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B ez eichnung d er Waren
I. In Papier, Lüchsen, Flaschen oder
[z) Verpackung, je Packung 1200 g oder
weniger enthaltend:
a. ganz oder teilweise bestehend aus Kandis,
wie in Artikel 1, § 1, Buchstabe a des
Zuckergesezes vom Jahre 1924 (Staats-
blad Nr. 425)1) erwähnt ist..........
h: andret. . .. E EE ..
II. In Tafelform, mit Ausnahme von ver-
packten Tafeln, die unter I fallen, und mit
Ausnahme von Kandis und gewöhnlichem
Verbrauchszucker in Tafel- oder Würfelform,
die zu III gehören, außer dem spezifischen
Zoll oder der Verbrauchssteuer, wie unter III
erwähnt .
III. Auf andre Art und Weise eingeführt
sowie, soweit nicht zu I gehörend, gewöhn-
licher Verbrauchszucker in Tafel- oder Würfel-
| rtô- utter und zuckerenthaltende Flüssig-
PV uri von nicht geringerer Beschaffen-
heit als der oben unter I, Buchstabe a, er-
wähnte (außer der Verbrauchssteuer).
2. Stärke-[meel-]zucker in Stücken, die ein
Gewicht von 10 g oder mehr haben, sowie
Stärke-[meel-sirup in ungefärbtem Zustand;
alles, soweit nicht mit andrem Zucker ver-
mischt oder mit andren Stoffen zusammen-
gesetzt, die bei gewöhnlicher [herkömmlicher]
| Zusammensetzzung darin nicht vorkommen . . .
3. Andrer (einschließlich Rohzucker und
Bastardzucker; Melis, Lumpen- und andren
gereinigten [raffinierten] Zuckers; Melado
[Rohrzuckermelasse], Melasse, Sirup und andrer
Bz Husen FttÜnut
ss unter 2 fallen; Fruchtzucker [Lävulose],
. Invertzucker und andren nicht besonders be-
U" OU: Flzrsretre ron Git:
p B. Mit Zucker zusammengestellte Erzcugniffe
und Substanzen:
1. In flüssigem Zustand:
Der Einfuhrzoll wird zu einem Betrage
erhoben, der gleich dem der Verbrauchs-
steuer ist, wie sie für zuckerenthaltende,
unter III, Buchstabe A, Nr. 3 erwähnte
Flüssigkeiten fällig wird.
2. Andre, wenn der Zuckergehalt:
a. mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 v H
ttts1716; icvoß zisrmc6scsÄ6r6
teYU§.'s6; cet mrmehe cs s60 h
t. sà; isch nimh z §6uû
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1) Hand. Arch. 1925.
Maßstab|
Wert
und
100 kg
Wert
und
100 kg
Mert
100 kg |
.
11
Zoll
8 v H
fl. 28,50
8 v H
fl. 27,---
8 v H
fl.. (..-
fl. 2,70
fl. 6,75
fl. 18,50
fl. 20,25
fl. 27,.-
M
\
S.
§2
B ez eichnung der Waren
Außerdem, soweit es die unter III erwähnten
Waren betrifft, sofern sie mit unter Position 129,
unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8 (ein-
schließlich der daselbst ausgenommenen frischen)
erwähnten Erzeugnissen zusammengesstellt sind,
auch wenn diese verarbeitet sind, wie unter
Nr. II jener Position erwähnt, und wenn der
Zuckergehalt nicht mehr als. 75 v H beträgt. .
Sonderbestimmungen.
1. Mit Ausnahme der unter IIL, Buch-
stabe a, Nrn. 1 und 3 genannten Erzeugnisse
und Substanzen und unbeschadet der Bestim-
mungen unter I] dieser Position, ist von den
in dieser Position erwähnten Erzeugnissen
keine Verbrauchssteuer zu erheben.
Stärke-[mehl-]zucker in Stücken, die ein
Gewicht von weniger als 10 g haben, ist bei
der Einfuhr als zu dem in Artikel 1, Buch-
stabe k, des Zuckergesezes vom Jahre 1924
(Staatsblad Nr. 425) erwähnten Zucker ge-
hörend zu betrachten. N
[ MOR ERF: §14î
„als Zucker oder zuckerenthaltende Erzeugnisse
j und Substanzen zu betrachten.
| 3. Zucker und zuckerenthaltende Erzeugnisse
und Substanzen, die Saccharin oder andre
künstliche Süßstoffe enthalten und für die,
im Hinblick auf die Zusammenstellung mit
diesen Stoffen keine Abgabe oder keine
Sonderregelung im Tarif gegeben ist, sind,
soweit sie nicht auf Grund einer andren
Position höher belastet sind, unter Befreiung
von der HFerbranchsfterer gemäß Position 104
zu verzollen.
4. Erzeugnisse und Substanzen in Honig-
oder Teigform oder auch in halbfesstem Zu-
stand sind als Erzeugnisse und Substanzen
in flüssigem Zustand zu betrachten.
5. Melasseviehfutter, bestehend aus Mehl,
Bohnen, Kleie, bostel [Gerstenabfall beim
Mälzen, als Viehfutter verwendet], Spreu,
Getreide, Torf, Schilk, Mohrrüben ‘oder der-
gleichen Erzeugnissen und, zum inneren
Gebrauche für den Menschen unbrauchbar
gemachte, Melasse und mit Melasse zusammen-
gestellte Farb-[ verk. en kleurstokken] stoffe
gehören, wenn sie offensichtlich dazu bestimmt
sind, als Viehfutter oder als Farb-[verk- en
kleurstoffen]stoff verwendet zu werden, und
der Gehalt an Melasse nicht mehr als
60 v H beträgt, zu Position 12 oder zu
Fofition 68; in andren Fällen zu dieser
osition.
6. Mit Honig oder Kunssthonig zusammen-
gestellte, zuckerenthaltende Erzeugnisse und
Substanzen sind, soweit dafür im Hinblick auf
die Anwesenheit von Zucker keine besondere
Regelung im Tarif gegeben ist und sie nicht
zu einer der Positionen 14 oder 146 ge-
hören, gemäß Position 55 zu verzollen.
7. Die Vorschriften unter 1, 2 und 3 der
Sonderbestimmungen zu Position 70 sind
zt ri ft UC tl R ueve k:
und Substanzen anzuwenden.
ttt!
Wert
Zoll
8 v H