nen; dabei sind die Endzahlen anzugeben. Auch die Zeiten
der nachgewiesenen Militärdienstzeiten und der anrechenbaren
Krankheiten, soweit sie in die Geltungszeit der
Karte fallen, sind anzugeben. Die eingereichten Karten g 1423
werden dann der Versicherungsanstalt des Bezirks zugesandt,
die sie nach Prüfung und Berichtigung der Eintragungen
an der Außenseite an die Ursprungsanstalt
weitergibt.
Bei Verlust, Unbrauchbarwerden oder Zersstörung s 1121
einer Quittungskarte gehen damit die darin geleisteten
Beiträge nicht schlechthin verloren; vielmehr werden, freilich
unter Benachrichtigung der Versicherungsanstalt, jene
Quittungskarten durch neue erseßt und nachweisbare Beiträge
beglaubigt übertragen.
Die Quittungskarte darf nur die gessetzlich vorgeschrie- g 1424
benen Angaben enthalten und keine besonderen Merkmale
tragen; über Führung und Leistungen darf daraus
nichts zu entnehmen Fein.
Die Ausstellung und den Umtausch der Quittungskarte ß 1414
zu veranlassen, ist der V er sich erte (nicht der Arbeitgeber)
verpflichtet. Er muß auch die Karte zum Einkleben
und Entwerten der Marken dem Arbeitgeber rechtzeitig
vorlegen. Die Ortspolizeibehörde kann ihn durch Geldstrafen
hierzu anhalten. Praktisch wird freilich in der
Regel der Arbeitgeber das Ausstellen und den Umtausch
der Quittungskarten besorgen. Besitt der Versicherte
keine Quittungskarte, so kann sie der Arbeitgeber beschaffen
und die Kosten dafür bei der nächsten Lohnzahlung
einbehalten. Auch das Recht auf Innehabung der ß 1425
Quittungskarte steht nur dem Versicherten zu, wennschon
in der Praxis der Arbeitgeber bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
die Karte regelmäßig entgegennimmt
und während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
aufbewahrt. Doch kann der Versicherte jederzeit die
Herausgabe der Quittungskarte verlangen. Widerrechtlich
innebehaltene Quittungskarten nimmt die Ortspolizeibehörde
dem Inhaber ab und händigt sie dem Berechtigten
ein. Für widerrechtliche Zurückhaltung ist der
E::!iZhalten. dem Berechtigten zivilrechtlich schadensersatzpflichtig.
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