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II. Zivilrecht.
3. das Gericht kann der Partei, welche sonst die Prozeßkosten nicht oder zu
einem kleineren Teile zu tragen hätte, im Fall der schuldhaften Verschleppung die Prozeß—
kosten ganz oder teilweise aufbürden (d 278 3. P. O),
4. es kann a) im Fall der arglistigen oder grob-schuldhaften Verschleppung von
Verteidungsmitteln durch den Beklagten das Verschleppte auf Antrag zurückweisen (8 279
3. P.O.); unter den gleichen Bedingungen können b) verspätete Zeugen oder Urkunden
die nicht sofort vorgelegt werden) auf Antrag zurückgewiesen werden, sei es, daß sie
vom Kläger, sei es, daß sie vom Beklagten herrühren (88 374, 488 8. P. O.). Aller—
dings ist hierdurch das Nachbringen in Fweiter Instanz nicht ausgeschlossen, wohl aber
ist, wenn die Zurückweisung in zweiter Instanz stattfindet, ein Nachbringen in dritter
Instanz unmöglich, abgesehen davon, daß sich nicht jede Sache zur dritten Instanz
eignet. Hier wird aber, was die Verteidigungsmittel (a) betrifft, durch die Möglichkein
eines Nachverfahrens geholfen (F 540 8. PO.5. Vgl. unten S. 154.
Es ist nun kein Zweifel, daß diese Hilfsmitiel nicht wirksam genug sind. Sie
sind es schon deshalb nicht, weil das Haupthilfsmittel unter 4. hur auf Antrag stattfindet,
olche Anträge aber von Anwalt zu Anwalt einen gewissen gehässigen Charakter annehmen.
Im übrigen helfen die Geldbußen nur dann, wenn sie den Rechtsanwälten be—
— Parteien; nur daß sich die Rechtsanwälte an den
Parteien erholen könnten, falls diese an der Verschleppung schuld tragen. Sie helfen
aber auch deshalb nicht viel, weil die Hauptverzögerungen dadurch herbeigeführt werden,
daß die Rechtsanwälte gemeinschaftlich ausbleiben oder gemeinschaftlich die Verlegung
oder Vertagung der Termine begehren? Hiergegen gibt es nur das eine Abhilfsmittel, für
jeden Vertagungsantrag, der nicht eine beflimmt Zeit vor dem Termin kundgegeben wird,
und für jedes Ausbleiben beider Rechtsanwälte eine Anwaltsbuße festzusetzen, die nur
dann fortzufallen hätte, wenn der Anwalt fur die zögernde Tätigkeit die Zustimmung
seiner Partei erbringt oder sie in vollgenügender Weise rechtfertigt.
Ist mithin die schablonenhafte Folge von Rechtslagen mit ausschließender
Wirkung in unserem Prozeß als Regel nicht mehr in Übung, so gibt es nichtsdesto—
weniger eine Reihe bedeutsamer Rechtslagen. Solche Rechtslagen können entstehen
Rvon selbst; so gilt insbesondere 1. der Satz, daß, wenn bei der ersten materiellen
Verhandlung die Zuständigkeit des Gerichts nicht bestritten worden ist, das Gericht zuständig
wird, insoweit wenigstens, als die Zuständigkeit in das Belieben der Parteien gestellt ist
linsofern also, als eine Zuständigkeitsvereinbarung möglich ist); ja, auch wenn die Zu⸗
tändigkeitsvereinbarung ausgeschlossen ist, tritt dine Heilung des Mangels unter be—
timmten Umständen dann ein, wenn die Sache in die zweite Instanz kam, ohne daß
der Mangel gerügt worden ist, vorausgesetzt, daß es sich um eine Vermögenssache handelt
(8 39, 528 3. PM.). Ebenso kann infolge des Nichtvorbringens von prozeßhindernden
Einreden die Einrede versäumt und das Gegenrecht erloschen sein, wenigstens relativ,
soweit nicht davon Ausnahmen gelten (oben S. 127). Ebenso ist 3. die Klageänderung
gerechtfertigt, wenn der Beklagte nicht widerspricht (F 269 8. ß. O.) und endlich 4. werden
heilbare Mängel des Prozesses geheilt, wenn fie nicht in der naͤchtten münzligen Ve
handlung gerügt werden (9 295 8. p. D.).
Die Rechtslage kann aber auch eintreten b) infolge einer Gerichtstätigkeit: infolge
eines richterlichen Beschlusses oder eines Urteils (Zwischenurteils). Der richterliche Be—
schluß kann eine einstweilige, schwankende Rechtslage bewirken, d. h. eine solche, die eine
künftige Abänderung nicht ausschließt: eine Reihe von Beschlüssen ist abänderlich, so
B. der Beweisbeschluß, d. h. der Beschluß, welcher erklärt, welche Beweismittel er—
hoben werden sollen. Gewisse andere Beschlüsse dagegen sind für den Richter bindend, d. h.
sie schaffen eine nicht schwankende, sondern feste Rechtslage für den Prozeß. Es sind das
alle Beschlüsse, gegen welche die sofortige Beschwerde zulässig ist: die sofortige Be—
schwerde, d. h. die Beschwerde, die innerhalb zwei Wochen eingelegt werden mnuß. Nur
wenige Ausnahmen gibt es davon; denn diese Unabänderlichkeit und die sofortige Be—
Hiervon wird unter S. 1838 weiter die Rede sein.