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R. V. A. = Reichsversicherungsamt.
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c) Allg emeines.
Wo in den Ahschnitten IV und VI eine Gesetzesangabe
bei den zitierten Paragraphen fehlt, ist Reichsversicherungsordnung,
wo im Abschnitt VI eine Gesetesangabe bei den zitier-Pr
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der Angestellten- und Invalidenversicherung und über Gesundhritztüriorge
In der Reichsversicherung vom 28. Juli 1925
, 1, 157).
Dorrede zur 2. Nufslage.
Die große Zahl der gesetzlichen Veränderungen, die die
deutsche Sozialversicherung seit Kriegsende erfahren hatte,
und die außerordentliche Unübersichtlichkeit dieser Abänderungsgeseßgebung
veranlaßten mich im September 1923
ein systematisches Werkchen, betitelt „Die soziale Versicherung
des Deutschen Reichs“ (Verlag der Frankfurter
Sozietätsdruckerei G. m. b. H., Buchverlag, Frankfurt a.
Main) herauszugeben, zu dem Zweck, all denen, die berufsmäßig
mit Sozialversicherungsfragen zu tun haben, wie Gewerkschaft-
und Arbeitersekretären, Rechtsauskunftstellenbeamten,
Fabrikbeamten im Personalbüro, Arbeitgebern,
Betriebsratsmitgliedern ihre Aufgabe zu erleichtern.
Die Hoffnung, die man damals haben konnte, daß
abgesehen von ziffernmäßigen Fesstseßzungen ein gewisser
Stillstand in der Gesetßgebung eintreten würde,
hat sich nicht erfülle. Im Gegenteil haben die
lezten drei Monate des Jahres 1923 und die Iahre 1924