Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

c) Entrichtung der Beiträge, Verteilung 
d er Beitragslast. 
§ 1387 Von der Beitragslast hat bei Pflichtversicherung bis 
auf Versicherte, deren wöchentlicher Entgelt 6 Reichsmark 
nicht übersteigt, sowie für Lehrlinge, für die der Arbeit- 
geber allein die vollen Beiträge zu entrichten hat, der 
Arbeitgeber und der Versicherte je die Hälfte zu tragen. 
Indes ist der Arbeitgeber vorschußpflichtig bezüglich der 
ganzen Beitragslast und kann nur nachträglich seinen 
Rückgriff bezüglich der einen Beitragshälfte am Arbeit- 
nehmer bei der Lohnzahlung nehmen. 
§ 1426 Die Beiträge sind von dem Arbeitgeber zu entrichten, 
der den Versicherten die Beitragswoche hindurch beschäftigt 
hat. Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten 
während der Beitragswoche, so zahlt der erste von ihnen 
den ganzen Beitrag. Hat weder er noch der Verssicherte den 
Beitrag entrichtet, so hat der nächste Arbeitgeber den 
Beitrag zu entrichten, kann aber vom ersten Arbeitgeber 
Ersatz beanspruchen. Bei gleichzeitiger Beschäftigung eines 
Versicherungspflichtigen durch mehrere Arbeitgeber (in 
einem einheitlichen Arbeitsverhältnis) haften die 
mehreren Arbeitgeber als Gesamtschuldner. 
§ 1428 Die Entrichtung der Beiträge erfolgt nun in der 
Weise, daß der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung für die 
Dauer der Beschäftigung Marken nach der Lohnklasse des 
Versicherten in die Quittungskarte einklebt. Die Marken 
müssen von einer Verkaufsstelle im Bezirke der Versiche- 
rungsanstalt des Beschäftigungsortes erworben werden. 
§ 1431 Die Marken müssen entwertet werden. Als Tag der Ent- 
wertung soll der lezte Tag des Zeitraumes angegeben 
werden, für den die Marke gilt (Sonntag). 
§ 1432 Der Arbeitgeber kann sich nun am Arbeitnehmer da- 
durch schadlos halten, daß er bei der Lohnzahlung die 
Hälfte der Beiträge vom Lohn abzieht. Die Abzüge sind 
auf die Lohnzeiten gleichmäßig zu verteilen. Wird also 
z. B. der Lohn alltäglich ausbezahlt, so ist von jedem 
Tageslohn ein Sechstel des Wochenbeitrags abzuziehen. 
Ergibt die Abrechnung Bruchteile von %Reichs- 
§ 1458 pfennigen, so wird der Beitragsanteil des Arbeit- 
gebers auf volle Reichspfennige aufgerundet, der 
des Versicherten auf volle Reichspfennige abgerundet. 
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