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oder Berufsunfähigkeit. Indes ist sie keine reine Versiche-
rung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit; denn der
Krankenverssicherung ist eine Sterbegeld- und Mutter-
schaftsversicherung, der Betriebsunfallversicherung eine
Sterbegeld- und Hinterbliebenenversicherung, der Inva-
liden- und Angestelltenversicherung eine Alters- und eine
Hinterbliebenenverssicherung angegliedert. Diese Anglie-
derung ist geboten, weil es sich hier um Notsstände handelt,
die der Arbeitsunfähigkeit verwandt sind. Dagegen fehlt
noch eine Versicherung gegen einen der Arbeitsunfähigkeit
parallel laufenden Notstand, die unver s< ul dete
Arbeitslosigk eit. Ursache für dieses Fehlen ist
neben den technischen Schwierigkeiten jeder Arbeitslosen-
versicherung die Unsicherheit der heutigen ökonomischen
Verhältnisse mit ihren Konjunkturschwankungen. Immer-
hin bedeutet die neueste Regelung der Aufbringung der
Mittel für die Erwerbslosenversicherung, die Arbeitgebern
und Arbeitnehmern die Pflicht zur Beitragsleistung auf-
erlegt, bereits einen wichtigen Schritt auf eine Erwerbs-
losenversicherung hin.
3. Kreis der versicherten Personen.
Wenn es der Zweck der Versicherung ist, denen zu helfen,
die im Falle länger dauernder Arbeitsunfähigkeit aus eige-
nen Mitteln nicht durchhalten können, dann muß man alle
diejenigen dem Versicherungszwang unterwerfen, deren
Einkommen größere Ersparnisse nicht gestattet. Außer
Handarbeitern und den unteren Schichten der Angesstellten-
schaft würden das vor allem auch kleine selbständige
Eristenzen sein. Jedoch geht unser Gesetz nicht soweit.
Dem Versicherungszwang sind nur wirtschaftlich ab-
hängige Personen (Arbeitnehmer) unterworfen; die
kleinen selbständigen Existenzen sind auf die frei-
willige Versicherung verwiesen. Dabei sind die Hand-
arbeiter ohne Rücksicht auf die Gehaltshöhe dem Versiche-
rungszwang unterworfen, die Angestellten abgesehen von
der Unfallversicherung, nur bis zu einem Höchstgehalt im
Jahr, das in der Krankenversicherung derzeit 2700 Reichs-
mark und in der Angesstelltenversicherung derzeit 6000
Reichsmark beträgt. Die Invalidenverssicherung umfaßt
nur Handarbeiter, die Angestelltenversicherung nur An-
gestellte. In der Unfallverssicherung ist im Gegensatz zur