Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

i61 
" 
Rentenempfänger können auf ihren Antrag, unter g50 
völliger oder teilweiser Verwendung der Rente, in einem 
Invaliden- oder Waisenhaus untergebracht werden. 
7. Renten entziehung, Ruhen der Rente, 
Kapitala bfind ung, erneute Einräumung 
d er Rente, Auszahlung der Rente, Ver- 
j ährung. 
a) Ist der Empfänger eines Ruhegeldes nicht mehr g 67, § 68 
berufsunfähig, so entzieht ihm die Reichsverssicherungs- 
anstalt die Rente; das gleiche ist der Fall, wenn der 
Witwerrentner nicht mehr bedürftig ist. 
Der Bescheid, der Ruhegeld und Rente entzieht, wird g 69 
erst mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er zu- 
gestellt ist. 
b) Ein Ruhen der Rente tritt ein bei Verbüßung einer gs 72 ff.. 
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat, bei gewöhn- 
lichem Aufenthalt eines berechtigten Inländers im Aus- 
land, ohne daß der Reichsverssicherungsanstalt der Aufent- 
halt mitgeteilt wird, bei gewöhnlichem freiwilligen 
Aufenthalt eines berechtigten Ausländers im Ausland u. a. 
c) Berechtigte Ausländer, die sich gewöhnlich im Aus- g 76 
land aufhalten, können mit dem Kapitalwert der ihnen ge- 
währten Bezüge abgefunden werden. 
Witwen, die sich wieder verheiraten, erhalten als Ab- g 63 Abs. 1 
findung den dreifachen Jahresbetrag der Rente. Sah 2 
d) Ueberzeugt sich die Reichsversicherungsanstalt bei g 308 
erneuter Prüfung, daß die Leistung mit Unrecht ab- 
gelehnt, entzogen, wegen Ruhens oder aus sonsstigen 
Gründen eingestellt oder zu niedrig fesstgestellt worden ist, 
so kann sie eine neue Feststellung treffen. 
e) Die Auszahlung der Versicherungsleistungen ge- g 313 
schieht auf Anweisung des Direktoriums der Reichsver- 
ssicherungsanstalt durch die Postanstalt, in deren Bezirk der 
Empfänger zur Zeit des Antrages wohnt. Die Auszah- 
lung hat monatlich im voraus zu geschehen. 
k) Der Anspruch auf Leistungen verjährt in vier g 29 
Jahren nach der Fälligkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.