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sicherung, im Gegensatz zur Kranken- und Unfallversiche-
rung, nicht Versichertsein, sondern sich versichern müssen,
d. h. Beiträge zahlen müssen, um dadurch Ansprüche zu er-
werben.
Im einzelnen sind versicherungspflichtig:
1. Angestellte in leitender Stellung;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere An-
gestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren
Stellung;
Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit
Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähn-
lichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich der
Bürolehrlinge und Werkstattschreiber;
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, andere
Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn
der Gegenstand des Unternehmens kein Handels-
gewerbe ist, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf
den Kunstwert ihrer Leistungen und Lehrlinge, die
sich in einer geregelten Ausbildung zu einem dieser
Berufe befinden;
‘ Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unter-
richts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrts-
pflege und Lehrlinge, die sich in einer geregelten
Ausbildung zu einem dieser Berufe befinden;
Gewisse gehobene Angestellte der Schiffsbesatzung;
Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des § 1 des
Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom
17. Juli 1922 und Soldaten, beide Gruppen, wenn
sie bei ihrer vorgesetten Diensststelle die Versiche-
rung beantragen;
9. selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Be-
trieb keine Angestellten beschäftigen.
Die der Angestelltenversicherungspflicht unterstehenden
Berufsgruppen sind durch Verordnung des Reichsarbeits-
ministers vom 8. März 1924 (R. G. Bl. I 274, 410) näher
bezeichnet.
Voraussetzung der Versicherungspflicht ist, daß die Be-
schäftigung gegen Entgelt in einem Dienstverhältnis er-
folgt, daß der Jahresarbeitsverdienst einen vom Reichs-
arbeitsminister festgesetzten Betrag, der nach der Ver-
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