Full text: Niederlande

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B ez eichnung d er Waren 
tion 12 zu verzollen; Fleischbrühe [Bouillon], 
Suppen und Soßen und Pasteten [pâté's en 
pasteien], die keine Erzeugnisse tierischer Art 
enthalten, sind, soweit sie nicht zu Position 70 
oder Position 139 gehören, gemäß Position 37 
du pezolcn hes totes Geflügel und Feder- 
| vieh, das bei der Einfuhr nur in Papier ge- 
' wickelt ist, ist bei der Anwendung dieser 
Position nicht als „verpackt“ zu betrachten, 
sondern gemäß Teil V, Buchstabe B, Nr. 3 
dieser Position zu verzollen. 
3. Von dem gemäß dieser Position zu er- 
hebenden Einfuhrzoll sind befreit: 
a. tote, einhufige Tiere, von Haut, Kopf, 
Füßen, Eingeweiden oder Organen be- 
freit oder nicht; 
b. Walfisch- und Robbenspeck, soweit er nicht 
sss hu sg s 
zum menschlichen. Genusse untaugliches 
Fleischmehl und Waren, die hauptsächlich 
daraus bestehen, alles, soweit es nicht zu 
Teil V, Buchstabe A dieser Position ge- 
j 4. stee frisches und gekühltes Fleisch von 
l Rindern und Pferden wird für jeden Monat 
am 23. des vorgehenden Monats oder, falls 
dieser Tag auf einen Sonntag fällt, an dem 
darauffolgenden Tag, von einem Sachver- 
ständigenausschuß eine Preisliste aufgestellt 
und durch Unseren Finanzminister im Staats- 
courant bekannt gemacht werden. Als Grund- 
lage für die Bestimmung des Werts für die 
Preisliste gilt der mittlere Marktwert für das 
frische inländische Fleisch während der acht 
hen Tage der Fesslstellung vorangehenden 
age. 
f. Sachverständigenausschuß bestehtaus drei 
| Mitgliedern, von denen eines, zugleich Vorsitzen- 
Bk F LV Meg Gce uur! 
del und Industrie in Amsterdam, und das dritte 
vonder in Rotterdam. Für jedes Mitglied wird 
auf dieselbe Weise ein Stellvertreter bestimmt. 
Von Unserem vorerwähnten Minister wirv 
festgestellt, was zur Durchführung dieser Be- 
stimmungen erforderlich ist. 
Vogelbauer, Vogelhäuser und Federvieh- 
ställe aller Art, einschließlich der sogenaunten 
Nistkästen skagkooien] und kleinen Beförde- 
rungsvogelbauer, mit Einschluß der damit 
zu gleicher Zeit eingeführten Ständer und 
andern Zubehöre; Trinkbrünnchen; Nasch- 
und Futternäpfchen; Brutkästchen; Bogel- 
bäder; und andres ähnliches Zubehör zu 
Vogelkäfigen und VBogelhäusern; sowie 
Bogelmerk-[-erkennungs-]ringe und Lege- 
eier [Nesteier] .... ............... 
Früchte, Gemüse, Getreide, Hülsenfrüchte, 
Rüben, Zwiebeln, Knollen, Kerne, Samen, 
Blumen, Blätter, Blumenknospen, Staub- 
L §1; U) 155:2583 
liche 'Baunt-, ! flanzen-, Blumen- und 
Fruchtteile, einschließlich der Gewürze und 
tt 
§ 
ER) 
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Wert 
8 v H 
B ez ei chnung d er Waren 
Drogen, alles, soweit es nicht zu I, Buch- 
staben A oder 18 der Position 18 gehört; 
sowie das aus allen diesen Waren ge- 
wonnene Stärkemehl, und Erzeugnisse und 
Substanzen, die ganz oder teilweise aus zu 
dieser Position gehörenden Waren bestehen. 
]. Frisch oder nur getrocknet, einschließlich 
der sogenannten gedünsteten [evaporated] und 
natürlich eingemachtensnatuurlijk geconkijt = 
in ihrem natürlichen Zucker konservierten, wie 
z. B. Feigen, Datteln], von Rinde, Hülsen, 
Kernen, Schalen [schil, sehaal] oder andren 
Teilen befreit oder nicht, alles auch, soweit es 
nicht gepreßt ist, in Scheiben oder Stücken: 
1. Trüffel, Drieschlinge [Champignons], 
Ngrsu!. Spsraelr und Artischocken . ...... 
3. quel. kandierte Zwetschen [prui- 
medanten], Prünellen und Kirschpflaumen 
[Spillinge], alle mit Ausnahme von frischen 
. 4. Aprikosen, Pfirsiche, Datteln und Feigen, 
alle mit Ausnahme von frischen, sowie Birnen 
und Weintrauben ...........: ...::: ;:: 
5. Rosinen und Korinthen, auch Korinth- 
oder Schwarzrosinen, Samos- und Denia- 
rosinen und sogenannte Tafelrosinen ....... 
6. Kastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Wal- 
nüse und Paranüfse. ...... ...,. .qses! 
7. Mandeln aller Art, sowie Aprikosenkerne, 
Pfirsichkerne, Anakardienüsse (Katechunüsse) 
[ttujte von „anarcadium occeidentale‘’], 
anariumkerne [Kerne von „canarium com- 
F! U Ph [ruhe zs 
böhnchen und, mit Ausnahme von Erdnüssen, 
andre als Mandelersaß verwendete Nüsse, 
Kerne und Samen .... ...... wusler v.§ 
8. Gewürznelken, Mutternelken und Gewürz- 
nelkenstiele; Muskatnüssse; Muskatblüten und 
Muskatblütenschalen; Zimtknospen [klores 
cassial; Zimt, auch weißer Himt [cassia 
| lignea und cassia vera], und aller Bast und 
die vom Bast befreite oder nicht befreite Rinde 
| von Zimtbaumarten, sowie Vanille und Safran 
und Pfeffer aller Art, auch Piment- und 
Nagelpfeffer, weißer, schwarzer und langer 
Pfeffer, Cayenne- und spanischer Pfeffer mit 
ESE Ausnahme von Schwanzpfeffer oder 
ubcbéti .).. ;, s gts üg :>! mus jut» zus a79 Css t426 
9. Tuttifrutti, Mandeln mit Rosinen und 
andre Mischungen, die ganz oder teilweise 
U Se 5:5::550 54656 
ti Übrige (mit z von frischem 
Gemüse und von nicht namentlich als zoll- 
ilichtig aufgeführten, frischem Obst): 
VErpat. : + .§, 1..12:60 9 \ q91%)4 q1989.9101sl16§k56.k 
II. Gequetscht, geschabt, gemahlen, geschnitten 
oder fein gemacht (einschließlich des Mehls 
[meel en bloem], alles, soweit es nicht ge- 
srest t: auf irgendeine Weise weiter be- 
arbeitet ist: 
1. Mandeln, Kastanien, Nüsse und andre 
unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8, ge- 
nannten Erzeugnisse (einschließlich der daselbst 
ausgenommenen frischen) und Gemische, die 
ganz oder teilweise daraus bestehen ........ 
rf Zoll 
Wert 
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8 v H 
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8 v H
	        
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