Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

108 III. Strafrecht. 
leitung und Durchführung des objektiven Verfahrens. Sie kann von der Staatsanwalt— 
schaft wie vom Privatkläger erhoben werden (S 477 St. P.O.). Ihr Gegner ist jeder 
sog. Einziehungs-(u. s. wygInteressent, d. i. wer einen rechtlichen Anspruch auf den Ein— 
ziehungs-(u. s. w)Gegenstand hat. Jeder Einziehungs-(u. s. w.)Interessent ist Quasi— 
angeklagter und hat daher Parteipflichten und Parteirechte (88 478 - 479 St. P.O). 
Deshalb ist auch namenilich der Grundsatz des rechtlichen Gehoͤrs strikt zur Anwendung 
zu bringen (von der herrschenden Meinung bestritten). 
Der Prozeßgegenstand bildet einen Ausschnitt aus einer Vollstrafsache, nämlich eben 
nur die Frage der Verhängung einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung. Insoweit 
sich dieser Ausschnitt mit der Vollstrafsache deckt, liegt Identität der Sache vor, darüber 
hinaus Nichtidentität. Hiernach bemißt sich die Rechtskraft des im obiektiven Verfahren 
zrgangenen Urteils. 
569. VI. Konsular⸗ und kolonialgerichtliches Verfahren. 
Literatur; Lippmann, Konsularjurisdikt. im Orient (1898); Heilborn, Goltd. Arch. 
Bd. XLVII S. 363. 
4. Der konsulargerichtliche Prozeß kennt keine Staatsanwaltschaft und folgt daher 
(abgesehen von der Privatklage) der Inquisitionsmaxime. Die Rechtsmittel gegen kon⸗ 
ulargerichtliche Entscheidungen sind beschränkt. Berufungs- und Beschwerdegericht ist 
(abgesehen von den Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls) das Reichsgericht. 
Schwurgerichte sind dem Konsularprozeß fremd; konsularische Schwuͤrgerichtssachen sind 
im Inlande abzuurteilen. — Konsulargerichtsbarkeitges. vom 7. April 19060. 
II. Das Schutzgebietsgesetz vom 9. November 1900 überträgt im allgemeinen die 
das konsulargerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsätze auf das kolonialgerichtliche, 
läßt aber zu Gunsten Kaiserlicher Verordnung gerade in ven Hauptpunkten ein Blankett 
offen; das Blankett ist ausgefüllt worden, und es ist durch Kaiserliche Verordnung 
die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft vorgeschrieben, dem Kolonialgericht auch für 
Schwurgerichtssachen Zuständigkeit verliehen und ein Berufungs- und Beschwerdeinstanzen⸗ 
zug innerhalb der Schutzgebiete eingerichtet worden. 
§70. VII. Verfahren in Feld⸗ und Forstrügesachen. 
Dem Landesrecht ist durch 88 Abs. 3 E. St. P.O. freigegeben, für Feld- und Forst— 
rügesachen ein besonderes Verfahren anzuordnen. Von diefer Ermächtigung ist in den 
einschlägigen Partikulargesetzen z. B. in dem Sinne Gebrauch gemacht worden, daß die 
Feld- und Forstrügesachen durch Strafbefehl unter dem Vorbehalt mündlicher Einspruchs⸗ 
erhebung in einem sofort eventualiter auberaumten Hauptverhandlungstermin erledigt 
werden; daß diese Sachen periodisch und miteinander verbunden auf Grund eines feld⸗ 
ꝛder forstbehördlich geführten Rügeregisters abgemacht werden; daß ein Beamter der 
Forstverwaltung u. fs. w. die amtsanwaltschaftlichen Funktionen wahrnimmt; daß die 
Feld- und Forstschutzbeamten als Zeugen unter Berufung auf ihren Diensteid aus— 
'agen u. s. w.
	        
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