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VII. Abjhnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje.
Die Gefellfhaft al8 foldhe befteht alfo auch während Der
Auseinanderfebung fort, nur ift ihr Zmwed jeßt ein anderer geworden,
nämlich die ANuseinanderfeßung des Gejelltchaftsvermögens herbeizuführen.
Auch die perfonenrechtlidhe Verbindung zwifchen den Gefellfhaftern und
damit das Band, melches das Gefellfchaftsvermögen zufammenhält, beftebt
fort, vgl. Anofe S. 117, ROEC. Bid. 25 S. 152 und nsbefondere Wimpfheimer
z.0. 0. S. 81 ff. (vgl. datelbft auch über die verfchiedenen Liquidationstheorien).
Da die Gefellfchaft al8 Tolche fortbefteht und Lediglich ihre produktive Seite
beendet il, fo fönnen die Gläubiger unter den VBorausfebungen de
8 736 BRO. noch in das Gefellfchaft8vermögen die Bmwangsvollfiredung be“
treiben. € möäre unrichtig, aus &$ 730 Ab]. 2 zu folgern, daß die Sejell-
‘chaft nur nach innen fortbeftebe. Vol. Weiland a. a. O. S. 15.
Wegen der Klage auf YuseinanderfjeBung vol. BL f. N. &. Bez. D.
Rammerger. 1907 S. 126. .
Der Anfpruch des einzelnen Gefellichafter8 auf fein AusSeinander-
jeßungsSguthaben bildet ein abtretbares Forderungsrecht, 1. S 717 Sab 2
mit Bem. 2.
. 2. Das vom HGB. angenommene Inftitut der Liquidatoren hat das Geich
hier nicht adoptiert, a8 für die gemöhnlidhe Gefellichaft nicht paflend. ES jteht aber
nicht8 im Wege, daß die Beteiligten entweder von vornherein im Gefellfchaftsvertrag
oder durch nachträglidhe Vereinbarung Liquidatoren beftellen. Der Umfang ihrer Ber
fugnifie ir aus dem Vertrag oder, wenn nicht3 nähere8 beftimmt murde, aus dem
Bwede der Liquidation zu entnehmen, d.h. fie find zur Vornahme der in S$ 730 aufge“
führten Handlungen ermächtigt (@noke S, 117). Val. auch Nivyr. d. DLG®G. (Breslau)
BD. 18 S. 33, fowie 88 145 ff. GG.
a) Sir nichts anderes vereinbart, fo ftebht die Gefchäftsführung während
der AYuseinanderfeBung — vorbehaltlich des S& 729 — allen Gefell:
Ihaftern bzw. den Erben de8 verftorbenen Gefellichafter8 (val. S 727
bi. 1) gemeinfdhaftlich zu; e8 it daher zu jedem Gefchütte die BU
ftimmung aller erforderlich (S$ 709 Abi. 1).
Die Rechte eines Gemeinfchuldrer8 werden durch den KonkurS:
vermalter ausgeübt (vgl. 8 728), Der ®1äubiger, der den Anteil eines
Sefellfchafter8 pfändete und dadurch die Gefellfchaft zur Yurflöfung brachte,
in DC ER Ynfpruch auf Teilnahme an der Geichäftstührung (vgl.
nofe ©. 117).
Die einem Gefelfchafter im GejellidhaftSvertrag erteilte Befugniz zur Ge:
Ichäftsführung erlifcht mit dem SZeitpunite der Auflölung der Gejellichaft
und e8 wird von Ddiefen Beitpunikt ab für jedes Gefchäft die Auftimmung
aller Gefellfchafter erforderlich (I. 11, 626). , .
Ueber Cingehen neuer Sefchäfte und deren Wirkung val. $ 49 mit
Bem. IN, 1, b, fowie eingehend Wimpfheimer a. a. OD. S. 135 ff. ,
©b ein Gejhäft noch fh mebt oder al8 abgemickelt zu a hat, {ft
nach en a des Einzelfalle8 zu beurteilen; val. auch Wimypfheimer
a. a. 8. ©. 135 ff.
Mit der Muflöfhung der Gefellihaft fällt die Verpflichtung zur Leiftung
folder Geidbeiträge fort, die einer Weiterführung des Setchäfts dienen
jofflen; die vor der Auflölung fällig gewordenen können noch eingefordert
werden, foweit fie zur Erfüllung der Gefchäftsverbindlichfeiten befitimmt find.
DL®. Stuttgart Recht 1907 Yr. 2716.
| 3. Die Borfchriften des $ 730 I® fämtlidh nur digpofitiver Natur, wenn
dies audH nur in einer Nichtung fpeziell zum YusSdrucke En mird (M. a. a. D.).
& {tebt alfo den Gefellfchaftern frei, fet e8 im urlprünglidhen Vertrag oder dur
übereinitimmende Vereinbarung Jämtlicher Gefellichafter nach Eintritt der Auflöfung,
en EN hen beS Nerfahren zu beitimmen (val. NG. Bd. 24 S. 143. Fnoke
. 116. .
(Eine derartige abweichende Beftimmung muß auch der Gläubiger, der den An“
teil feines Schuldners am Gefellfchaftsvermögen gepfändet hat, gegen ich gelten
lafien, denn er hat einen Anfpruch nur auf das, was dem Schuldner zukommt; eine
Vereinbarung aber, die erit nach der Kündigung (S$ 725) getroffen wurde, braucht et
nicht gegen jich gelten zu Iafien, denn durch die Kündigung hat er ein unentziehbares Recht
auf das erworben, was fein Schuldner im Augenblicke der Kündiauna zu beanipruchen
hatte (vgl. Bem. 3, b zu 8 725). ,
Da im übrigen die ANuseinanderfeßung nicht im Interefje der Gefellfhaftsgläubiger
erfnlat (val. oben) io brauchen diefe ihr Eraebni8 nicht abzurrarten, können fich vielmebrt