Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

o #19. - 
Kranken- und zur Invalidenversicherung nicht der ganze 
Kreis wirtschaftlich abhängiger Personen dem Versicherungs- 
zwang unterworfen, sondern im wesentlichen nur Arbeit- 
nehmer in Erwerbsbetrieben und speziell in der Gewerbe- 
unfallversicherung Arbeitnehmer in größeren und gefähr- 
licheren Betrieben, die das Gesetz aufführt. 
4. Organisation der Versicherung (Auf- 
bau der Versicherungsträge r). 
Ein Aufbau der Versicherung für den Fall der Arbeits- 
unfähigkeit und verwandte Fälle läßt sich theoretisch in 
zwei Formen denken: Entweder spricht der Gesezgeber 
nur das Prinzip des Versicherungszwangs aus und über- 
läßt es dem Anmelde- oder Zahlungspflichtigen, wo er 
die Versicherung bewerkstelligen will, bei einer Privat- 
versicherungsgesellschaft, einer Selbsthilfeeinrichtung auf 
Gegenseitigkeit oder einer staatlichen Kasse, oder aber er 
schafft von sich aus zugleich die Kassen und sonstigen Ver- 
sicherungsträger und zwingt die von ihm für versicherungs- 
pflichtig Erklärten in diese Kassen hinein, er statuiert also 
nicht bloß den Versicherungszwang, sondern auch den 
Kassenzwan g. In Deutschland hat sich bis auf eine 
unbedeutende Ausnahme in der Krankenversicherung das 
Gesetz auf den Boden des Kasssenzwangs gestellt. Mit 
guten Gründen. Denn das erstere Prinzip bringt eine 
unerwünschte Zersplitterung und Unübersichtlichkeit in die 
Organisation des Verssicherungswesens und zwingt den 
Staat, viel Geld und Kraft zur Führung der Aufsicht 
darüber zu verwenden, ob auch überall die Versicherung 
in dem gesetlich gebotenen Rahmen durchgeführt wird. 
Außerdem liefert er einen Teil der Versorgung der wirt- 
schaftlich Schwachen kapitalistischen Gesellschaften aus, 
während doch denkbar billigste Versorgung das Ziel 
sein muß. 
. Für die Gliederung der Versicherungsträger wiederum 
lassen sich zwei Prinzipien denken. Entweder man grup- 
piert die Versicherten oder deren Arbeitgeber nach ihrer 
beruflichen Zusammengehörigkeit, z. B. man schließt alle 
Bergwerksbesitzer, Tabakindustriellen, Seidenindustriellen 
zusammen oder man faßt die räumlich zusammen- 
wohnenden oder zusammenbesschäftigten Versicherten oder
	        
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