Full text: Niederlande

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B ez eichnung d er Waren 
I. In Papier, Lüchsen, Flaschen oder 
[z) Verpackung, je Packung 1200 g oder 
weniger enthaltend: 
a. ganz oder teilweise bestehend aus Kandis, 
wie in Artikel 1, § 1, Buchstabe a des 
Zuckergesezes vom Jahre 1924 (Staats- 
blad Nr. 425)1) erwähnt ist.......... 
h: andret. . .. E EE .. 
II. In Tafelform, mit Ausnahme von ver- 
packten Tafeln, die unter I fallen, und mit 
Ausnahme von Kandis und gewöhnlichem 
Verbrauchszucker in Tafel- oder Würfelform, 
die zu III gehören, außer dem spezifischen 
Zoll oder der Verbrauchssteuer, wie unter III 
erwähnt . 
III. Auf andre Art und Weise eingeführt 
sowie, soweit nicht zu I gehörend, gewöhn- 
licher Verbrauchszucker in Tafel- oder Würfel- 
| rtô- utter und zuckerenthaltende Flüssig- 
PV uri von nicht geringerer Beschaffen- 
heit als der oben unter I, Buchstabe a, er- 
wähnte (außer der Verbrauchssteuer). 
2. Stärke-[meel-]zucker in Stücken, die ein 
Gewicht von 10 g oder mehr haben, sowie 
Stärke-[meel-sirup in ungefärbtem Zustand; 
alles, soweit nicht mit andrem Zucker ver- 
mischt oder mit andren Stoffen zusammen- 
gesetzt, die bei gewöhnlicher [herkömmlicher] 
| Zusammensetzzung darin nicht vorkommen . . . 
3. Andrer (einschließlich Rohzucker und 
Bastardzucker; Melis, Lumpen- und andren 
gereinigten [raffinierten] Zuckers; Melado 
[Rohrzuckermelasse], Melasse, Sirup und andrer 
Bz Husen FttÜnut 
ss unter 2 fallen; Fruchtzucker [Lävulose], 
. Invertzucker und andren nicht besonders be- 
U" OU: Flzrsretre ron Git: 
p B. Mit Zucker zusammengestellte Erzcugniffe 
und Substanzen: 
1. In flüssigem Zustand: 
Der Einfuhrzoll wird zu einem Betrage 
erhoben, der gleich dem der Verbrauchs- 
steuer ist, wie sie für zuckerenthaltende, 
unter III, Buchstabe A, Nr. 3 erwähnte 
Flüssigkeiten fällig wird. 
2. Andre, wenn der Zuckergehalt: 
a. mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H 
ttts1716; icvoß zisrmc6scsÄ6r6 
teYU§.'s6; cet mrmehe cs s60 h 
t. sà; isch nimh z §6uû 
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1) Hand. Arch. 1925. 
Maßstab| 
Wert 
und 
100 kg 
Wert 
und 
100 kg 
Mert 
100 kg | 
. 
11 
Zoll 
8 v H 
fl. 28,50 
8 v H 
fl. 27,--- 
8 v H 
fl.. (..- 
fl. 2,70 
fl. 6,75 
fl. 18,50 
fl. 20,25 
fl. 27,.- 
M 
\ 
S. 
§2 
B ez eichnung der Waren 
Außerdem, soweit es die unter III erwähnten 
Waren betrifft, sofern sie mit unter Position 129, 
unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8 (ein- 
schließlich der daselbst ausgenommenen frischen) 
erwähnten Erzeugnissen zusammengesstellt sind, 
auch wenn diese verarbeitet sind, wie unter 
Nr. II jener Position erwähnt, und wenn der 
Zuckergehalt nicht mehr als. 75 v H beträgt. . 
Sonderbestimmungen. 
1. Mit Ausnahme der unter IIL, Buch- 
stabe a, Nrn. 1 und 3 genannten Erzeugnisse 
und Substanzen und unbeschadet der Bestim- 
mungen unter I] dieser Position, ist von den 
in dieser Position erwähnten Erzeugnissen 
keine Verbrauchssteuer zu erheben. 
Stärke-[mehl-]zucker in Stücken, die ein 
Gewicht von weniger als 10 g haben, ist bei 
der Einfuhr als zu dem in Artikel 1, Buch- 
stabe k, des Zuckergesezes vom Jahre 1924 
(Staatsblad Nr. 425) erwähnten Zucker ge- 
hörend zu betrachten. N 
[ MOR ERF: §14î 
„als Zucker oder zuckerenthaltende Erzeugnisse 
j und Substanzen zu betrachten. 
| 3. Zucker und zuckerenthaltende Erzeugnisse 
und Substanzen, die Saccharin oder andre 
künstliche Süßstoffe enthalten und für die, 
im Hinblick auf die Zusammenstellung mit 
diesen Stoffen keine Abgabe oder keine 
Sonderregelung im Tarif gegeben ist, sind, 
soweit sie nicht auf Grund einer andren 
Position höher belastet sind, unter Befreiung 
von der HFerbranchsfterer gemäß Position 104 
zu verzollen. 
4. Erzeugnisse und Substanzen in Honig- 
oder Teigform oder auch in halbfesstem Zu- 
stand sind als Erzeugnisse und Substanzen 
in flüssigem Zustand zu betrachten. 
5. Melasseviehfutter, bestehend aus Mehl, 
Bohnen, Kleie, bostel [Gerstenabfall beim 
Mälzen, als Viehfutter verwendet], Spreu, 
Getreide, Torf, Schilk, Mohrrüben ‘oder der- 
gleichen Erzeugnissen und, zum inneren 
Gebrauche für den Menschen unbrauchbar 
gemachte, Melasse und mit Melasse zusammen- 
gestellte Farb-[ verk. en kleurstokken] stoffe 
gehören, wenn sie offensichtlich dazu bestimmt 
sind, als Viehfutter oder als Farb-[verk- en 
kleurstoffen]stoff verwendet zu werden, und 
der Gehalt an Melasse nicht mehr als 
60 v H beträgt, zu Position 12 oder zu 
Fofition 68; in andren Fällen zu dieser 
osition. 
6. Mit Honig oder Kunssthonig zusammen- 
gestellte, zuckerenthaltende Erzeugnisse und 
Substanzen sind, soweit dafür im Hinblick auf 
die Anwesenheit von Zucker keine besondere 
Regelung im Tarif gegeben ist und sie nicht 
zu einer der Positionen 14 oder 146 ge- 
hören, gemäß Position 55 zu verzollen. 
7. Die Vorschriften unter 1, 2 und 3 der 
Sonderbestimmungen zu Position 70 sind 
zt ri ft UC tl R ueve k: 
und Substanzen anzuwenden. 
ttt! 
Wert 
Zoll 
8 v H
	        
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