Selbstverwaltung der Krankenkassen in der Krankenver-
sicherung. Ein Eingreifen aus Gründen der Zweckmäßig-
keit ist hier in ziemlich weitgehender Weise gestattet. Auf-
sichtsbehörde ist das Reichsversicherungsamt, gegenüber
Berufsgenossenschaften, die nicht über das Gebiet eines
Landes hinausragen, ein etwa bestehendes Landesver-
ssicherungsamt.
Unter den aufsichtlichen Tätigkeiten sind zu nennen:
Genehmigung der Satzung, der Diensstordnung, des Ge-
fahrtarifs, der Unfallverhütungsvorschriften, gewisser Ver-
mögensverwaltungsakte, Prüfung der Geschäfts- und
Rechnungsführung, ersatweise Vornahme von Hand-
lungen. Die Aufsicht erstreckt sich, soweit es die Unfall-
verhütung und die erste Hilfe bei Unfällen betrifft, auf
Umfang und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Ge-
nossenschaft.
2. Streitigkeiten.
Außer Streitigkeiten im Rentenfestsezungsverfahren g 660, 8 711,
kommen solche namentlich vor über Zugehörigkeit eines 5757, 81000,
Betriebsunternehmers zu einer Berufsgenossenschaft, Ein- z 1023
reihung eines Betriebsunternehmers in eine Gefahrklasse, § 1153,
Heranziehung eines Betriebsunternehmers zu Umlagen. s 1178
Diese Gruppen von Streitigkeiten (außer den Rentenfest-
setzungsstreitigkeiten) werden im Beschlußverfahren ent-
schieden. Ueber sie entscheidet zunächst der Versicherungs- g 1791
träger. Gegen dessen Entscheidung ist binnen der Frist g1797, 8128
von einem Monat seit Zustellung Beschwerde an das
Oberversicherungsamt, gegen die Entscheidung des Ober-
versicherungsamtes ist binnen der gleichen Frist weitere
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zulässig. Der
Verfahrensgang ist ähnlich wie in Krankenversicherungs-
sachen.
3. Rentenfestseg ungs verfahren.
Das Rentenfestseßzungsverfahren zerfällt in drei
Stadien: Unfallmeldung, polizeiliche Untersuchung und
Entschädigungsfeststellung.
Von jedem Unfall im Betriebe, durch den ein im Be- gg 1552 ff.
triebe Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er
stirbt, oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise