Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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einer Verordnung des Reichsarbeitsministers (Bekannt- 
machung über die Anlegung des Vermögens der Träger 
der Sozialversicherung vom 14. Juli 1923, R.G.Bl. 646) muß 
das Vermögen bis zu einem Viertel in den genannten 
Forderungen angelegt werden. Zugelassen ist auch die 
Anlegung in Darlehen für gemeinnützige Zwecke oder in 
Beteiligung an Unternehmungen für solche Zwecke (z. B. 
§25 gemeinnütziger Wohnungsbau). Einnahmen und Aus- 
gaben der Versicherungsträger sind getrennt zu ver- 
rechnen, Bestände sind gesondert zu verwahren. 
§ 21. Die Leistungen der Jnvaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung. 
Obligatorische Leistungen sind Invaliden-, Witwen- 
(Witwer-)rente und Waisenrente. Fakultative Leistung 
ist das Heilverfahren. 
1. Voraussetzungen der Leistungen. 
§ 1251 A. Voraussetzung der Gewährung der Invalidenrente 
ist 
a) Invalidität in dem oben erörterten Sinne oder 
Vollendung des 65. Lebensjahres, 
b) Zurücklegung einer Wartezeit, ' 
c) Aufrechterhaltung der Anwartschaft in dem oben 
erörterten Sinne. 
§ 1278 Die Wartezeit beträgt, wenn für den Versicherten auf 
Grund der Versicherungspflicht mindestens 100 Wochen- 
beiträge geleistet sind, 200 Beitragswochen, sonst 500 Bei- 
§ 1279 tragswochen. Auch die Ersatztatsachen (Krankheitszeiten, 
vor dem 1. Oktober 1921 geleistete Militärdienstzeiten, 
abgesehen vom Dienst bei der Reichswehr) werden als 
Beitragswochen gerechnet, wenn vor diefen Tatsachen 
nicht bloß vorübergehend verssicherungspflichtige Beschäfti- 
s 1279b gung bestand. Außerdem werden neuerdings auch 
entrichtete Beiträge zur Angestelltenversicherung für die 
Berechnung der Wartezeit wie freiwillige Beiträge zur 
Invalidenverssicherung gerechnet, wenn die Wartezeit in 
der Angesstelltenversicherung nicht erfüllt ist und es sich 
um volle Kalenderwochen handelt, die nicht schon als 
Beitragswochen auf die Wartezeit der Invalidenversiche- 
rung angerechnet werden. 
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