Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Reichsknappschaftsvereins auf Grund des Reichsknapp- 
schaftsgeseßzes vom 23. Juni 1923 befreit. 
§ 226 Die Grundpfeiler des Zwangskrankenkassenwessens sind 
die Ortskrankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen) 
und die Landkrankenkassen, die, von gleich zu erörternden 
Ausnahmen abgesehen, überall bestehen müssen, während 
die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen 
§ 234, 8 285 der Initiative der Beteiligten entspringen. Dabei um- 
fassen die Ortskrankenkassen alle in ihrem Bezirk beschäf- 
tigten Verssicherungspflichtigen, die nicht den übrigen 
Zwangskassen angehören müssssen, die Landkrankenkassen 
die Landarbeiter (denen gleichzuachten sind die Forst- 
arbeiter), die Hausgehilfen und die Beschäftigten von 
§ 245 Abs. 2 Wandergewerbetreibenden, die Betriebskrankenkassen die 
in einem Betriebe, für den eine Betriebskrankenkasse be- 
§ 250 Abs. 2 steht, Beschäftigten, die Innungskrankenkassen die bei 
Mitgliedern einer Innung, für die eine Innungskranken- 
kasse besteht, Beschäftigten. 
§ 227 Die Errichtung von Landkrankenkassen kann unter- 
bleiben allgemein für ein Land auf Grund eines Aktes 
g 229 der Gesetzgebung, im Einzelfall mit Genehmigung des 
§ 231 Oberversicherungsamtes. Die Errichtung von Orts- und 
Landkrankenkassen geschieht durch den Gemeindeverband 
für den Bezirk eines Verssicherungsamtes oder eines Teils 
§ 245 Abs. 1 Davon, von Betriebskrankenkassen durch den Betriebs- 
unterirhmer, der der Zustimmung des Betriebsrats be- 
§ 250, $ 251 darf, von In.. maskrankenkassen durch die Innung nach 
Anhörung des Geseuc..tsschusses. 
Die Errichtung bezw. das Weiterbestehen von Betriebs- 
und Innungskrankenkassen ist von gewissen Beschränkun- 
§ 248, 8 261 gen abhängig. Neu zu errichtende Betriebs- und Innungs- 
krankenkassen dürfen Bestand und Leistungsfähigkeit der 
Orts- bezw. Landkrankenkasse nicht beeinträchtigen, müssen 
in ihren Leistungen den Leistungen der Orts- bezw. Land- 
krankenkasse gleichwertig und auf die Dauer leistungs- 
§ 245 Abs. 1 fähig sein. Außerdem müssen neu zu gründende Betriebs- 
krankenkassen mindestens 150 Mitglieder, bei landwirt- 
schaftlichen und Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens 
§ 255, 8 25,6 50 Mitglieder umfassen. Für bereits vor der Reichs- 
versicherungsordnung bestehende Betriebs- und Innungs- 
krankenkassen sind die Bedingungen milder (Mindest-
	        
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