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Rentenempfänger können auf ihren Antrag, unter g50
völliger oder teilweiser Verwendung der Rente, in einem
Invaliden- oder Waisenhaus untergebracht werden.
7. Renten entziehung, Ruhen der Rente,
Kapitala bfind ung, erneute Einräumung
d er Rente, Auszahlung der Rente, Ver-
j ährung.
a) Ist der Empfänger eines Ruhegeldes nicht mehr g 67, § 68
berufsunfähig, so entzieht ihm die Reichsverssicherungs-
anstalt die Rente; das gleiche ist der Fall, wenn der
Witwerrentner nicht mehr bedürftig ist.
Der Bescheid, der Ruhegeld und Rente entzieht, wird g 69
erst mit Ablauf des Monats wirksam, in dem er zu-
gestellt ist.
b) Ein Ruhen der Rente tritt ein bei Verbüßung einer gs 72 ff..
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat, bei gewöhn-
lichem Aufenthalt eines berechtigten Inländers im Aus-
land, ohne daß der Reichsverssicherungsanstalt der Aufent-
halt mitgeteilt wird, bei gewöhnlichem freiwilligen
Aufenthalt eines berechtigten Ausländers im Ausland u. a.
c) Berechtigte Ausländer, die sich gewöhnlich im Aus- g 76
land aufhalten, können mit dem Kapitalwert der ihnen ge-
währten Bezüge abgefunden werden.
Witwen, die sich wieder verheiraten, erhalten als Ab- g 63 Abs. 1
findung den dreifachen Jahresbetrag der Rente. Sah 2
d) Ueberzeugt sich die Reichsversicherungsanstalt bei g 308
erneuter Prüfung, daß die Leistung mit Unrecht ab-
gelehnt, entzogen, wegen Ruhens oder aus sonsstigen
Gründen eingestellt oder zu niedrig fesstgestellt worden ist,
so kann sie eine neue Feststellung treffen.
e) Die Auszahlung der Versicherungsleistungen ge- g 313
schieht auf Anweisung des Direktoriums der Reichsver-
ssicherungsanstalt durch die Postanstalt, in deren Bezirk der
Empfänger zur Zeit des Antrages wohnt. Die Auszah-
lung hat monatlich im voraus zu geschehen.
k) Der Anspruch auf Leistungen verjährt in vier g 29
Jahren nach der Fälligkeit.