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waltung gewisse Bedingungen erfüllen; außerdem muß
Freizügigkeit bei Wechsel von Ersatzkasse und reichsgesetzlicher
Angesstelltenversicherung und umgekehrt gewährleistet
sein.
§ 26. Beiträge, Vermögensverwaltung.
1. Die Höhe der Beiträge.
Die Mittel für die Angestelltenversicherung werden,
abgesehen von Versicherten, deren monatlicher Entgelt 50 g 168 Abs. 2,
Reichsmark nicht übersteigt, und Lehrlingen, zu gleichen Satz 2
Teilen von den Arbeitgebern und den Versicherten
aufgebracht. Die Beiträge werden nach Beitragsmonaten
berechnet, und für jeden Monat einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung (Beitragsmonat) ist ein Beitrag zu entrichten.
Auch hier geschah die Aufbringung der Beiträge
früher nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Aber aus den
gleichen Gründen wie in der Invalidenversicherung erwies
sich dieses System als unzureichend für eine genügende
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung unter den
heutigen Verhältnissen. Mit Rücksicht darauf ist man
ähnlich wie in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
zu einer Mischung von Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren
übergegangen, indem ein Teil der Rentenleistung
auf dem bisher bestehenden Kapitaldeckungsverfahren
beruht, ein anderer Teil nach dem Umlageverfahren
aufgebracht wird. Auch hier kommt die Verschiedenheit
der Deckungsgrundlagen äußerlich im Beitrag nicht
zum Ausdruck. i
Under Gesetz kennt keinen Einheitsbeitrag für alle Versicherten,
sondern verschiedene Beitragsklassen, die nach den
Einkommensklassen der Versicherten abgestuft sind. Die
Beitragshöhe ist im Gesetz selbst festgelegt.
Nunmehr bestehen ab 1. September 1925 nach der
Höhe des Monatsverdiensstes der Versicherten folgende g 171, g 172
Gehaltsklassen mit nachfolgenden Monatsbeiträgen:
Bezeichnung Höhe des Monats- Höhe des Monatsder
Klasse verdienstes beitrages
A. bis 50 Reichsmark Reichsmark
B über 50 bis 100 Reichsmark 1
C „..400 .. 200 § . .
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