VI. Abschnitt.
Angestelltenversicherung.
Die reichsgesetliche Angestelltenversicherung, die auf
dem Versicherungsgesetß für Angestellte vom 20. Dezember
1911 aufgebaut ist, durch die beiden Gesetze über Aenderung
des Versicherungsgeseßes für Angestellte und der Reichs-
versicherungsordnung vom 10. November 1922 und 13. Juli
1928 eine umfassende Umgestaltung erfahren hat,
durch Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 28. Mai
1924 mit Wirkung vom 1. Juni 1924 eine neue Fassung
unter dem Titel ,„Angesstelltenversicherungsgesetz“ erhalten
hat, aber doch schließlich durch die beiden Geseße vom
23. März 1925 über die Aenderung der Renten
aus der Invalidenversicherung und vom %?%8. Juli
1925 über Ausbau der Angesstellten- und Invali-
denversicherung und über Gesundheitsfürsorge in der
Reichsversicherung wieder geändert worden ist, stellt eine
Sonderinvaliden- und Hinterbliebenenversicherung für
die Angestellten dar, die rund 2,1 Millionen Versicherte
umfaßt. Im Gegensatz zu früher, wo ein Teil der An-
gestellten auch noch von der Invalidenversicherung der
Reichsversicherungsordnung mitumfaßt wurde, ist nun-
mehr eine scharfe Trennung zwischen Invaliden- und An-
gestelltenversicherung erfolgt, wobei die lettere nunmehr.
die einzige gesetliche Versorgungsgrundlage für die
Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Angestell-
ten darstellt.
§ 23. Der Kreis der versicherten Personen.
Hier sind zu unterscheiden Pflichtversicherung, frei-
willige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung.
1. Pflichtversicherung.
a) Versicherungspflicht bedeutet in der Angestelltenver-
sicherung wie in der Invaliden- und Hinterbliebenenver-
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