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B ez eichnung d er Waren
tion 12 zu verzollen; Fleischbrühe [Bouillon],
Suppen und Soßen und Pasteten [pâté's en
pasteien], die keine Erzeugnisse tierischer Art
enthalten, sind, soweit sie nicht zu Position 70
oder Position 139 gehören, gemäß Position 37
du pezolcn hes totes Geflügel und Feder-
| vieh, das bei der Einfuhr nur in Papier ge-
' wickelt ist, ist bei der Anwendung dieser
Position nicht als „verpackt“ zu betrachten,
sondern gemäß Teil V, Buchstabe B, Nr. 3
dieser Position zu verzollen.
3. Von dem gemäß dieser Position zu er-
hebenden Einfuhrzoll sind befreit:
a. tote, einhufige Tiere, von Haut, Kopf,
Füßen, Eingeweiden oder Organen be-
freit oder nicht;
b. Walfisch- und Robbenspeck, soweit er nicht
sss hu sg s
zum menschlichen. Genusse untaugliches
Fleischmehl und Waren, die hauptsächlich
daraus bestehen, alles, soweit es nicht zu
Teil V, Buchstabe A dieser Position ge-
j 4. stee frisches und gekühltes Fleisch von
l Rindern und Pferden wird für jeden Monat
am 23. des vorgehenden Monats oder, falls
dieser Tag auf einen Sonntag fällt, an dem
darauffolgenden Tag, von einem Sachver-
ständigenausschuß eine Preisliste aufgestellt
und durch Unseren Finanzminister im Staats-
courant bekannt gemacht werden. Als Grund-
lage für die Bestimmung des Werts für die
Preisliste gilt der mittlere Marktwert für das
frische inländische Fleisch während der acht
hen Tage der Fesslstellung vorangehenden
age.
f. Sachverständigenausschuß bestehtaus drei
| Mitgliedern, von denen eines, zugleich Vorsitzen-
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del und Industrie in Amsterdam, und das dritte
vonder in Rotterdam. Für jedes Mitglied wird
auf dieselbe Weise ein Stellvertreter bestimmt.
Von Unserem vorerwähnten Minister wirv
festgestellt, was zur Durchführung dieser Be-
stimmungen erforderlich ist.
Vogelbauer, Vogelhäuser und Federvieh-
ställe aller Art, einschließlich der sogenaunten
Nistkästen skagkooien] und kleinen Beförde-
rungsvogelbauer, mit Einschluß der damit
zu gleicher Zeit eingeführten Ständer und
andern Zubehöre; Trinkbrünnchen; Nasch-
und Futternäpfchen; Brutkästchen; Bogel-
bäder; und andres ähnliches Zubehör zu
Vogelkäfigen und VBogelhäusern; sowie
Bogelmerk-[-erkennungs-]ringe und Lege-
eier [Nesteier] .... ...............
Früchte, Gemüse, Getreide, Hülsenfrüchte,
Rüben, Zwiebeln, Knollen, Kerne, Samen,
Blumen, Blätter, Blumenknospen, Staub-
L §1; U) 155:2583
liche 'Baunt-, ! flanzen-, Blumen- und
Fruchtteile, einschließlich der Gewürze und
tt
§
ER)
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Wert
8 v H
B ez ei chnung d er Waren
Drogen, alles, soweit es nicht zu I, Buch-
staben A oder 18 der Position 18 gehört;
sowie das aus allen diesen Waren ge-
wonnene Stärkemehl, und Erzeugnisse und
Substanzen, die ganz oder teilweise aus zu
dieser Position gehörenden Waren bestehen.
]. Frisch oder nur getrocknet, einschließlich
der sogenannten gedünsteten [evaporated] und
natürlich eingemachtensnatuurlijk geconkijt =
in ihrem natürlichen Zucker konservierten, wie
z. B. Feigen, Datteln], von Rinde, Hülsen,
Kernen, Schalen [schil, sehaal] oder andren
Teilen befreit oder nicht, alles auch, soweit es
nicht gepreßt ist, in Scheiben oder Stücken:
1. Trüffel, Drieschlinge [Champignons],
Ngrsu!. Spsraelr und Artischocken . ......
3. quel. kandierte Zwetschen [prui-
medanten], Prünellen und Kirschpflaumen
[Spillinge], alle mit Ausnahme von frischen
. 4. Aprikosen, Pfirsiche, Datteln und Feigen,
alle mit Ausnahme von frischen, sowie Birnen
und Weintrauben ...........: ...::: ;::
5. Rosinen und Korinthen, auch Korinth-
oder Schwarzrosinen, Samos- und Denia-
rosinen und sogenannte Tafelrosinen .......
6. Kastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Wal-
nüse und Paranüfse. ...... ...,. .qses!
7. Mandeln aller Art, sowie Aprikosenkerne,
Pfirsichkerne, Anakardienüsse (Katechunüsse)
[ttujte von „anarcadium occeidentale‘’],
anariumkerne [Kerne von „canarium com-
F! U Ph [ruhe zs
böhnchen und, mit Ausnahme von Erdnüssen,
andre als Mandelersaß verwendete Nüsse,
Kerne und Samen .... ...... wusler v.§
8. Gewürznelken, Mutternelken und Gewürz-
nelkenstiele; Muskatnüssse; Muskatblüten und
Muskatblütenschalen; Zimtknospen [klores
cassial; Zimt, auch weißer Himt [cassia
| lignea und cassia vera], und aller Bast und
die vom Bast befreite oder nicht befreite Rinde
| von Zimtbaumarten, sowie Vanille und Safran
und Pfeffer aller Art, auch Piment- und
Nagelpfeffer, weißer, schwarzer und langer
Pfeffer, Cayenne- und spanischer Pfeffer mit
ESE Ausnahme von Schwanzpfeffer oder
ubcbéti .).. ;, s gts üg :>! mus jut» zus a79 Css t426
9. Tuttifrutti, Mandeln mit Rosinen und
andre Mischungen, die ganz oder teilweise
U Se 5:5::550 54656
ti Übrige (mit z von frischem
Gemüse und von nicht namentlich als zoll-
ilichtig aufgeführten, frischem Obst):
VErpat. : + .§, 1..12:60 9 \ q91%)4 q1989.9101sl16§k56.k
II. Gequetscht, geschabt, gemahlen, geschnitten
oder fein gemacht (einschließlich des Mehls
[meel en bloem], alles, soweit es nicht ge-
srest t: auf irgendeine Weise weiter be-
arbeitet ist:
1. Mandeln, Kastanien, Nüsse und andre
unter I, Nr. 1 bis einschließlich Nr. 8, ge-
nannten Erzeugnisse (einschließlich der daselbst
ausgenommenen frischen) und Gemische, die
ganz oder teilweise daraus bestehen ........
rf Zoll
Wert
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8 v H
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8 v H