106
III. Strafrecht.
doe 3 Sriedlam der, Zischr. fF. Str.K. W. Bd. XVIII S. 4095, 667; Katzenste in,
Mitteil. d. Intern Krim, Verein. BoS. 1593 W. Mittermaier, das. S. 508; Levis, Ztschr.
f. Str. R. W. Bd. XIX S. 319; B oitus, Goltd. Arch. Bd. XXIXSG. 93; Arndt, Zischr. f. StrR.W.
Bd. V. S. 277; 88be, Zollfirafrecht (S Aufl. 19003 Bonnenberg, Strafverf. in Zoll- und
Steuersachen (2. Aufl. 1880), MNertel, Das Verf. bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
über die Erhebung öffentlicher Abgaben ꝛc. im Königr. Sachsen I1891); Ginsberg, Zuruͤcknahme
des Einspruchs und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, Das Recht, Bd. VIE7.
Mahnverfahren ist ein schriftliches Verfahren, das zur Verhängung einer Strafe
ohne mündliche Hauptverhandlung führt, so jedoch, daß dem Beschuldigten gegen die so
ergangene Entscheidung ein Rechtsbehelf zusteht, vermittelst dessen er die Hinüberleitung
der Strafsache in das ordentliche Verfahren erzielt. Das Mahnverfahren stellt sich also
als ein Versuch dar, die Angelegenheit ohne Hauptverhandlung abzumachen.
Hierher gehören:
1. der amtsrichterliche Strafbefehl, anfechtbar mittelst Einspruchs“ (88 447
bis 452 St. P.O.);
2. die polizeilich Strafverfügung, anfechtbar mittelst „Antrags auf gericht—
liche Entscheidung“ (d 68 E. St. P. O. 88 488 -458 St. P.O.);
3. der administrative Strafbescheid in Zoll— und Steuerstrafsachen, anfechtbar
ebenfalls durch „Antraq auf gerichtliche Entscheidung“ (S 68 E. St. P. O., 88 459 469
St. P.O.).
Ad 1. Ein Strafbefehl ist zulässig in den zur ursprünglichen Zuständigkeit der
Schöffengerichte gehörenden Strafsachen (mit Ausnahme der in 8 278128 G. V. G. be—
zeichneten Vergehen), so jedoch, daß durch Strafbefehl höchstens Geldstrafe von 150 Mk.
oder Freiheitsstrafe von 6 Wochen, sowie Einziehung festgesetzt werden kann. Dem
Klageformprinzip gemäß kann das Gericht niemals dei en Strafbefehl erlassen,
ondern immer nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der eine irreguläre Form der
Klageerhebung darstellt. Trägt der Amtsrichter Bedenken, dem Antrage zu entsprechen,
so behandelt er den Antrag, wie wenn er eine Anklage wäre, und eröffnet — hinreichenden
Verdacht der Tat vorausgesetzt — das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht.
Wird ein Strafbefehl nicht durch Einspruch friste und formgerecht angefochten, so
erlangt er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (oben 8 88 II).
Wird dagegen Einspruch eingelegt, so kommt es zur Hauptverhandlung; der Straf⸗
befehl verwandelt sich alsdann gewissermaßen in einen Eröffnungsbeschluß. Die Haupt⸗
oerhandlung gestaltet sich im allgemeinen so, wie wenn kein Strafbefehl, sondern ein
regulürer Eröffnungsbeschluß vorangegangen wäre (namentlich ist das Gericht bei der
Urteilsfällung an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden); jedoch
ist der Angeklagte befugt, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, und anderer⸗
seits ist er, wenn er nicht selber erscheint, genötigt, sich vertreten zu lassen, weil sonst
der Einspruch ohne Eingehen auf die Sache selbst verworfen wird.
Ad 2. Die Partikulargesetzgebungen sind durch F68 E.St. P.O., & 453 St. P.O.
ermächtigt, den Polizeibehörden in Übertretungsfällen (nicht Vergehens— oder Verbrechens⸗
fällen) die Festsetzung von Strafen bis 2 Wochen Haft oder Geldstrafe (bis 180 Mk.),
sowie Einziehung zuzuweisen. Gebrauch gemacht haben von dieser Befugnis 3. B. Preußen,
Württemberg und Sachsen, nicht Bayern und Hessen.
Die polizeiliche Strafverfügung wird, wenn gegen sie ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nicht angebracht wird, vollstreckbar; der materiellen Rechtskraft aber bleibt
sie unteilhaftig. Trägt der Beschuldigte dagegen auf gerichtliche Entscheidung an, so wird
zur Hauptverhandlung geschritten, in der sich der Angeklagte durch einen Verteidiger ver—
treten lassen darf. Das Urteil folgt den gewöhnlichen Regeln. Eigentümlichkeiten weist
aur der Fall auf, daß nach Aufsassung des erkennenden Gerichts die juristische Quali—
fikation der Tat eine polizeiliche Strafverfügung nicht zuließ; hier ist lediglich auf Auf⸗
hebung der Strafverfügung zu erkennen, und das weitere einem auf Klage neu anhängig
zu machenden Verfahren zu überlassen.
44 8. Bei „Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffent⸗
licher Abaaben und Gefälle“ kann rin uf Geidstre lautender Strafbescheid erlassen