Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

denn zu den laufenden Entschädigungsleistungen kommen
alljährlich neue hinzu, ohne daß frühere Entschädigungsverpflichtungen
 in gleichem Maße wegfallen. Im Interesse
 der Milderung dieser Last haben bereits die verschiedenen
 früheren Gesetze über Unfallversicherung und
bie R. V. O. die Ansammlung von Rücklagen vorge-.
 8 742, 8743 schrieben. Die neueste Regelung sieht vor, daß eine Rück-§1013,
 § 1164 lage bis zur Höhe des Dreifachen der Entschädigungsbeträge
 anzusammeln ist. Bis die Rücklage diese Höß- erreicht
 hat, müssen jährlich 5 Prozent der Entschädigungsbeträge
 in die Rücklage eingelegt und die Zinsen zum
§ 748 Kapital geschlagen werden. Für die Tiefbau-Berufsgenossenschaft
 gelten diese Bestimmungen nicht; dorh ist
hier die Rücklage in ihrer Höhe zu erhalten; Zinsen können
 hier zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet
werden.
§§ 26 ff. e) Für die Vermögensverwaltung der Versicherungsträger
 in der Unfallversicherung gelten teilweise ähnliche
Bestimmungen wie für die Vermögensverwaltung der
Krankenkassen. Da es sich aber (infolge der Ansammlung
von Rücklagen) um erheblichere Kapitalbestände handelt,
ist die Art der Vermögensanlage von Wichtigkeit und darum
teilweise gesetlich geregelt. Die Berufsgenossenschaft muß
ihr Vermögen verzinslich und, soweit Anlagemöglichkeit
vorhanden ist, auch wertbeständig anlegen. Eine Keihe
§§ 27 fk. von Anlagemöglichkeiten ist im Gesez vorgesehen. Die
Reichsregierung bestimmt den Betrag, bis zu dem das
Vermögen in Reichs- oder Staatsanleihen anzulegen ist;
dieser Betrag darf aber 25 Prozent des Vermögens nictt
übersteigen. Durch Verordnung des Reichsarbeitsministers
 (Bekanntmachung über die Anlegung des Vermögens
 der Träger der Sozialversicherung vom
14. Juli 1923, R. G. Bl. ] 646) ist bestimmt, daß das
Vermögen bis zu einem Viertel in Forderungen genannter
Art anzulegen ist.
§ 15. Aufsicht, Streitigkeiten, Entschädigungsfestsetzungsverfahren.

1. Aufsiéht.
sf h ft Die Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften ist durch
" §$ 1158 die Staatsaufsicht wesentlich mehr eingeschränkt als die
            
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