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s 1412 Marken. Die Marken sind bei den Postanstalten und be-
sonderen Verkaufsstellen der Versicherungsanstalten zum
§ 1411 Abs.3 Nennwert käuflich. Ungültig gewordene Marken können
innerhalb drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
§ 1460 u. Be: bei den Verkaufsstellen umgetauscht werden, Die Karten
luuns4uns. haben zu enthalten Jahr und Tag der Ausstellung, Name
vom 10. Nov. der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte
Emnriqrung b, zur Zeit der Ausstellung der ersten Karte beschäftigt ist
F nituungstaur. (Ursprungsanstalt), außerdem enthalten sie Namen und
HB. (RGBl. Geburtstag des Versicherten, die ausstellende Behörde,
" Geburtsort, Wohnort und Beruf. Sie bieten Raum zur
s 1418 Aufnahme von mindestens 52 Wochenmarken. Die
Karten sind fortlaufend zu beziffern.
§ 1416 Die Einrichtung der Quittungskarten bestimmt das
Reichsversicherungsamt; es kann für die Selbstversiche-
rung und deren Fortseßzung besondere Karten vor-
reiben.
$§1419 Abs. 1 V Ausstellung und Umtausch der Karten geschehen durch
] die von der obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten
Stellen (Gemeindebehörden, Polizeikommissariate, Ver-
sicherungsämter, Krankenkassen).
§ 1420 Die Karte soll binnen zwei Jahren nach dem Tage
der Ausstellung zum Umtausch eingereicht werden. Nicht
rechtzeitiger Umtausch bewirkt n i < t den Verlust der An-
g 1445 rechenbarkeit der darin enthaltenen Beiträge; aber
während bei rechtzeitigem Umtausch einer richtig aus-
gestellten Quittungskarte die Vermutung besteht, daß
während der belegten Beitragswochen ein Versicherungs-
verhältnis bestanden habe, wenn nicht die Marken über
$§1420 Abj.2 einen Monat nach Fälligkeit eingeklebt sind, muß bei
Versäumung rechtzeitigen Umtausches im Streitfall der
Versicherte beweisen, daß während der Zeit des Marken-
klebens ein versicherungspflichtiges Verhältnis bestanden
habe. Das wird u. U. nach vielen Jahren, wenn der
§ 1415 Arbeitgeber gestorben ist usw., nicht leicht sein. Der Ver-
sicherte kann aber schon vor Ablauf der zwei Jahre, auch
wenn die Karte noch nicht vollgeklebt ist, gegen Rückgabe
§1419 Abs.3 der alten Karte auf seine Kosten eine neue verlangen. Bei
Rückgabe der Karten haben die Ausgabestellen mittels
einer Bescheinigung nach den eingeklebten Marken die
Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen aufzurech-.