Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Die Marken werden von der Reichsversicherungsansstalt gs 175 ff.,
ausgegeben und sind bei den Postanstalten käuflich. Die Beitragsord-Versicherungskarten
 bieten Raum für Aufnahme von t ;4 s
24 Monatsmarken. Jede Karte enthält eine laufende heitsministers
Nummer, Jahr und Tag der Ausstellung, Name, Geburts- vom21. Nov.
tag, Geburtsort, Wohnung, Berufssstellung des Versicher- 1921 (R. G.
ten, etwaige Befreiung des Versicherten von der eigenen Ul. 1 745)
Beitragsleistung. Ungültig gewordene Marken können Beitragsord.
innerhalb drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer s 1 Abs, 3
bei den Verkaufsstellen umgetauscht werden. Ausstellung, g 178
Umtausch, Ersezung und Aufrechnung der Versicherungstarten
 erfolgt durch Ausgabestellen, die der Reichsarbeitsminister
 nach Anhörung der Reichsversicherungsanstalt
 mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt. Aus- Beitragsordgabestellen
 sind nunmehr in Städten mit mehr als 50 000 nung g 13
Einwohnern die Ausgabestellen der Invalidenverssicherung,
sonst die bisherigen Ausgabestellen der Angestelltenversicherung.
 Doch können die Länder andere Stellen bestimmen.

Die Verssicherungskarten sollen binnen drei Jahren ß 179 Abs. 1
nach dem Ausgabetage zum Umtausch eingereicht werden. 1.2, § 190
Unterbleibt der rechtzeitige Umtausch, so tritt keineswegs
ein Verlust der Anrechenbarkeit der in der Karte enthaltenen
 Beitragsleistungen ein; aber der Versicherte, der
den rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, muß im Streitfall
 beweisen, daß die Anwartschaft erhalten ist, also
während der Beitragsleistung auch ein verssicherungspflichtiges
 Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, während
 bei rechtzeitigem Umtausch einer richtig ausgestellten
Versicherungskarte vermutet wird, daß während der belegten
 Beitragszeit ein Verssicherungsverhältnis bestanden
habe, es sei denn, daß die Marken über einen Monat nach
Fälligkeit oder für das Jahr in größerer Zahl eingeklebt
sind, als dieses Beitragsmonate hat. Der Versicherte kann Beitragsordübrigens
 vor Vollklebung der Karte auf seine Kosten gegen nung g 23
Rückgabe der alten Verssicherungskarte jederzeit eine neue Abs. 3
verlangen. Verssicherungskarten dürfen nur die gesetzlich g 180
vorgeschriebenen Angaben enthalten und sonsst keine Merkmale
 tragen; über Führung oder Leistungen des Inhabers
 darf sich aus ihnen nichts ergeben. Zulässßsig ist
iedoch auf der Verssicherungskarte ein Vermerk des Wahl-1(0

            
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