Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 407 
werden, insoweit das Landesrecht auf Grund des 8 68 E. St. P.O. die Verwaltungs- 
behörde dazu ermächtigt hat. Ein Strafbescheid, gegen den der Beschuldigte nicht auf 
gerichtliche Entscheidung angetragen hat, ist vollstreckbar, jedoch der materiellen Rechtskraft 
so wenig fähig wie die polizeiliche Strafverfügung. Ist die im Strafbescheid festgesetzte 
Geldstrafe nicht beitreibbar, so erfolgt Substituierung der an ihre Stelle zu setzenden 
Freiheitsstrafe in einem gerichtlichen Anhangsverfahren. 
Wird dagegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Strafbescheid 
gestellt, so findet eine Hauptverhandlung statt, die den gewöhnlichen Regeln folgt. Anders 
als im Verfahren nach polizeilicher Strafverfügung untersteht hier der Prozeßgegenstand 
doll der Kognition des Gerichts (also auch wenn sich herausstellt, daß die Tat gar nicht 
strafbescheidsfähig ist, ergeht doch Sachurteil). 
*66. III. Verwaltungsstrafklage und Verwaltungsnebenklage. 
Literatur: Die zu 8 65 angegebenen Schriften von Arndt, Löbe, Bonnenberg, Merkel, 
sowie die Literatur zu 68. 
4. In Zoll- und Steuersachen kann die Verwaltungsbehörde, wenn die Staats— 
anwaltschaft es ablehnt, die Klage zu erheben, selbst bei Gericht anklagend vorgehen; das 
Verfahren gestaltet sich dann nach dem Vorbild des Privatklageverfahrens (88 464 466 
St. P.O.). 
II. In Zoll- und Steuersachen, in denen die Staatsanwaltschaft die Klage er— 
hoben hat oder ein Strafbescheid erlassen war und der Beschuldigte auf gerichtliche 
Entscheidung angetragen hat, kann die Verwaltungsbehörde in nebenklägerischer Funktion 
der Staatsanwaltschaft an die Seite treten (5 467 St. P.O.). Sie ist alsdann Neben— 
organ des Staates als Klägers. 
8 67. 1IV. Absenzverfahren. 
Literatur: Hugo Meyer, Strafverfahren gegen Abwesende (1809); Ortloff, Goltd. Arch. 
Bd. XIXS, 492, 5905 Graner, Die Vermögensbeschlagnahme nach 8 325 R. St. P.O., Jahrbücher 
der württemb. Rechtspflege Bd. IX S. 104. 
1. In ganz geringfügigen Strafsachen, nämlich wenn die den Gegenstand der 
Untersuchung bildende Tat nur mit Geldstrafe und Einziehung oder einem von beiden 
bedroht ist, kann gegen einen Abwesenden nach vorgängiger öffentlicher Ladung ein 
Hauptverfahren samt Hauptverhandlung (sowie Kosten- und Geldstrafvollstreckungssicherung) 
stattfinden (88 318 326 Si. P.O.); in schwereren Sachen ist gegen den Abwesenden 
dagegen nur ein Beweissicherungsverfahren zulässig (und Vermögensbeschlagnahme zwecks 
Herbeiführung der Gestellung; oben 8 45): 88 82738387 St. P. O. 
II. Eine besondere Regelung hat das Absenzverfahren gegen Wehrpflichtflüchtige 
erfahren (88 470 -476 St. P. O.), Es ist ein auf einer schriftlichen Erklärung der 
Kontrollbehörde basierendes schematisch sich abspielendes Verfahren, das ohne weitere 
Voraussetzungen gleichzeitig gegen mehrere Personen behufs ungetrennter Verhandlung 
und Entscheidung gerichtet werden kann. 
868. V. Objektives Verfahren. 
Literatur: Köäbner, Die Maßregel der Einziehung (1892); Friedländer, Das objiektive 
Verfahren (189009; Glücksmann, Die Rechtskraft der strafproz. Entscheidung über Einziehung und 
Unbrauchbarmachung (1898); Herschel, ebeuso (18099). 
Unter „objektivem Verfahren“ versteht man das sich in den Formen eines — wenn 
auch irregulären — Strafprozesses bewegende Verfahren, das auf „selbständige“ Verhängung 
einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung (9 42 St. G. B. und verwandte Gesetzes 
»estimmungen) abzielt. Es ist zulässig, wenn die Verurteilung oder Verfolgung einer 
hestimmten Person nicht ausführbar ist. Die Klage erscheint hier als Antrag auf Ein—
	        
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