Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

deren Arbeitgeber die Krankenhauspflege fordern, wenn 
die Krankheit ansteckend ist oder wenn der Hausgehilfe in 
der häuslichen Gemeinschaft nicht oder nur schwer ver- 
s 4a50 pflegt werden kann, so werden die Leistungen an unständig 
§ 150 Beschäftigte stets nach dem Ortslohn festgesett. Dieser 
wird nach dem ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tage- 
arbeiter für sechs bzw. acht verschiedene Kategorien fest- 
gestellt. (Männer und Frauen, unter 16 Jahre alte, die 
wieder geschieden werden können in unter 14 Jahre alte 
und 14 bis 16 Jahre alte, 16 bis 21 Jahre alte, über 
§ 149 21 Jahre alte Personen). Er wird vom Oberversicherungs- 
amt in der Regel sür den Bezirk eines Versicherungsamtes 
für die vom Reichsarbeitsminister bestimmte Dauer fest- 
gesetzt und bleibt so lange in Kraft, bis er abgeändert 
§ 455 Abs. 2 wird. Außerdem wird unständig Beschäftigten lediglich 
Krankenpflege (ohne Krankengeld) gewährt, wenn, was 
zulässig ist, sie von der eigenen Beitragsleistung befreit 
§ 494 werden. Ferner erhalten Lehrlinge, die keinen Entgelt 
8 4a33a beziehen, kein Krankengeld. Die Neueinführung der er- 
weiterten Krankenhauspflege für Landarbeiter ist jetzt 
verboten. 
2. Reg elleistung en bezüglich Wochenhilfe. 
Im Gegensatz zu den sonst geltenden Grundsätzen ist 
bei der Gewährung der Fürsorge an Wöchnerinnen der 
Gesetgeber über den Kreis der Versicherten hinausge- 
gangen. Man hat 2 Gruppen von Bezugsberechtigten zu 
unterscheiden: 
§ 195 a a) Versichert e. Sie müssen in den letzten 2 Jahren 
vor der Niederkunft mindestens 10 Monate, im letzten 
Jahr vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hin- 
durch auf Grund der Reichsversicherung oder beim Reichs- 
knappschaftsverein auf Grund des Reichsknappschafts- 
geseßes vom 23. Juni 1923 krankenversichert gewesen sein 
(um den Beitritt zur Kasse kurz vor der Entbindung zwecks 
Erschleichung der Wochenhilfeleistungen hintanzuhalten). 
§ 205 a b) Familienangehör ige des Versicher - 
] ten, nämlich Ehefrau und solche Töchter, Stief- und 
Pflegetöchter des Versicherten, welche mit diesem in häus- 
licher Gemeinschaft leben, sofern Jie ihren gewöhnlichen
	        
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