Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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worden, so werden nach der Verordnung vom 26. Mai 
1916 betr. Erstattung von Beiträgen zur A.-V. an berufs- 
unfähige Kriegsteilnehmer bei Pflichtversicherung die 
Hälfte, bei freiwilliger Versicherung drei Viertel der Bei- 
träge zurückerstattet. Doch muß der Anspruch bei Ver- 
meidung des Verlustes binnen einem Jahr seit Eintritt 
der Berufsunfähigkeit geltend gemacht werden. 
6. Beginn, Fälligkeit, Ende der Bezüg e. 
§ 31 Das Ruhegeld beginnt mit dem ersten Tage des 
Monats, in dem das Alter von 65 Jahren vollendet oder 
die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Als Tag des Ein- 
tritts der Berufsunfähigkeit gilt, wenn sich der Beginn 
der Berufsunfähigkeit nicht feststellen läßt, der Tag, an 
dem der Antrag auf Ruhegeld beim Versicherungsamt 
oder der Reichsversicherungsanstalt eingegangen ist. 
§ 28 Länger als ein Jahr rückwärts vom ersten Tage des. 
Monats an gerechnet, in dem der Antrag eingegangen ist, 
wird regelmäßig keine Rente gezahlt. 
§ 36 Die Hinterbliebenenbezüge beginnen mit dem ersten 
Tage des Monats, in den der Todestag des Ernährers 
fällt, sofern dieser Ruhegeld nicht bezog, andernfalls mit 
dem ersten Tage des Monats, der auf den Todestag folgt. 
§ 64 Für den Sterbemonat wird Rente voll gezahlt. 
§ 63 Witwen- und Witwerrente fallen weg mit dem Ablauf 
des Monats der Wiederverheiratung. Als Abfindung 
wird der Witwe das Dreifache der Jahresrente gewährt. 
Der Anspruch muß bei Vermeidung des Verlustes binnen 
einem Jahr nach der Wiederverheiratung geltend gemacht 
werden. 
§ 63 Abs. 2 Die Waisenrente fällt weg mit Ablauf des Monats der 
Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs durch die Waise. 
§ 65, 8 66 Ist beim Tode des Rentenberechtigten die fällige Rente 
noch nicht abgehoben, so sind nacheinander bezugsberech- 
tigt gewisse nahe Verwandte in einer bestimmten Reihen- 
folge; ebenso sind diese Personen zur Fortsetzung des Ver- 
fahrens eines nach der Ansprucherhebung verstorbenen 
Bezugsberechtigten berechtigt. 
§ 60 Die Renten werden in Teilbeträgen monatlich im 
voraus bezahlt. Die auszubezahlenden Beträge werden 
auf volle Reichspfennige aufgerundet. 
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