c) Entrichtung der Beiträge, Verteilung
d er Beitragslast.
§ 1387 Von der Beitragslast hat bei Pflichtversicherung bis
auf Versicherte, deren wöchentlicher Entgelt 6 Reichsmark
nicht übersteigt, sowie für Lehrlinge, für die der Arbeit-
geber allein die vollen Beiträge zu entrichten hat, der
Arbeitgeber und der Versicherte je die Hälfte zu tragen.
Indes ist der Arbeitgeber vorschußpflichtig bezüglich der
ganzen Beitragslast und kann nur nachträglich seinen
Rückgriff bezüglich der einen Beitragshälfte am Arbeit-
nehmer bei der Lohnzahlung nehmen.
§ 1426 Die Beiträge sind von dem Arbeitgeber zu entrichten,
der den Versicherten die Beitragswoche hindurch beschäftigt
hat. Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten
während der Beitragswoche, so zahlt der erste von ihnen
den ganzen Beitrag. Hat weder er noch der Verssicherte den
Beitrag entrichtet, so hat der nächste Arbeitgeber den
Beitrag zu entrichten, kann aber vom ersten Arbeitgeber
Ersatz beanspruchen. Bei gleichzeitiger Beschäftigung eines
Versicherungspflichtigen durch mehrere Arbeitgeber (in
einem einheitlichen Arbeitsverhältnis) haften die
mehreren Arbeitgeber als Gesamtschuldner.
§ 1428 Die Entrichtung der Beiträge erfolgt nun in der
Weise, daß der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung für die
Dauer der Beschäftigung Marken nach der Lohnklasse des
Versicherten in die Quittungskarte einklebt. Die Marken
müssen von einer Verkaufsstelle im Bezirke der Versiche-
rungsanstalt des Beschäftigungsortes erworben werden.
§ 1431 Die Marken müssen entwertet werden. Als Tag der Ent-
wertung soll der lezte Tag des Zeitraumes angegeben
werden, für den die Marke gilt (Sonntag).
§ 1432 Der Arbeitgeber kann sich nun am Arbeitnehmer da-
durch schadlos halten, daß er bei der Lohnzahlung die
Hälfte der Beiträge vom Lohn abzieht. Die Abzüge sind
auf die Lohnzeiten gleichmäßig zu verteilen. Wird also
z. B. der Lohn alltäglich ausbezahlt, so ist von jedem
Tageslohn ein Sechstel des Wochenbeitrags abzuziehen.
Ergibt die Abrechnung Bruchteile von %Reichs-
§ 1458 pfennigen, so wird der Beitragsanteil des Arbeit-
gebers auf volle Reichspfennige aufgerundet, der
des Versicherten auf volle Reichspfennige abgerundet.
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