1.5
B ez eichnung d er Waren
;
Bei der Einfuhr von Erzeugnissen und
Substanzen auf oder in Zucker, Sirup oder
andren zu dieser Position gehörenden Stoffen
wird auch zwecks Bestimmung des Zucker-
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Erzeugnisse und Substanzen angenommen.
8. Milchzucker von gewöhnlicher [üblicher]
Zusammensetzung (Laktose) ist, soweit er
nicht mit andrem Zucker oder andren Sub-
stanzen vermischt ist und soweit er nicht zu
I, II oder III, Buchstabe B, dieser Position
gehört, von dem gemäß dieser Position zu
j erhebenden Einfuhrzolle freigestellt.
[ U ENN G 4 HU Uu1:
zuckerenthaltenden Flüssigkeiten bestehen, sind
auf die Waren, die gemäß ihrer Verpackung
zu Nr. I dieser Position gehören und die aus
in 111, Buchstabe a, Nrn. 1 und 3 dieser
Position erwähnten Erzeugnissen und Sub-
stanzen bestehen, die Vorschriften des Ar-
tikel 180 des Allgemeinen Gesetzes vom
26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) an-
zuwenden, als ob die Waren in jenem Artikel
genannt wären.
120
Tabak in Rollen oder Blättern; gewalzte
nnd ungewalzte Tabakstengel; Karotten
[Rollentabak], Schnupftabak, geschnittener
und aller andrer zugerichteter Tabak, mit
Ausnahme von Zigarren und Zigaretten.
I. In Rollen oder Blättern, und nicht ge-
schnittene, ungewalzte Tabakstengel.........
II. Gewalzte, ungeschnittene Tabakstengel
III. Karotten, Schnupftabak, geschnittener
und jeder andre, nicht besonders genannte zu-
gerichtete Tabak, einschließlich der geschnittenen
Tabakstengel ..... ... ..... ...s
Sonderbestimmungen.
1. Abfall von bei dieser Position ge-
nannten Waren und Abfall von Zigarren
und Zigaretten, soweit diese Abfälle dazu
geeignet sind, als Rohstoff für neue Waren
verwendet zu werden und dafür keine Be-
lastung bei dieser Position angegeben ist, so-
wie mit Tabakauszug getränkte Pflanzenteile,
Zellstoffzubereitungen mit einigen Bestand-
teilen von Tabak, die als Deckblatt für
Zigarren verwendet werden, und ähnliche
Tabakersatzmittel, sind bei der Anwendung
des Tarifs als Tabak zu betrachten und bei
der Feststellung der dafür zu zahlenden Ab-
gabe je nach der Art und Verwendungs-
möglichkeit den bei dieser Position erwähnten
Waren gleichzustellen.
| 2. Zum Verbrauch zubereiteter Tabak
unterliegt außerdem der Verbrauchssteuer.
3. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsveroronung, unter den erfor-
derlichen Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom
Einfuhrzolle zu gewähren für Tabak und
Tabaksstengel, die dazu bestimmt sind, als
Dünger oder bei der Herstelung von Er-
tr ttt Leerer; Legit
unterliegen als der für Tabak und Tabakstengel.
Maßstat| Zoll
100 ks |
..
fl. 1,40
fl. 5,7
Wert
30 v H
t:
§
Bezeichnung d er Waren
121
Tische, Schränke und Tischplatten sowie
Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und
Sockel und ähnliche Gegenstände zum Ver-
wahren, Tragen oder Stützen von Waren
(einschließlich der Glasschaukästen; Wand-,
Büfett, Trocken- und Ränucherschränke;
Salonschränkchen für Nähmaschinen, Eta-
gèren; Waschtische; Schreibtische; Wand-,
Klapp-, Werk-[ Arbeits-]Nähmaschinen- und
Blumentische; Ladentische; Schreibsekretäre
[sehrijkbureaux], Schreibpulte; Lese-
pulte mit Sockel; Gueridons [Salon-
tafeln]; Bild-, Brief-, Buch- und Zeitungs-
hänger; Ständer und Staffeleien für Ge-
mälde und Lichtbilder, auch der sogenannten
Morrahständer [für Photographien] und der
dazu erforderlichen Beschläge; Ständer und
Halter für Vorlegemesser, Flaschen, Salz-
füßchen und andrer ähnlicher Cß-, Trink-
und Tischgeräte; Ständer, Gestelle und
Hänger zum Aufbewahren von Vorrats-
töpfen, Putz-, Scheuer- und Bohnerbedarf;
Rock-, Muff- und Kleiderhänger; Bürssten-
hänger; Eyige!reter! Stempelgestelle;
Tellergestelle; Klopfgestelle; Trockengestelle;
Jußgesstelle [piedestals]; Kleiderständer;
[Waren-] Auslagenständer; Beine und Sockel
für Werkzeuge und Vorrichtungen und
andrer ähnlicher Gegenstände).
1. Tischplatten, worunter zu verstehen sind
gebeizte, polierte, bemalte, gefärbte [ange-
strichenel oder überzogene [bekleede], oder
auch nicht gebeizte, polierte, bemalte, gefärbte,
oder überzogene Platten, die ganz oder haupt:
sächlich aus Holz, Rohr, Binsen, Rotan,
Bambus oder andren ähnlichen Naturerzeug-
nissen hergestellt sind, und die ohne Abrunden
oder andre derartige weitere Bearbeitung der
Ränder, Ecken oder Seiten als Deck- oder
Ausziehplatten zu verwenden sind .........
II. Tische, Schränke, Ständer, Gestelle,
Konsolen, Füße und Sockel.
A. Tische, von denen Sockel oder Beine,
und Schränke, von denen der Schrankrumpf
(Schrank ohne Deckplatte, Türen, Rolltür-
oder Glasabschluß), ganz oder hauptsächlich
[vorwiegend] aus Holz, Rohr, Rotan, Bam-
bus oder andren ähnlichen Naturerzeugnissen
hergestellt ist, sowie die ganz oder teilweise
aus oder mit solchen Substanzen hergestellten
Ständer, Gestelle, Konsolen, Füße und Sockel
B. Tische und Schränke mit Schubladen,
Klappen, Schränkchen, Fächern, Brettern oder
Haken versehen, oder mit varin eingelassenem
oder fest damit verbundenem Schloß; Tische
und Schränke, zusammengesett mit belegtem
oder ähnlichem Spiegelglas oder von denen
Tür, Deckplatte oder Seitenwand ganz oder
teilweise aus Glas oder aus einer durch-
scheinenden Substanz besteht, die Glas gleich-
zustellen ist; sowie metallene Wasschtischchen
mit darin vorhandenen Öffnungen für das
Waschtischbesteck, ganz metallene Gartentischchen
und Tische und Schränke, von denen die Deck-
platte ganz oder hauptsächlich [vorwiegend]
tnf ttt: andren Substanz als Metall her-
geftellt ist.. ...... nch
tt:
Noll
Wert
8 v H
KV v
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| 8 v H