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wachsene Tagearbeiter, wenn er nicht krankenversichert
war. Invaliden- oder Witwenrente kann für die Dauer
des Heilverfahrens ganz oder teilweise versagt werden.
§1272, Entzieht sich ein Erkrankter oder Rentenempfänger ohne
s 1306 gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem Heilverfahren
und wäre die Invalidität durch das Heilverfahren
voraussichtlich verhütet worden bzw. ist dadurch die Be-
seitigung der Invalidität verhindert worden, so kann die
Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn
der Erkrankte bzw. der Rentenempfänger auf die Folgen
hingewiesen ist. Die Versicherungsanstalt kann mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde Mittel aufwenden, um
allgemeine Maßnahmen zur Verhütung des Eintritts
vorzeitiger Invalidität unter den Versicherten oder zur
Hebung der Gesundheit der versicherungspflichtigen Be-
Geseß von völkerung zu fördern oder durchzuführen. Die Reichs-
28. Juli1925 regierung kann nach Anhörung der Versicherungsträger
C. und der Aerzte oder ihrer Spitzenverbände mit Zustim-
mung des Reichsrats und eines 28gliedrigen Ausschusses
des Reichstages Richtlinien erlassen betr. das Heilver-
fahren in der Reichsversicherung und die allgemeinen
Maßnahmen der Versicherungsträger zur Verhütung des
Eintritts vorzeitiger Invalidität oder zur Hebung der
gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Bevölkerung.
§ 22. Aufsicht, Streitigkeiten, Feststellungsverfahren.
|. Aufsicht
§19381L Auch in der Invaliden- und Hinterbliebenenverssicherung
ist die Selbstverwaltung in höherem Grade eingeschränkt
als in der Krankenversicherung. Aufsichtsbehörde ist das
Reichsversicherungsamt, bei Landesversicherungsanstalten,
die nicht über das Gebiet eines Landes hinausragen, ein
etwa bestehendes Landesversicherungsamt.
Die wichtigsten Tätigkeiten der Aussichtsbehörden be-
$§ 1339, stehen in Genehmigung (bei Errichtung und Aenderung
§ 1467, der Satzungen, Ausstellung der Ueberwachungsvorschriften,
s 2 ld u.e Erwerb von Grundeigentum, Errichtung von Gebäuden],
s 31 8 82 Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung, Ver-
langen, daß Sitzungen einberufen werden u. a. m.