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Bez eichnung der Waren
Maßstab|
Zoll
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reklamevorrichtungen; Kronleuchter; Armleuchter,
Kandelaber und Leuchter [kandelaars,
Lichtgestelle] und ähnlicher Lampen, Laternen
und Beleuchtungs- [belichtings- en rerliehtings-]vorrichtungen)
..... .... ..... ......
11. Wachs gasanzünd er- [Wachsstock-]
-halter; die für Kronleuchter, Armleuchter,
Lampen und andre Erleuchtungsgegenstände
verwendeten Kerzenhalter; Sockel für Tischund
Schemerlampen [Stehlampen mit gedämpftem
Licht]; Träger für elektrische Lampen;
Glocken- und Schirmträger; Ornamente (verzierte
Verbindungsstücke zwischen dem Glockenträgerrandund
dem Ölbehälterträger [bei Petroleumlampen],
oder zwischen den verschiedenen
Lampenteilen)n; Birnen und Birnenhalter;
Gewichte und Umhüllungen von Gewichten. .
III. Brenner aller Art; einschließlich der
Graetin- und Specksteinbrenner und der
Brenner für Lampen von Petroleumöfen;
Lampen- und Kerzenschirme und der für
Lampen- und Kerzenschirme verwendeten
Drahtgestelle; Lampengläser; Lichtschirme;
aus oder mit Metalldraht oder Metalldrahtgeflechten
hergestellten Glocken- und Glasschißer;
Reflektoren; Qualmfänger und
Lampenglasschornsteinchen [Zylinder], sowie
Leuchtertillen [-einsäße] und Porzellankerzen
IV. Glühstrümpfe, getränkt oder nicht getränkt,
für sofortigen Gebrauch geeignet oder
nicht geeignet, und die für die Glühstrümpfe
verthendeten Stifte ..... „üg « s s e s e e s â r
V. Kohlenstäbe und Kohlenspitzen für elektrische
Beleuchung ...... ..... .. crtr:
VI. Kerzen und Kerzchen aller Art, einschließlich
der sogenannten Wachsgasanzünder
(Kerzen zum Anzünden von Gaslampen]),
Wachsstöcke, Waxinlichtchen [Kerzen in
Papierhüllen als Nachtlichte und Teelichte],
Nachtlichtchen und ähnlichen Waren, sowie
ffädeht [fkakkels, flambouwen] und Pechrähgé
„ c U rr sr Ut e a 5! s §95
VII. Kalziumkarbid und andre ähnliche
Waren, die zur Erzeugung von Licht verwendet
werden können:
verpackt oder in Tafelform ...........
Sonderb estimmungen.
1. Löt: und Abbrennlampen gehören zu
| Vofition 185.
2. Grubenlampen und für die Betonnung
verwendete Leuchtbojen sind, mit Ausnahme
der für letttere verwendeten besonders eingeführten
Lampen und Lichtvorrichtungen, von
dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzolle befreit.
(6
Bettladen und Wiegen, und Untergestelle,
Himmel, Wände und Aufsätze dafür; Betten
und Matraten aller Art, auch Bettschräuke,
Feldbetten, Deckbetten, Luft: und Wasserbetten,
und Holzwolle-, Kork- nnd Stahldrahtmatratzen;
Pfühle und Kissen; verstellbare
Kopfkissen für Krankenbettladen
und die bei solchen Bettladen verwendeten
Schwebeapparate; Matratzenrahmen und
andres ähnliches Bettlad-, Wiegen- und
Wert
| 8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
| 5 v H
8 v H
8 v H
]:
78
79
80
Bettzubehörz einschließlich der Decken, Laken,
Spreitdecken [UÜberdecken, Steppdetcken],
Kissen und andren Bezüge, sowie Hängematten
und Schlaf- und Fußsäcke und Sprungfeder-
und Rettungsmatraten; alles, soweit
es bei Position 85 nicht niedriger belastet
ist........
Löffel, Gabeln, Kellen, Schaufeln, Spaten
und Spateln aller Art; eiuschließlich der
Prunk- und Zierlöffel, Tortenheber, Zuckerstreuer,
Streichspatel, Musterstecher, Heugabeln,
Jauchen- [beer-, gier-] oder Mistschöpfer(miteinemschräg
daranangebrachten,
zum Befestigen eines Stiels bestimmten
Rohre versehene Eimer ohne Henkel oder
Handhabe), mit Handhabe, Handgriff oder
Stiel versehenen Schöpftöpfe und ähnlicher
Gegenstände, sowie Bestecke, die ausschließlich
mit zu dieser Position gehörenden
sstzeutzrter zusammengeitellt sind.
. Bestécks. „.... currr
II. Übrige Artikel:
a. bei der Einfuhr mit einer angesetzten
Handhabe, einem Handgriff oder Stiel
versehen oder nicht, wenn sie ein Gewicht
von 600 g oder weniger haben. .......
übrige, soweit sie dazu eingerichtet sind,
mit einer Handhabe, einem Handgriff
oder Stiel versehen zu werden, und ein
Gewicht von 300 g oder weniger haben
Sonderbestimmungen.
1. Kellen, Schöpftöpfe und ähnliche Gegenstände,
die nicht mit eine Handhabe, einem
Handgriffe oder Stiel versehen und auch nicht
dazu eingerichtet sind, damit versehen zu
werden, sind gemäß Position 13 zu verzollen.
2. Auf andre als bei dieser Position angegebene
Weise zusammengestellte Bestecke
sind emu den Vorschriften der Position 95
zu verzollen.
3. Mundlöffel für Zahnärzte (Löffel zum
Abdrucknehmen für Gebißformen) und nicht
mit Edelmetallen zusammengesetztte Maurerkellen
sind von dem gemäß dieser Position
zu erhebenden Einfuhrzoll befreit.
Rahmen und profilierte Latten [Profilleisten]
für Rahmen.
Bildnis-[Porträt-], Spiegel- und Gemälderahmen
aller Art, sowohl Wand- oder Standrahmen
[Rahmen zum Aufhängen wie zum
Aufstellen], sowie Profilleisten und Profilstäbe
für Rahmen ........ ee %s
Sonderbestimmung.
Aus Metall, Zement oder Naturstein verfertigte
Leisten und Stäbe sind von dem gemäß
dieser Pofition zu erhebenden Einfuhrzoll
befreit.
Limonaden, Limonadeessenzeu und Limonadeextrakte,
verpackt oder in Tafelform .
Linkrusta und Ledertapeten, sowohl echt
wie in Nachahmung, auch in Stücken zum
Bekleiden von Stühlen und zu ähnlichem
Gebrauch, und mitFurnierholz beklebtes Papier,
das als Tapetenpapier verwendet wird
Wert | 8 v H
8 v H
.
8 v H
8 v H
8 v H
K v H
1t
| 8 v H