Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
doe 3 Sriedlam der, Zischr. fF. Str.K. W. Bd. XVIII S. 4095, 667; Katzenste in, 
Mitteil. d. Intern Krim, Verein. BoS. 1593 W. Mittermaier, das. S. 508; Levis, Ztschr. 
f. Str. R. W. Bd. XIX S. 319; B oitus, Goltd. Arch. Bd. XXIXSG. 93; Arndt, Zischr. f. StrR.W. 
Bd. V. S. 277; 88be, Zollfirafrecht (S Aufl. 19003 Bonnenberg, Strafverf. in Zoll- und 
Steuersachen (2. Aufl. 1880), MNertel, Das Verf. bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
über die Erhebung öffentlicher Abgaben ꝛc. im Königr. Sachsen I1891); Ginsberg, Zuruͤcknahme 
des Einspruchs und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, Das Recht, Bd. VIE7. 
Mahnverfahren ist ein schriftliches Verfahren, das zur Verhängung einer Strafe 
ohne mündliche Hauptverhandlung führt, so jedoch, daß dem Beschuldigten gegen die so 
ergangene Entscheidung ein Rechtsbehelf zusteht, vermittelst dessen er die Hinüberleitung 
der Strafsache in das ordentliche Verfahren erzielt. Das Mahnverfahren stellt sich also 
als ein Versuch dar, die Angelegenheit ohne Hauptverhandlung abzumachen. 
Hierher gehören: 
1. der amtsrichterliche Strafbefehl, anfechtbar mittelst Einspruchs“ (88 447 
bis 452 St. P.O.); 
2. die polizeilich Strafverfügung, anfechtbar mittelst „Antrags auf gericht— 
liche Entscheidung“ (d 68 E. St. P. O. 88 488 -458 St. P.O.); 
3. der administrative Strafbescheid in Zoll— und Steuerstrafsachen, anfechtbar 
ebenfalls durch „Antraq auf gerichtliche Entscheidung“ (S 68 E. St. P. O., 88 459 469 
St. P.O.). 
Ad 1. Ein Strafbefehl ist zulässig in den zur ursprünglichen Zuständigkeit der 
Schöffengerichte gehörenden Strafsachen (mit Ausnahme der in 8 278128 G. V. G. be— 
zeichneten Vergehen), so jedoch, daß durch Strafbefehl höchstens Geldstrafe von 150 Mk. 
oder Freiheitsstrafe von 6 Wochen, sowie Einziehung festgesetzt werden kann. Dem 
Klageformprinzip gemäß kann das Gericht niemals dei en Strafbefehl erlassen, 
ondern immer nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der eine irreguläre Form der 
Klageerhebung darstellt. Trägt der Amtsrichter Bedenken, dem Antrage zu entsprechen, 
so behandelt er den Antrag, wie wenn er eine Anklage wäre, und eröffnet — hinreichenden 
Verdacht der Tat vorausgesetzt — das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht. 
Wird ein Strafbefehl nicht durch Einspruch friste und formgerecht angefochten, so 
erlangt er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (oben 8 88 II). 
Wird dagegen Einspruch eingelegt, so kommt es zur Hauptverhandlung; der Straf⸗ 
befehl verwandelt sich alsdann gewissermaßen in einen Eröffnungsbeschluß. Die Haupt⸗ 
oerhandlung gestaltet sich im allgemeinen so, wie wenn kein Strafbefehl, sondern ein 
regulürer Eröffnungsbeschluß vorangegangen wäre (namentlich ist das Gericht bei der 
Urteilsfällung an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden); jedoch 
ist der Angeklagte befugt, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, und anderer⸗ 
seits ist er, wenn er nicht selber erscheint, genötigt, sich vertreten zu lassen, weil sonst 
der Einspruch ohne Eingehen auf die Sache selbst verworfen wird. 
Ad 2. Die Partikulargesetzgebungen sind durch F68 E.St. P.O., & 453 St. P.O. 
ermächtigt, den Polizeibehörden in Übertretungsfällen (nicht Vergehens— oder Verbrechens⸗ 
fällen) die Festsetzung von Strafen bis 2 Wochen Haft oder Geldstrafe (bis 180 Mk.), 
sowie Einziehung zuzuweisen. Gebrauch gemacht haben von dieser Befugnis 3. B. Preußen, 
Württemberg und Sachsen, nicht Bayern und Hessen. 
Die polizeiliche Strafverfügung wird, wenn gegen sie ein Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung nicht angebracht wird, vollstreckbar; der materiellen Rechtskraft aber bleibt 
sie unteilhaftig. Trägt der Beschuldigte dagegen auf gerichtliche Entscheidung an, so wird 
zur Hauptverhandlung geschritten, in der sich der Angeklagte durch einen Verteidiger ver— 
treten lassen darf. Das Urteil folgt den gewöhnlichen Regeln. Eigentümlichkeiten weist 
aur der Fall auf, daß nach Aufsassung des erkennenden Gerichts die juristische Quali— 
fikation der Tat eine polizeiliche Strafverfügung nicht zuließ; hier ist lediglich auf Auf⸗ 
hebung der Strafverfügung zu erkennen, und das weitere einem auf Klage neu anhängig 
zu machenden Verfahren zu überlassen. 
44 8. Bei „Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffent⸗ 
licher Abaaben und Gefälle“ kann rin uf Geidstre lautender Strafbescheid erlassen
	        
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