Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

VI. Abschnitt. 
Angestelltenversicherung. 
Die reichsgesetliche Angestelltenversicherung, die auf 
dem Versicherungsgesetß für Angestellte vom 20. Dezember 
1911 aufgebaut ist, durch die beiden Gesetze über Aenderung 
des Versicherungsgeseßes für Angestellte und der Reichs- 
versicherungsordnung vom 10. November 1922 und 13. Juli 
1928 eine umfassende Umgestaltung erfahren hat, 
durch Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 28. Mai 
1924 mit Wirkung vom 1. Juni 1924 eine neue Fassung 
unter dem Titel ,„Angesstelltenversicherungsgesetz“ erhalten 
hat, aber doch schließlich durch die beiden Geseße vom 
23. März 1925 über die Aenderung der Renten 
aus der Invalidenversicherung und vom %?%8. Juli 
1925 über Ausbau der Angesstellten- und Invali- 
denversicherung und über Gesundheitsfürsorge in der 
Reichsversicherung wieder geändert worden ist, stellt eine 
Sonderinvaliden- und Hinterbliebenenversicherung für 
die Angestellten dar, die rund 2,1 Millionen Versicherte 
umfaßt. Im Gegensatz zu früher, wo ein Teil der An- 
gestellten auch noch von der Invalidenversicherung der 
Reichsversicherungsordnung mitumfaßt wurde, ist nun- 
mehr eine scharfe Trennung zwischen Invaliden- und An- 
gestelltenversicherung erfolgt, wobei die lettere nunmehr. 
die einzige gesetliche Versorgungsgrundlage für die 
Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Angestell- 
ten darstellt. 
§ 23. Der Kreis der versicherten Personen. 
Hier sind zu unterscheiden Pflichtversicherung, frei- 
willige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung. 
1. Pflichtversicherung. 
a) Versicherungspflicht bedeutet in der Angestelltenver- 
sicherung wie in der Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
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