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einer Verordnung des Reichsarbeitsministers (Bekannt-
machung über die Anlegung des Vermögens der Träger
der Sozialversicherung vom 14. Juli 1923, R.G.Bl. 646) muß
das Vermögen bis zu einem Viertel in den genannten
Forderungen angelegt werden. Zugelassen ist auch die
Anlegung in Darlehen für gemeinnützige Zwecke oder in
Beteiligung an Unternehmungen für solche Zwecke (z. B.
§25 gemeinnütziger Wohnungsbau). Einnahmen und Aus-
gaben der Versicherungsträger sind getrennt zu ver-
rechnen, Bestände sind gesondert zu verwahren.
§ 21. Die Leistungen der Jnvaliden- und Hinter-
bliebenenversicherung.
Obligatorische Leistungen sind Invaliden-, Witwen-
(Witwer-)rente und Waisenrente. Fakultative Leistung
ist das Heilverfahren.
1. Voraussetzungen der Leistungen.
§ 1251 A. Voraussetzung der Gewährung der Invalidenrente
ist
a) Invalidität in dem oben erörterten Sinne oder
Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) Zurücklegung einer Wartezeit, '
c) Aufrechterhaltung der Anwartschaft in dem oben
erörterten Sinne.
§ 1278 Die Wartezeit beträgt, wenn für den Versicherten auf
Grund der Versicherungspflicht mindestens 100 Wochen-
beiträge geleistet sind, 200 Beitragswochen, sonst 500 Bei-
§ 1279 tragswochen. Auch die Ersatztatsachen (Krankheitszeiten,
vor dem 1. Oktober 1921 geleistete Militärdienstzeiten,
abgesehen vom Dienst bei der Reichswehr) werden als
Beitragswochen gerechnet, wenn vor diefen Tatsachen
nicht bloß vorübergehend verssicherungspflichtige Beschäfti-
s 1279b gung bestand. Außerdem werden neuerdings auch
entrichtete Beiträge zur Angestelltenversicherung für die
Berechnung der Wartezeit wie freiwillige Beiträge zur
Invalidenverssicherung gerechnet, wenn die Wartezeit in
der Angesstelltenversicherung nicht erfüllt ist und es sich
um volle Kalenderwochen handelt, die nicht schon als
Beitragswochen auf die Wartezeit der Invalidenversiche-
rung angerechnet werden.
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