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ordnung über die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der
Angesstelltenversicherung vom 23. April 1925 (R. G. Bl. I
51) 6000 Reichsmark beträgt, nicht übersteigt und daß das
60. Lebensjahr nicht überschritten ist. Indes gilt die
Altersgrenze nicht, wenn ein Invalidenversicherter in eine
angestelltenverssicherungspflichtige Beschäftigung übertritt.
Für die Jahresarbeitsverdienstgrenze werden dabei g 3 Abjs. 1
die Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand
nicht angerechnet. Doch darf der Entgelt im gg9
Gegensajg zur Krankenverssicherung nicht ausschließlich
in freiem Unterhalt (Kost, Wohnung usw.) be-
stehen. Beschäftigung, für die als Entgelt nur freier Un-
terhalt gewährt wird, macht verssicherungsfrei. Im übrigen g2
wird unter Entgelt nicht bloß Barlohn, es werden dar-
unter auch Gewinnanteile, Sachbezüge usw. verstanden.
Als Wert der Sachbezüge gelten dabei die vom Versiche-
rungsamt gemäß § 160 RVO. festgesetzten Sätze. Bei g 3 Abs. 2
Ueberschreiten der Grenze des versicherungspflichtigen
Jahresarbeitsverdienstes tritt ein Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht erst mit dem ersten Tage des vierten
Monats nach Ueberschreiten der Versicherungsgrenze ein.
Wird innerhalb dieser Zeit die Verdienstgrenze geändert,
so bestimmt sich die Versicherungspflicht nach den neuen
Vorschriften. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses
ist hier der gleiche wie in der Krankenversicherung.
Bezüglich der Scheidung zwischen Arbeiter und Ange-
stellten gilt das bei der Invalidenversicherung Ausge-
führte. Entsteht Streit zwischen den Versicherungsträgern g 193
der Angestelltenversicherung und der Invalidenversiche-
rung außerhalb eines Leistungsfesststellungsverfahrens
darüber, ob der Verssicherungspflichtige der Angestellten-
oder der Invalidenversicherung zu unterstellen ist, so soll
die schriftlich einzuholende gemeinsame Erklärung des
Arbeitgebers und Arbeitnehmers maßgeblich sein. Wird
eine solche Erklärung nicht abgegeben oder können Arbeit-
geber und Arbeitnehmer sich nicht einigen, so wird im Bei-
tragsstreitverfahren entschieden.
Gleichgültig ist für die Versicherung ebenso wie in der
Krankenversicherung Geschlecht, Familienstand, Staats-
angehörigkeit und bis auf eine Höchstalterseintrittsgrenze
von 60 Iahren das Lebensalter. Die früher vorhanden ge-