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Kranken- und zur Invalidenversicherung nicht der ganze
Kreis wirtschaftlich abhängiger Personen dem Versicherungs-
zwang unterworfen, sondern im wesentlichen nur Arbeit-
nehmer in Erwerbsbetrieben und speziell in der Gewerbe-
unfallversicherung Arbeitnehmer in größeren und gefähr-
licheren Betrieben, die das Gesetz aufführt.
4. Organisation der Versicherung (Auf-
bau der Versicherungsträge r).
Ein Aufbau der Versicherung für den Fall der Arbeits-
unfähigkeit und verwandte Fälle läßt sich theoretisch in
zwei Formen denken: Entweder spricht der Gesezgeber
nur das Prinzip des Versicherungszwangs aus und über-
läßt es dem Anmelde- oder Zahlungspflichtigen, wo er
die Versicherung bewerkstelligen will, bei einer Privat-
versicherungsgesellschaft, einer Selbsthilfeeinrichtung auf
Gegenseitigkeit oder einer staatlichen Kasse, oder aber er
schafft von sich aus zugleich die Kassen und sonstigen Ver-
sicherungsträger und zwingt die von ihm für versicherungs-
pflichtig Erklärten in diese Kassen hinein, er statuiert also
nicht bloß den Versicherungszwang, sondern auch den
Kassenzwan g. In Deutschland hat sich bis auf eine
unbedeutende Ausnahme in der Krankenversicherung das
Gesetz auf den Boden des Kasssenzwangs gestellt. Mit
guten Gründen. Denn das erstere Prinzip bringt eine
unerwünschte Zersplitterung und Unübersichtlichkeit in die
Organisation des Verssicherungswesens und zwingt den
Staat, viel Geld und Kraft zur Führung der Aufsicht
darüber zu verwenden, ob auch überall die Versicherung
in dem gesetlich gebotenen Rahmen durchgeführt wird.
Außerdem liefert er einen Teil der Versorgung der wirt-
schaftlich Schwachen kapitalistischen Gesellschaften aus,
während doch denkbar billigste Versorgung das Ziel
sein muß.
. Für die Gliederung der Versicherungsträger wiederum
lassen sich zwei Prinzipien denken. Entweder man grup-
piert die Versicherten oder deren Arbeitgeber nach ihrer
beruflichen Zusammengehörigkeit, z. B. man schließt alle
Bergwerksbesitzer, Tabakindustriellen, Seidenindustriellen
zusammen oder man faßt die räumlich zusammen-
wohnenden oder zusammenbesschäftigten Versicherten oder