Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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oder Berufsunfähigkeit. Indes ist sie keine reine Versiche- 
rung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit; denn der 
Krankenverssicherung ist eine Sterbegeld- und Mutter- 
schaftsversicherung, der Betriebsunfallversicherung eine 
Sterbegeld- und Hinterbliebenenversicherung, der Inva- 
liden- und Angestelltenversicherung eine Alters- und eine 
Hinterbliebenenverssicherung angegliedert. Diese Anglie- 
derung ist geboten, weil es sich hier um Notsstände handelt, 
die der Arbeitsunfähigkeit verwandt sind. Dagegen fehlt 
noch eine Versicherung gegen einen der Arbeitsunfähigkeit 
parallel laufenden Notstand, die unver s< ul dete 
Arbeitslosigk eit. Ursache für dieses Fehlen ist 
neben den technischen Schwierigkeiten jeder Arbeitslosen- 
versicherung die Unsicherheit der heutigen ökonomischen 
Verhältnisse mit ihren Konjunkturschwankungen. Immer- 
hin bedeutet die neueste Regelung der Aufbringung der 
Mittel für die Erwerbslosenversicherung, die Arbeitgebern 
und Arbeitnehmern die Pflicht zur Beitragsleistung auf- 
erlegt, bereits einen wichtigen Schritt auf eine Erwerbs- 
losenversicherung hin. 
3. Kreis der versicherten Personen. 
Wenn es der Zweck der Versicherung ist, denen zu helfen, 
die im Falle länger dauernder Arbeitsunfähigkeit aus eige- 
nen Mitteln nicht durchhalten können, dann muß man alle 
diejenigen dem Versicherungszwang unterwerfen, deren 
Einkommen größere Ersparnisse nicht gestattet. Außer 
Handarbeitern und den unteren Schichten der Angesstellten- 
schaft würden das vor allem auch kleine selbständige 
Eristenzen sein. Jedoch geht unser Gesetz nicht soweit. 
Dem Versicherungszwang sind nur wirtschaftlich ab- 
hängige Personen (Arbeitnehmer) unterworfen; die 
kleinen selbständigen Existenzen sind auf die frei- 
willige Versicherung verwiesen. Dabei sind die Hand- 
arbeiter ohne Rücksicht auf die Gehaltshöhe dem Versiche- 
rungszwang unterworfen, die Angestellten abgesehen von 
der Unfallversicherung, nur bis zu einem Höchstgehalt im 
Jahr, das in der Krankenversicherung derzeit 2700 Reichs- 
mark und in der Angesstelltenversicherung derzeit 6000 
Reichsmark beträgt. Die Invalidenverssicherung umfaßt 
nur Handarbeiter, die Angestelltenversicherung nur An- 
gestellte. In der Unfallverssicherung ist im Gegensatz zur
	        
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