Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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s 1412 Marken. Die Marken sind bei den Postanstalten und be- 
sonderen Verkaufsstellen der Versicherungsanstalten zum 
§ 1411 Abs.3 Nennwert käuflich. Ungültig gewordene Marken können 
innerhalb drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer 
§ 1460 u. Be: bei den Verkaufsstellen umgetauscht werden, Die Karten 
luuns4uns. haben zu enthalten Jahr und Tag der Ausstellung, Name 
vom 10. Nov. der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte 
Emnriqrung b, zur Zeit der Ausstellung der ersten Karte beschäftigt ist 
F nituungstaur. (Ursprungsanstalt), außerdem enthalten sie Namen und 
HB. (RGBl. Geburtstag des Versicherten, die ausstellende Behörde, 
" Geburtsort, Wohnort und Beruf. Sie bieten Raum zur 
s 1418 Aufnahme von mindestens 52 Wochenmarken. Die 
Karten sind fortlaufend zu beziffern. 
§ 1416 Die Einrichtung der Quittungskarten bestimmt das 
Reichsversicherungsamt; es kann für die Selbstversiche- 
rung und deren Fortseßzung besondere Karten vor- 
reiben. 
$§1419 Abs. 1 V Ausstellung und Umtausch der Karten geschehen durch 
] die von der obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten 
Stellen (Gemeindebehörden, Polizeikommissariate, Ver- 
sicherungsämter, Krankenkassen). 
§ 1420 Die Karte soll binnen zwei Jahren nach dem Tage 
der Ausstellung zum Umtausch eingereicht werden. Nicht 
rechtzeitiger Umtausch bewirkt n i < t den Verlust der An- 
g 1445 rechenbarkeit der darin enthaltenen Beiträge; aber 
während bei rechtzeitigem Umtausch einer richtig aus- 
gestellten Quittungskarte die Vermutung besteht, daß 
während der belegten Beitragswochen ein Versicherungs- 
verhältnis bestanden habe, wenn nicht die Marken über 
$§1420 Abj.2 einen Monat nach Fälligkeit eingeklebt sind, muß bei 
Versäumung rechtzeitigen Umtausches im Streitfall der 
Versicherte beweisen, daß während der Zeit des Marken- 
klebens ein versicherungspflichtiges Verhältnis bestanden 
habe. Das wird u. U. nach vielen Jahren, wenn der 
§ 1415 Arbeitgeber gestorben ist usw., nicht leicht sein. Der Ver- 
sicherte kann aber schon vor Ablauf der zwei Jahre, auch 
wenn die Karte noch nicht vollgeklebt ist, gegen Rückgabe 
§1419 Abs.3 der alten Karte auf seine Kosten eine neue verlangen. Bei 
Rückgabe der Karten haben die Ausgabestellen mittels 
einer Bescheinigung nach den eingeklebten Marken die 
Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen aufzurech-.
	        
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