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Reichsknappschaftsvereins auf Grund des Reichsknapp-
schaftsgeseßzes vom 23. Juni 1923 befreit.
§ 226 Die Grundpfeiler des Zwangskrankenkassenwessens sind
die Ortskrankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkassen)
und die Landkrankenkassen, die, von gleich zu erörternden
Ausnahmen abgesehen, überall bestehen müssen, während
die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen
§ 234, 8 285 der Initiative der Beteiligten entspringen. Dabei um-
fassen die Ortskrankenkassen alle in ihrem Bezirk beschäf-
tigten Verssicherungspflichtigen, die nicht den übrigen
Zwangskassen angehören müssssen, die Landkrankenkassen
die Landarbeiter (denen gleichzuachten sind die Forst-
arbeiter), die Hausgehilfen und die Beschäftigten von
§ 245 Abs. 2 Wandergewerbetreibenden, die Betriebskrankenkassen die
in einem Betriebe, für den eine Betriebskrankenkasse be-
§ 250 Abs. 2 steht, Beschäftigten, die Innungskrankenkassen die bei
Mitgliedern einer Innung, für die eine Innungskranken-
kasse besteht, Beschäftigten.
§ 227 Die Errichtung von Landkrankenkassen kann unter-
bleiben allgemein für ein Land auf Grund eines Aktes
g 229 der Gesetzgebung, im Einzelfall mit Genehmigung des
§ 231 Oberversicherungsamtes. Die Errichtung von Orts- und
Landkrankenkassen geschieht durch den Gemeindeverband
für den Bezirk eines Verssicherungsamtes oder eines Teils
§ 245 Abs. 1 Davon, von Betriebskrankenkassen durch den Betriebs-
unterirhmer, der der Zustimmung des Betriebsrats be-
§ 250, $ 251 darf, von In.. maskrankenkassen durch die Innung nach
Anhörung des Geseuc..tsschusses.
Die Errichtung bezw. das Weiterbestehen von Betriebs-
und Innungskrankenkassen ist von gewissen Beschränkun-
§ 248, 8 261 gen abhängig. Neu zu errichtende Betriebs- und Innungs-
krankenkassen dürfen Bestand und Leistungsfähigkeit der
Orts- bezw. Landkrankenkasse nicht beeinträchtigen, müssen
in ihren Leistungen den Leistungen der Orts- bezw. Land-
krankenkasse gleichwertig und auf die Dauer leistungs-
§ 245 Abs. 1 fähig sein. Außerdem müssen neu zu gründende Betriebs-
krankenkassen mindestens 150 Mitglieder, bei landwirt-
schaftlichen und Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens
§ 255, 8 25,6 50 Mitglieder umfassen. Für bereits vor der Reichs-
versicherungsordnung bestehende Betriebs- und Innungs-
krankenkassen sind die Bedingungen milder (Mindest-