Full text: Niederlande

1.5 
B ez eichnung d er Waren 
; 
Bei der Einfuhr von Erzeugnissen und 
Substanzen auf oder in Zucker, Sirup oder 
andren zu dieser Position gehörenden Stoffen 
wird auch zwecks Bestimmung des Zucker- 
S. !:! s f zei tr s s § tr U 
Erzeugnisse und Substanzen angenommen. 
8. Milchzucker von gewöhnlicher [üblicher] 
 Zusammensetzung (Laktose) ist, soweit er 
nicht mit andrem Zucker oder andren Sub- 
stanzen vermischt ist und soweit er nicht zu 
I, II oder III, Buchstabe B, dieser Position 
gehört, von dem gemäß dieser Position zu 
j erhebenden Einfuhrzolle freigestellt. 
[ U ENN G 4 HU Uu1: 
zuckerenthaltenden Flüssigkeiten bestehen, sind 
auf die Waren, die gemäß ihrer Verpackung 
zu Nr. I dieser Position gehören und die aus 
in 111, Buchstabe a, Nrn. 1 und 3 dieser 
Position erwähnten Erzeugnissen und Sub- 
stanzen bestehen, die Vorschriften des Ar- 
tikel 180 des Allgemeinen Gesetzes vom 
26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) an- 
zuwenden, als ob die Waren in jenem Artikel 
genannt wären. 
120 
Tabak in Rollen oder Blättern; gewalzte 
nnd ungewalzte Tabakstengel; Karotten 
[Rollentabak], Schnupftabak, geschnittener 
und aller andrer zugerichteter Tabak, mit 
Ausnahme von Zigarren und Zigaretten. 
I. In Rollen oder Blättern, und nicht ge- 
schnittene, ungewalzte Tabakstengel......... 
II. Gewalzte, ungeschnittene Tabakstengel 
III. Karotten, Schnupftabak, geschnittener 
und jeder andre, nicht besonders genannte zu- 
gerichtete Tabak, einschließlich der geschnittenen 
Tabakstengel ..... ... ..... ...s 
Sonderbestimmungen. 
1. Abfall von bei dieser Position ge- 
nannten Waren und Abfall von Zigarren 
und Zigaretten, soweit diese Abfälle dazu 
geeignet sind, als Rohstoff für neue Waren 
verwendet zu werden und dafür keine Be- 
lastung bei dieser Position angegeben ist, so- 
wie mit Tabakauszug getränkte Pflanzenteile, 
Zellstoffzubereitungen mit einigen Bestand- 
teilen von Tabak, die als Deckblatt für 
Zigarren verwendet werden, und ähnliche 
Tabakersatzmittel, sind bei der Anwendung 
des Tarifs als Tabak zu betrachten und bei 
der Feststellung der dafür zu zahlenden Ab- 
gabe je nach der Art und Verwendungs- 
möglichkeit den bei dieser Position erwähnten 
Waren gleichzustellen. 
| 2. Zum Verbrauch zubereiteter Tabak 
unterliegt außerdem der Verbrauchssteuer. 
3. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine 
Verwaltungsveroronung, unter den erfor- 
derlichen Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom 
Einfuhrzolle zu gewähren für Tabak und 
Tabaksstengel, die dazu bestimmt sind, als 
Dünger oder bei der Herstelung von Er- 
tr ttt Leerer; Legit 
unterliegen als der für Tabak und Tabakstengel. 
Maßstat| Zoll 
100 ks | 
.. 
fl. 1,40 
fl. 5,7 
Wert 
30 v H 
t: 
§ 
Bezeichnung d er Waren 
121 
Tische, Schränke und Tischplatten sowie 
Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und 
Sockel und ähnliche Gegenstände zum Ver- 
wahren, Tragen oder Stützen von Waren 
(einschließlich der Glasschaukästen; Wand-, 
Büfett, Trocken- und Ränucherschränke; 
Salonschränkchen für Nähmaschinen, Eta- 
gèren; Waschtische; Schreibtische; Wand-, 
Klapp-, Werk-[ Arbeits-]Nähmaschinen- und 
Blumentische; Ladentische; Schreibsekretäre 
[sehrijkbureaux], Schreibpulte; Lese- 
pulte mit Sockel; Gueridons [Salon- 
tafeln]; Bild-, Brief-, Buch- und Zeitungs- 
hänger; Ständer und Staffeleien für Ge- 
mälde und Lichtbilder, auch der sogenannten 
Morrahständer [für Photographien] und der 
dazu erforderlichen Beschläge; Ständer und 
Halter für Vorlegemesser, Flaschen, Salz- 
füßchen und andrer ähnlicher Cß-, Trink- 
und Tischgeräte; Ständer, Gestelle und 
Hänger zum Aufbewahren von Vorrats- 
töpfen, Putz-, Scheuer- und Bohnerbedarf; 
Rock-, Muff- und Kleiderhänger; Bürssten- 
hänger; Eyige!reter! Stempelgestelle; 
Tellergestelle; Klopfgestelle; Trockengestelle; 
Jußgesstelle [piedestals]; Kleiderständer; 
[Waren-] Auslagenständer; Beine und Sockel 
für Werkzeuge und Vorrichtungen und 
andrer ähnlicher Gegenstände). 
1. Tischplatten, worunter zu verstehen sind 
gebeizte, polierte, bemalte, gefärbte [ange- 
strichenel oder überzogene [bekleede], oder 
auch nicht gebeizte, polierte, bemalte, gefärbte, 
oder überzogene Platten, die ganz oder haupt: 
sächlich aus Holz, Rohr, Binsen, Rotan, 
Bambus oder andren ähnlichen Naturerzeug- 
nissen hergestellt sind, und die ohne Abrunden 
oder andre derartige weitere Bearbeitung der 
Ränder, Ecken oder Seiten als Deck- oder 
Ausziehplatten zu verwenden sind ......... 
II. Tische, Schränke, Ständer, Gestelle, 
Konsolen, Füße und Sockel. 
A. Tische, von denen Sockel oder Beine, 
und Schränke, von denen der Schrankrumpf 
(Schrank ohne Deckplatte, Türen, Rolltür- 
oder Glasabschluß), ganz oder hauptsächlich 
[vorwiegend] aus Holz, Rohr, Rotan, Bam- 
bus oder andren ähnlichen Naturerzeugnissen 
hergestellt ist, sowie die ganz oder teilweise 
aus oder mit solchen Substanzen hergestellten 
Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und Sockel 
B. Tische und Schränke mit Schubladen, 
Klappen, Schränkchen, Fächern, Brettern oder 
Haken versehen, oder mit varin eingelassenem 
oder fest damit verbundenem Schloß; Tische 
und Schränke, zusammengesett mit belegtem 
oder ähnlichem Spiegelglas oder von denen 
Tür, Deckplatte oder Seitenwand ganz oder 
teilweise aus Glas oder aus einer durch- 
scheinenden Substanz besteht, die Glas gleich- 
zustellen ist; sowie metallene Wasschtischchen 
mit darin vorhandenen Öffnungen für das 
Waschtischbesteck, ganz metallene Gartentischchen 
und Tische und Schränke, von denen die Deck- 
platte ganz oder hauptsächlich [vorwiegend] 
tnf ttt: andren Substanz als Metall her- 
geftellt ist.. ...... nch 
tt: 
Noll 
Wert 
8 v H 
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