampen mit ge- 
dämpftem Licht]; Träger für elektrische Lampen; 
Glocken- und Schirmträger; Ornamente (ver- 
zierte Verbindungsstücke zwischen dem Glocken- 
trägerrandund dem Ölbehälterträger [bei Petro- 
leumlampen], oder zwischen den verschiedenen 
Lampenteilen)n; Birnen und Birnenhalter; 
Gewichte und Umhüllungen von Gewichten. . 
III. Brenner aller Art; einschließlich der 
Graetin- und Specksteinbrenner und der 
Brenner für Lampen von Petroleumöfen; 
Lampen- und Kerzenschirme und der für 
Lampen- und Kerzenschirme verwendeten 
Drahtgestelle; Lampengläser; Lichtschirme; 
aus oder mit Metalldraht oder Metalldraht- 
geflechten hergestellten Glocken- und Glas- 
schißer; Reflektoren; Qualmfänger und 
Lampenglasschornsteinchen [Zylinder], sowie 
 Leuchtertillen [-einsäße] und Porzellankerzen 
IV. Glühstrümpfe, getränkt oder nicht ge- 
tränkt, für sofortigen Gebrauch geeignet oder 
nicht geeignet, und die für die Glühstrümpfe 
verthendeten Stifte ..... „üg « s s e s e e s â r 
V. Kohlenstäbe und Kohlenspitzen für elek- 
trische Beleuchung ...... ..... .. crtr: 
VI. Kerzen und Kerzchen aller Art, ein- 
schließlich der sogenannten Wachsgasanzünder 
(Kerzen zum Anzünden von Gaslampen]), 
Wachsstöcke, Waxinlichtchen [Kerzen in 
Papierhüllen als Nachtlichte und Teelichte], 
Nachtlichtchen und ähnlichen Waren, sowie 
ffädeht [fkakkels, flambouwen] und Pech- 
rähgé „ c U rr sr Ut e a 5! s §95 
VII. Kalziumkarbid und andre ähnliche 
Waren, die zur Erzeugung von Licht ver- 
wendet werden können: 
verpackt oder in Tafelform ........... 
Sonderb estimmungen. 
1. Löt: und Abbrennlampen gehören zu 
| Vofition 185. 
2. Grubenlampen und für die Betonnung 
verwendete Leuchtbojen sind, mit Ausnahme 
der für letttere verwendeten besonders ein- 
geführten Lampen und Lichtvorrichtungen, von 
dem gemäß dieser Position zu erhebenden 
Einfuhrzolle befreit. 
(6 
Bettladen und Wiegen, und Untergestelle, 
Himmel, Wände und Aufsätze dafür; Betten 
und Matraten aller Art, auch Bettschräuke, 
Feldbetten, Deckbetten, Luft: und Wasser- 
betten, und Holzwolle-, Kork- nnd Stahl- 
drahtmatratzen; Pfühle und Kissen; ver- 
stellbare Kopfkissen für Krankenbettladen 
und die bei solchen Bettladen verwendeten 
Schwebeapparate; Matratzenrahmen und 
andres ähnliches Bettlad-, Wiegen- und 
Wert 
| 8 v H 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
| 5 v H 
8 v H 
8 v H 
]: 
78 
79 
80 
Bettzubehörz einschließlich der Decken, Laken, 
Spreitdecken [UÜberdecken, Steppdetcken], 
Kissen und andren Bezüge, sowie Hänge- 
matten und Schlaf- und Fußsäcke und Sprung- 
feder- und Rettungsmatraten; alles, soweit 
es bei Position 85 nicht niedriger be- 
lastet ist........ 
Löffel, Gabeln, Kellen, Schaufeln, Spaten 
und Spateln aller Art; eiuschließlich der 
Prunk- und Zierlöffel, Tortenheber, Zucker- 
streuer, Streichspatel, Musterstecher, Heu- 
gabeln, Jauchen- [beer-, gier-] oder Mist- 
schöpfer(miteinemschräg daranangebrachten, 
zum Befestigen eines Stiels bestimmten 
Rohre versehene Eimer ohne Henkel oder 
Handhabe), mit Handhabe, Handgriff oder 
Stiel versehenen Schöpftöpfe und ähnlicher 
Gegenstände, sowie Bestecke, die ausschließ- 
lich mit zu dieser Position gehörenden 
sstzeutzrter zusammengeitellt sind. 
. Bestécks. „.... currr 
II. Übrige Artikel: 
a. bei der Einfuhr mit einer angesetzten 
Handhabe, einem Handgriff oder Stiel 
versehen oder nicht, wenn sie ein Gewicht 
von 600 g oder weniger haben. ....... 
übrige, soweit sie dazu eingerichtet sind, 
mit einer Handhabe, einem Handgriff 
oder Stiel versehen zu werden, und ein 
Gewicht von 300 g oder weniger haben 
Sonderbestimmungen. 
1. Kellen, Schöpftöpfe und ähnliche Gegen- 
stände, die nicht mit eine Handhabe, einem 
Handgriffe oder Stiel versehen und auch nicht 
dazu eingerichtet sind, damit versehen zu 
werden, sind gemäß Position 13 zu verzollen. 
2. Auf andre als bei dieser Position an- 
gegebene Weise zusammengestellte Bestecke 
sind emu den Vorschriften der Position 95 
zu verzollen. 
3. Mundlöffel für Zahnärzte (Löffel zum 
Abdrucknehmen für Gebißformen) und nicht 
mit Edelmetallen zusammengesetztte Maurer- 
kellen sind von dem gemäß dieser Position 
zu erhebenden Einfuhrzoll befreit. 
Rahmen und profilierte Latten [Profil- 
leisten] für Rahmen. 
Bildnis-[Porträt-], Spiegel- und Gemälde- 
rahmen aller Art, sowohl Wand- oder Stand- 
rahmen [Rahmen zum Aufhängen wie zum 
Aufstellen], sowie Profilleisten und Profil- 
stäbe für Rahmen ........ ee %s 
Sonderbestimmung. 
Aus Metall, Zement oder Naturstein ver- 
fertigte Leisten und Stäbe sind von dem ge- 
mäß dieser Pofition zu erhebenden Einfuhr- 
zoll befreit. 
Limonaden, Limonadeessenzeu und Limo- 
nadeextrakte, verpackt oder in Tafelform . 
Linkrusta und Ledertapeten, sowohl echt 
wie in Nachahmung, auch in Stücken zum 
Bekleiden von Stühlen und zu ähnlichem 
Gebrauch, und mitFurnierholz beklebtes Pa- 
pier, das als Tapetenpapier verwendet wird 
Wert | 8 v H 
8 v H 
. 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
K v H 
1t 
| 8 v H
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.