Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

r 
ordnung über die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der 
Angesstelltenversicherung vom 23. April 1925 (R. G. Bl. I 
51) 6000 Reichsmark beträgt, nicht übersteigt und daß das 
60. Lebensjahr nicht überschritten ist. Indes gilt die 
Altersgrenze nicht, wenn ein Invalidenversicherter in eine 
angestelltenverssicherungspflichtige Beschäftigung übertritt. 
Für die Jahresarbeitsverdienstgrenze werden dabei g 3 Abjs. 1 
die Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand 
nicht angerechnet. Doch darf der Entgelt im gg9 
Gegensajg zur Krankenverssicherung nicht ausschließlich 
in freiem Unterhalt (Kost, Wohnung usw.) be- 
stehen. Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Un- 
terhalt gewährt wird, macht verssicherungsfrei. Im übrigen g2 
wird unter Entgelt nicht bloß Barlohn, es werden dar- 
unter auch Gewinnanteile, Sachbezüge usw. verstanden. 
Als Wert der Sachbezüge gelten dabei die vom Versiche- 
rungsamt gemäß § 160 RVO. festgesetzten Sätze. Bei g 3 Abs. 2 
Ueberschreiten der Grenze des versicherungspflichtigen 
Jahresarbeitsverdienstes tritt ein Ausscheiden aus der 
Versicherungspflicht erst mit dem ersten Tage des vierten 
Monats nach Ueberschreiten der Versicherungsgrenze ein. 
Wird innerhalb dieser Zeit die Verdienstgrenze geändert, 
so bestimmt sich die Versicherungspflicht nach den neuen 
Vorschriften. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses 
ist hier der gleiche wie in der Krankenversicherung. 
Bezüglich der Scheidung zwischen Arbeiter und Ange- 
stellten gilt das bei der Invalidenversicherung Ausge- 
führte. Entsteht Streit zwischen den Versicherungsträgern g 193 
der Angestelltenversicherung und der Invalidenversiche- 
rung außerhalb eines Leistungsfesststellungsverfahrens 
darüber, ob der Verssicherungspflichtige der Angestellten- 
oder der Invalidenversicherung zu unterstellen ist, so soll 
die schriftlich einzuholende gemeinsame Erklärung des 
Arbeitgebers und Arbeitnehmers maßgeblich sein. Wird 
eine solche Erklärung nicht abgegeben oder können Arbeit- 
geber und Arbeitnehmer sich nicht einigen, so wird im Bei- 
tragsstreitverfahren entschieden. 
Gleichgültig ist für die Versicherung ebenso wie in der 
Krankenversicherung Geschlecht, Familienstand, Staats- 
angehörigkeit und bis auf eine Höchstalterseintrittsgrenze 
von 60 Iahren das Lebensalter. Die früher vorhanden ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.