Full text : Niederlande

§H

Lfde.
Nr. |

B ez eichnung d er Waren

schnitten, genutet, gebeizt, gescheuert oder
weiter bearbeitet, das an irgendeiner Stelle
eine Breite von mehr als 2 em, aber nicht
von mehr als 30 em und eine Dicke von
fit mehr als 12 mm hat, wenn zugleich
 :
A. . Länge mehr als 5, aber nicht
mehr als 60 em, und die Dicke an
trgettheiner Stelle mehr als 2 mm
éträgt ...... ....
die V rge mehr als 60, aber nicht
mehr als 120 cm, und die Dicke an
bttveier Stelle mehr als 5 mm
die Länge mehr als 120 cm, aber
nicht mehr als 2 m, und die Dicke
( jzserbeiner Stelle mehr als 8 mm
eträßt „„.... . e p clk
Von dem gemäß Rubrik 1 geschuldeten
Finfuhrzoll werden befreit:
a) Dauben, aus zylindrisch gesägtem Holz
hergestellt, und alle Dauben, die in
der Breite eine gebogene Form aufweisen;

h) ves cles [ongesehaafd, ongestreken],
 zylindrisch gesägtes Holz
zur Anfertigung von Dauben;
Bodenbrettchen für Fässer, die mit dem
unter dem Buchstaben a oder b benannten
 Holz gleichzeitig eingeführt
werden, soweit die Menge dieser Brett-<en,
 in Kubikmetern ausgedrückt,
nicht mehr als die Hälfte [1/2] der
gleichzeitig damit eingeführten Menge
von Dauben oder Daubenholz beträgt,
und diese Brettchen nicht auf Grund
der Rubrik 20 hierunter einem Einfuhrzoll
 unterliegen;
d) Klischees und Druckplatten;
e) Leisenhsöthcher (sogenannte Woodshanks).

2. Uaus) en, Lattenkisten und andre
raumfassende Körper im Gewichte von
60 kg oder darunter, auch wenn sie mit
einer Abzapfeinrichtung, Rührvorrichtung
oder irgendeinem andren Triebwerk versehen
 oder zur Vervollständigung von
Maschinen oder Vorrichtungen bestimmt
sind; alle diese mit Ausnahme von Formen
(Käseformen und dergleichen), von Faßoder
 Böttcherarbeit (worunter außer bauchigen
 Daubenfässsern außerdem alle raumfassenden
 Körper zu verstehen sind, die
keine Fässer sind, deren Rumpf aus Dauben
besteht, die in der Breite eine gebogene
Form aufweisen) und von Gegenständen
mit einem Triebwerk zur physikalischen
oder c<emischen Bearbeitung der Waren
durch Hand-, Fuß- oder mechanische Kraft,
wenn die Einrichtung für diese Kraftanwendung
 bereits bei der Einfuhr voranden
 ift ... „es c e s c s r t s s q t t o e 1t§
h 3. N. ze, Vorrichtungen und andre
Hilfsmittel, die unter anderm aus einem
Trog, einer Kufe oder einem andern
raumfassenden Kürper bestehen, in dem
irgendwelche Arbeit verrichtet wird, oder

tt Zoll

Wert

5 v H

H v H

H v H

ß v H

Lfde.
Nr..

..

B ez eichnung d er Waren

die Waren eine physikalische oder chemische
Be-. oder Verarbeitung erfahren, ohne daß
dabei irgendwelche Hand-, Fuß- oder
Maschinenkraft angewendet wird, oderwobei
die Einrichtung für diese Kraftanwendung
bei der Einfuhr noch nicht vorhanden ist,
oder die nur dazu verwendet werden, um
die Waren darin aufzubewahren oder
daraus abzuzapfen; alle diese im Gewichte
von60kg oder darunter, und mit Ausnahme
t H. h Hrtsezet ut:
alle raumfassenden Körper, die keine Fässer
sind, deren Rumpf aus Dauben besteht,
die in der Breite eine gebogene Form
aufweisen, zu verstehen sind ...........
4. Türen, Rahmen und Zargen ......
H. Leitern und Treppen............ .
H. Kaninmäntel ........ .. ...... .::
7. Vorhanggarnituren sowie Ringe,
EVU trû SMurhalc§? Lr Vesbrverungsmittel
 und Speichen, Naben und
Felgen dafür...... ur vc cio es.
9. Öitterwerk........ «„. „cis c scx
10. Treppengeländer, Balkongeländer
und dergleichen Geländer..............
11. Brücken (Fußbrücken unddergleichen)
12. Sogenannte Dachkapellen [dakkapellen,
 Dachreiter] .... ...... ...er
13. Stuhl- und Banksitze, vorausgesetzt,
daß sie gelocht oder mit Heihnungett oder
Verzierungen versehen sind, oder auch mit
Offnungen zur Befestigung am Stuhlgestell
14. Tür- und Schubladenknöpfe [Griffe],
| Knöpfe für Kessel und Kaffeemühlen, Knöpfe
für Flaggenstöcke, Knöpfe für Bettstellen,
Stühle und Uhrenkasten, Geländerknöpfe
und andre dergleichen Knöpfe ..........
15. Krane (Zapf-) und Zapfen und Gehäuse
[Hähne ohne die Verschlußschrauben] dafür
16. Schrankfüße, Kistenfüße, Tischbeine,
Stuhlbeine und andre dergleichen Möbelbeine,
 ferner Kopf- und Krönungsstücke für
Schränke, Spiegel und andre Möbelstücke
a 17. Yythe.se und andre Schnur- oder
eltenzieher ...r gu e eto :r e :! 52.25
18 Wirben und Heiß- und Hebewerkzeuge
 (Hebeschrauben, Krane, Haspel, Aufzüge,
 Flaschenzüge, Hebewinden [dommekrachten]
 und dergleichen), die nur eingerichtet
 sind, um durch menschliche oder tierische
 Kraftbewegtzuwerden, ferner Flaschenzugblöcke,
 hen cstu werren.ker und Rollen
19. Geschäftssimmer- und Ladenverkleidungen
 und dergleichen Verkleidungen
sowie Teile und Unterteile davon; alle
diese, es sei denn, daß die gleichzeitig
eingeführten Gegenstände ausschließlich aus
dem Einfuhrzoll nicht unterliegenden Holz
in Form von Blättern, Platten, Brettern
uder Latten beflehen. ... „„... is
20. Teile und Unterteile von Tischen,
Schränken, Stühlen oder andren Möbeln,
Teile und Unterteile von Kisten, Lattenkisten
 oder andren Aufbewahrungsmitteln
und andre derartige Gegenstände, die keine

zi Zoll

Wert
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