Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

§ V8 ....
amt, als mittlere Stufe das Oberversicherungsamt, als
oberste Stufe das Reichsversicherungsamt, an desssen Stelle
in Ländern, in denen vor der Reichsversicherungsordnung
ein Landesversicherungsamt bestand und zu dessen Bereich
mindestens 4 Oberverssicherungsämter gehören, ein Landesverssicherungsamt
 treten kann. Diese Versicherungsbehörden
 sind nunmehr (seit 1. Januar 1923) auch für den
Bereich der Angestelltenversicherung zuständig (bis auf
das Landesversicherungsamt).
§ 4. Aufbau und Aufgaben der Verjicherungsbehörden.
[Die Versicherungs ämter, \ die untere Stufe
im Aufbau des Behördenorganismus der Reichsversiche-§
 36 R.V.O. rung, sind untere Aufsichts-, Beschluß- und Urteilsbehörden.
t Sie werden in der Regel gebildet für den Bezirk einer
... ... unteren Verwaltungsbehörde (in Preußen: Stadi- oder
u ( Landkreis) derart, daß bei der unteren Verwaltungsu
 Jo c ' hehörde eine Abteilung für Arbeiterversicherung (Versicherungsamt)
 eingerichtet wird. Für den Bereich der
§ 132A. V.G. Angestelltenversicherung werden beim Versicherungsamt
tin oder mehrere besondere Ausschüsse errichtet (Ausschuß
für AngestelltenversicherungzR. Welche Versicherungsämter
 für den Bereich der Angestelltenversicherung tätig
sein sollen, bestimmt der Reichsarbeitsminister. Das Versicherungsamt
 ist besezt mit einem beamteten Vorsitzenden
 und mit Laienbeisitzern (Arbeitgeber- und Versicher-§
 39 R.V.O. tenvertretern). Vorsißender des Verssicherungsamtes ist
der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde. Daneben
werden ein oder mehrere ständige Stellvertreter des Vor-$§
 138 A.V.G. sitzenden bestellt. Für den Bereich der Angestelltenver-§
 42R.V.O sicherung kann ein besonderer Vorsitzender bestellt werden.
Die Arbeitgeber- und Versichertenvertreter werden für
den Bereich der Reichsversicherungsordnung in gleicher
Zahl von den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen,
die im Bezirk des Versicherungsamtes mindestens fünfzig
Mitglieder haben, getrennt für beide Gruppen im Wege
§ 1835 A.V.G. der Verhältniswahl gewählt. Für den Bereich der Angesstelltenversicherung
 geschieht die Wahl, getrennt für
beide Teile, durch die Vertrauensmänner im Bezirk des
Bereichs des Ausschusses für Angestelltenversicherung.
Doch haben im Bereich der Angestelltenversicherung die
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