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gedeckt sind. Doch werden auf die neue Wartezeit für
Zeiten vor dem 1. Januar 1923 Beiträge zur Angestelltenversicherung
nur angerechnet, wenn zwischen dem Erlöschen
der Anwartschaft und dem Beginn der Beitragsentrichtung
zur Angestelltenversicherung ein Zeitraum von
nicht mehr als zwei Jahren liegt.
§ 1283 Die Erneuerung der Anwartschaft ist indes nament-Abs.
2u. 3 [ich bei der freiwilligen Versicherung wesentlich eingeschränkt.
Hat nämlich der Versicherte zur Zeit der Wiederaufnahme
der verssicherungspflichtigen Beschäftigung oder
bei erneuter freiwilliger Beitragsleistung bereits das
60. Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft nur auf,
wenn vor dem Erlöschen mindestens 1000 Beitragsmarken
verwendet sind, und hat der Versicherte das vierzigste
Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft durch freiwillige
Beitragsleistung nur auf, wenn er vor Erlöschen
der Anwartschaft mindestens 500 Beitragsmarken verwendet
hatte und danach eine Wartezeit von 500 Beitragswochen
zurücklegt.
§ 1280 Die Be stimm ungen über Anwartsc<afts-Abs.2
v er lu st sind indes neuerlich dadurch gemildert,
daß die Anwartsàchaft nicht als
erl oschen gilt, wenn die zwischen dem erstmaligen
Eintritt in die Versicherung und
dem Versicherung sfall liegende Zeit zu
mindesten.s drei Viertel dur < ordnungsmäßig
verwendete Beitragsmarken besle
gt iste Da bei stehen d en Beitrags marken
s o lh e vollen Kalenderwochen gleich, die
durch entrichtete Beiträge zur Angestelltenversicherung
gededt sind.
§ 1309 Während der Zeit des Bezuges einer Invalidenrente
erlischt die Anwartschaft nicht.
§§ 1447 ff. Da die gewöhnliche Art der Beitragsentrichtung durch
den Arbeitgeber zu vielfachen Versäumnissen und Falschklebungen
führt, kann durch die oberste Verwaltungsbehörde
oder mit deren Zustimmung durch die Landesversicherungsanstalt
auch das Einkleben der Beiträge
durch besondere Einzugsstellen, die dann die Beiträge an
Stelle des Arbeitgebers entrichten, angeordnet werden.
Gewöhnlich werden dann die Beiträge von den Einzugs-