Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Selbstverwaltung der Krankenkassen in der Krankenver- 
sicherung. Ein Eingreifen aus Gründen der Zweckmäßig- 
keit ist hier in ziemlich weitgehender Weise gestattet. Auf- 
sichtsbehörde ist das Reichsversicherungsamt, gegenüber 
Berufsgenossenschaften, die nicht über das Gebiet eines 
Landes hinausragen, ein etwa bestehendes Landesver- 
ssicherungsamt. 
Unter den aufsichtlichen Tätigkeiten sind zu nennen: 
Genehmigung der Satzung, der Diensstordnung, des Ge- 
fahrtarifs, der Unfallverhütungsvorschriften, gewisser Ver- 
mögensverwaltungsakte, Prüfung der Geschäfts- und 
Rechnungsführung, ersatweise Vornahme von Hand- 
lungen. Die Aufsicht erstreckt sich, soweit es die Unfall- 
verhütung und die erste Hilfe bei Unfällen betrifft, auf 
Umfang und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Ge- 
nossenschaft. 
2. Streitigkeiten. 
Außer Streitigkeiten im Rentenfestsezungsverfahren g 660, 8 711, 
kommen solche namentlich vor über Zugehörigkeit eines 5757, 81000, 
Betriebsunternehmers zu einer Berufsgenossenschaft, Ein- z 1023 
reihung eines Betriebsunternehmers in eine Gefahrklasse, § 1153, 
Heranziehung eines Betriebsunternehmers zu Umlagen. s 1178 
Diese Gruppen von Streitigkeiten (außer den Rentenfest- 
setzungsstreitigkeiten) werden im Beschlußverfahren ent- 
schieden. Ueber sie entscheidet zunächst der Versicherungs- g 1791 
träger. Gegen dessen Entscheidung ist binnen der Frist g1797, 8128 
von einem Monat seit Zustellung Beschwerde an das 
Oberversicherungsamt, gegen die Entscheidung des Ober- 
versicherungsamtes ist binnen der gleichen Frist weitere 
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt zulässig. Der 
Verfahrensgang ist ähnlich wie in Krankenversicherungs- 
sachen. 
3. Rentenfestseg ungs verfahren. 
Das Rentenfestseßzungsverfahren zerfällt in drei 
Stadien: Unfallmeldung, polizeiliche Untersuchung und 
Entschädigungsfeststellung. 
Von jedem Unfall im Betriebe, durch den ein im Be- gg 1552 ff. 
triebe Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er 
stirbt, oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise
	        
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